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Volkswirtschaftliches Quellenbuch

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Bibliographic data

fullscreen: Volkswirtschaftliches Quellenbuch

Monograph

Identifikator:
890771383
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-10133
Document type:
Monograph
Author:
Mollat, Georg http://d-nb.info/gnd/139428143
Title:
Volkswirtschaftliches Quellenbuch
Edition:
Vierte, erweiterte und vermehrte Auflage
Place of publication:
Osterwieck/Harz
Publisher:
Verlag von A. W. Zickfeldt
Year of publication:
1913
Scope:
1 Online-Ressource (XXVIII, 654 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Zweiter Teil. Handel
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Volkswirtschaftliches Quellenbuch
  • Title page
  • Autorenverzeichnis
  • Contents
  • Erster Teil. Deutsche Volkswirte, Kaufleute und Industrielle
  • Zweiter Teil. Handel
  • Dritter Teil. Industrie
  • Vierter Teil. Weltwirtschaft und Handelspolitik
  • Fünfter Teil. Verkehr
  • Sechster Teil. Volkswirtschaftliche Zustände in den Vereinigten Staaten von Amerika
  • Index

Full text

5. Großbetriebe im Kleinhandel. 
203 
sondern nur für bestimmte, begrifflich — nicht etwa nur nach dem Geschäftszweige 
— zu unterscheidende Arten von Ausverkäufen. 
Eine Ausnahmestellung räumt das Gesetz den Saison- und Inventur 
ausverkäufen ein, falls sie in der Ankündigung als solche bezeichnet werden 
und im ordentlichen Geschäftsverkehr üblich sind. Der Gesetzgeber hält diese Ausver 
käufe in ganz besonderem Maße für eine unentbehrliche Form des Warenabsatzes, 
soweit sie nicht — etwa im Hinblick auf den Gegenstand oder den Zeitpunkt des 
Verkaufs — den Gepflogenheiten eines ordentlichen Geschäftsmannes widersprechen. 
Bei den hiernach zulässigen Saison- und Inventurausverkäufen fällt der Zwang 
zur Angabe eines Grundes fort, ebenso die Befolgung der für andere Arten von 
Ausverkäufen etwa erlassenen Verwaltungsvorschriften, endlich das Verbot des Nach 
schiebens oder Vorfchiebens von Waren. 
Das wirtschaftlich angemessene Maß sollen diese Ausverkäufe indessen inne 
halten. Deshalb ermächtigt das Gesetz die höhere Verwaltungsbehörde, über Zahl, 
Zeit und Dauer der üblichen Saison- und Inventurausverkäufe Bestimmungen zu 
treffen. 
Konkursausverkäufe können nur von der Verwaltung der Masse veranstaltet 
werden. Im übrigen verbietet das Gesetz bei Ankündigung des Verkaufs von 
Waren, die aus einer Konkursmasse stammen, aber nicht mehr zu deren Bestand 
gehören, jede Bezugnahme auf die Herkunft aus der Konkursmasse. Es ist also 
nicht gestattet, daß jemand bekannt macht: „Aus dem Konkurs N. N. habe ich einen 
Posten Schuhwaren preiswert erstanden usw." Während das Gesetz also sonst nur 
unrichtige Angaben verbietet, wird hier auch der Hinweis auf tatsächliche Verhältnisse 
untersagt. 
5. Grotzbelriebe im Kleinhandel. 
Von Max Weigert. 
Weigert, Besteuerung der Großbetriebe im Kleinhandel. jRede.j In: Verhand 
lungen des 26. Deutschen Handelstags in Berlin am 6. und 7. April 1900. Stenographischer 
Bericht. Berlin, Liebheit & Thiesen, 1900. S. 14—15. 
Später als im übrigen Wirtschaftsleben hat sich im Kleinhandel der Großbetrieb 
entwickelt. Während in anderen Ländern, in Frankreich, England und den Ver 
einigten Staaten von Amerika, riesige Warenhäuser schon seit mehreren Dezennien be 
stehen, sind derartige Magazine bei uns erst feit etwa zehn Jahren entstanden und haben 
sich der Gunst des kaufenden Publikums zu erfreuen. Aber es muß gegenüber der 
Anschauung, als ob solche Bazare etwa künstliche und naturwidrige Gebilde des 
Großkapitals seien, darauf hingewiesen werden, daß dieselben sowohl bei uns wie 
im Auslande aus kleinen Anfängen sich entwickelt haben und ihre Bedeutung und 
Größe nicht nur ihrer Kapitalkraft verdanken, sondern in erster Linie auf Intelligenz, 
Geschäftskenntnis und Reellität beruhen. 
Welche Bedeutung die Warenhäuser für unsere Volkswirtschaft haben, läßt sich 
kaum besser schildern, als es in der Begründung geschehen ist, welche die Preußische 
Staatsregierung dem Gesetzentwürfe, betreffend die Warenhaussteuer, gegeben hat. 
Es heißt darin wörtlich: „Durch ihre Kapitalkraft und die Größe ihres Um 
satzes sind jene Betriebe in den Stand gesetzt, sich einen billigeren Einkauf ihrer Waren 
zu verschaffen als ihre kleineren Konkurrenten. Sie vermögen größere, eine reichere 
Auswahl bietende Läger zu halten und dabei doch ihr Kapital rascher umzusetzen, das 
Prinzip des Verkaufes nur gegen Barzahlung durchzuführen, brauchen nicht mit
	        

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Volkswirtschaftliches Quellenbuch. Verlag von A. W. Zickfeldt, 1913.
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