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Volkswirtschaftliches Quellenbuch

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Bibliographic data

fullscreen: Volkswirtschaftliches Quellenbuch

Monograph

Identifikator:
890771383
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-10133
Document type:
Monograph
Author:
Mollat, Georg http://d-nb.info/gnd/139428143
Title:
Volkswirtschaftliches Quellenbuch
Edition:
Vierte, erweiterte und vermehrte Auflage
Place of publication:
Osterwieck/Harz
Publisher:
Verlag von A. W. Zickfeldt
Year of publication:
1913
Scope:
1 Online-Ressource (XXVIII, 654 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Zweiter Teil. Handel
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Volkswirtschaftliches Quellenbuch
  • Title page
  • Autorenverzeichnis
  • Contents
  • Erster Teil. Deutsche Volkswirte, Kaufleute und Industrielle
  • Zweiter Teil. Handel
  • Dritter Teil. Industrie
  • Vierter Teil. Weltwirtschaft und Handelspolitik
  • Fünfter Teil. Verkehr
  • Sechster Teil. Volkswirtschaftliche Zustände in den Vereinigten Staaten von Amerika
  • Index

Full text

250 
Zweiter Teil. Handel. X. Die Börse. 
Dem entspricht es, wenn der Staatskommissar die Börsenorgane aus Mißstände 
aufmerksam zu machen hat, wenn er das Recht hat, den Beratungen der Börsen 
organe beizuwohnen, und die Pflicht, über Mängel und die Mittel zu ihrer Abstellung 
Bericht zu erstatten. Nach der „Begründung" soll er ein unparteiischer und zuverlässiger 
Beobachter sein; seine Einsetzung soll dazu dienen, dem weitverbreiteten Mißtrauen 
gegen die Börse, soweit es auf Unkenntnis oder Übertreibung beruht, entgegenzutreten. 
Über die Börsenleitung und ihre Organe haben die für jede Börse 
zu erlassenden Börsenordnungen Bestimmungen zu treffen. Die Handhabung der 
Ordnung in den Börsenräumen liegt dem Börsenvorstand ob. Er ist befugt, Personen, 
welche die Ordnung oder den Geschäftsverkehr an der Börse stören, sofort aus den 
Börsenräumen zu entfernen und mit zeitweiliger Ausschließung von der Börse oder 
mit Geldstrafe zu bestrafen. Die Börsenordnungen müssen überdies Bestimmungen 
treffen: über die Geschäftszweige, für welche die Börseneinrichtungen bestimmt sind; 
über die Voraussetzung der Zulassung zum Besuche der Börse; darüber, in welcher 
Weise die Preise und Kurse zu notieren sind. 
Die Genehmigung der Börsenordnungen erfolgt durch die Landesregierung, die 
dadurch einen wirksamen Einfluß auf die Organisation der Börse erhält. Sie kann 
insbesondere anordnen, daß in den Vorständen der Produktenbörsen die Landwirt 
schaft, die landwirtschaftlichen Nebengewerbe und die Müllerei eine entsprechende 
Vertretung finden. 
Der B ö r s e n a u s s ch u ß ist ein Sachverständigenorgan zur Begutachtung 
über die durch dieses Gesetz der Beschlußfassung des Bundesrats überwiesenen An 
gelegenheiten. Er besteht aus mindestens dreißig Mitgliedern, die vom Bundesrat 
in der Regel auf je fünf Jahre zu wählen sind. Eine erneute Wahl ist zulässig. Die 
Wahl der Hälfte der Mitglieder erfolgt auf Vorschlag der Börsenorgane. Darüber, 
in welcher Zahl dieselben von den einzelnen Börsenorganen vorzuschlagen sind, 
bestimmt der Bundesrat. Die andere Hälfte wird unter angemessener Berücksich 
tigung der Landwirtschaft und der Industrie gewählt. Er besteht zur Zeit aus 42 
Mitgliedern und 42 Stellvertretern. Der Börsenausschuß ist befugt, Anträge an den 
Reichskanzler zu stellen und Sachverständige zu vernehmen. 
Das Ehrengericht zieht zur Verantwortung Börsenbesucher, welche im Zu 
sammenhange mit ihrer Tätigkeit an der Börse sich eine mit der Ehre oder dem An 
spruch auf kaufmännisches Vertrauen nicht zu vereinbarende Handlung haben zu 
schulden kommen lassen. 
Das Ehrengericht besteht, wenn die unmittelbare Aufsicht über die Börse einem 
Handelsorgan übertragen ist, aus der Gesamtheit oder einem Ausschüsse dieses Auf 
sichtsorgans, andernfalls aus Mitgliedern, welche von den Börsenorganen gewählt 
werden. Die näheren Bestimmungen über die Zusammensetzung des Ehrengerichts 
werden von der Landesregierung erlassen. 
Die Verhandlungen vor dem Ehrengericht sind in der Regel nicht öffentlich: das 
Ehrengericht ist indes befugt, die Öffentlichkeit anzuordnen, und dazu verpflichtet, falls 
der Staatskommissar oder der Beschuldigte es beantragt, sofern nicht die Voraus 
setzungen des ^ 173 des Reichs-Gerichts-Verfaffungsgesetzes*) vorliegen. Bemerkens 
wert ist die Mitwirkung des Staatskommissars bei dem Ehrengericht. Der Staats 
kommissar hat größere Rechte als der Staatsanwalt im strafprozessualen Verfahren. 
Er kann die Einleitung eines ehrengerichtlichen Verfahrens verlangen. Diesem Ver 
*) § 173 des Gerichtsverfassungsgesetzes für das Deutsche Reich lautet: „In allen Sachen 
kann durch das Gericht für die Verhandlung oder für einen Teil derselben die Öffentlichkeit 
ausgeschlossen werden, wenn sie eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, insbesondere der 
Staatssicherheit, oder eine Gefährdung der Sittlichkeit besorgen läßt." — G. M.
	        

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Volkswirtschaftliches Quellenbuch. Verlag von A. W. Zickfeldt, 1913.
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