Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Volkswirtschaftliches Quellenbuch

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Volkswirtschaftliches Quellenbuch

Monograph

Identifikator:
890771383
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-10133
Document type:
Monograph
Author:
Mollat, Georg http://d-nb.info/gnd/139428143
Title:
Volkswirtschaftliches Quellenbuch
Edition:
Vierte, erweiterte und vermehrte Auflage
Place of publication:
Osterwieck/Harz
Publisher:
Verlag von A. W. Zickfeldt
Year of publication:
1913
Scope:
1 Online-Ressource (XXVIII, 654 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Zweiter Teil. Handel
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Volkswirtschaftliches Quellenbuch
  • Title page
  • Autorenverzeichnis
  • Contents
  • Erster Teil. Deutsche Volkswirte, Kaufleute und Industrielle
  • Zweiter Teil. Handel
  • Dritter Teil. Industrie
  • Vierter Teil. Weltwirtschaft und Handelspolitik
  • Fünfter Teil. Verkehr
  • Sechster Teil. Volkswirtschaftliche Zustände in den Vereinigten Staaten von Amerika
  • Index

Full text

8. Geschichte des Deutschen Börsengesetzes. 
253 
Seitdem dieses Gesetz in Kraft trat, d. i. seit dem 1. Januar 1897, sind die 
Klagen über das Gesetz, die sich insbesondere auf den Abschnitt über den Börsen 
terminhandel bezogen, nicht verstummt .... 
Die Einrichtung des Börsenregisters, die Unberufene vom Börsenspiel fernhalten 
und eintretendenfalls vor dessen verderblichen Folgen schützen, die dazu Berufenen 
aber einem besonders strengen Rechte unterstellen sollte, hatte zu zahlreichen Ver 
letzungen von Treu und Glauben und mehrfach dazu geführt, daß gerade solche 
Personen, die zum Abschluß von Börsentermingeschäften berufen erschienen, sich der 
Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus Börsentermingeschäften durch Erhebung des 
Registereinwandes entzogen. Gewohnheitsmäßige Börsenbesucher, reiche Rentner, 
die seit Jahren regelmäßig Börsengeschäfte gemacht hatten, vermögende Kaufleute, 
insbesondere auch Bankiers, hatten sich nicht gescheut, den Registereinwand vorzu 
bringen. Mit der Begründung, daß es dringend erwünscht sei, der verwerflichen 
Ausnutzung der von dem Gesetz an die Hand gegebenen Einwendungen durch Per 
sonen, die eines besonderen Schutzes nicht bedürfen, und für die er nicht bestimmt 
war, wie dem Übermaße der entstandenen Rechtsunsicherheit sowohl auf dem Gebiete 
des Effekten- wie dem des Produktenhandels entgegenzutreten, legten die Verbündeten 
Regierungen unterm 19. Februar 1904 dem Reichstage den Entwurf eines Ge 
setzes, betreffend die Änderung des Abschnittes IV des Börsengesetzes, vor. Der 
Reichstag verwies den Entwurf in seiner Sitzung vom 30. April 1904 an eine Kom 
mission von 21 Mitgliedern, welche die Vorlage in drei Lesungen durchberiet und die 
in dem Bericht der 11. Kommission vom 23. Mai 1905 niedergelegten Beschlüsse 
faßte. Eine Weiterberatung dieser Vorlage im Plenum wurde durch den Schluß 
des Reichstages unmöglich. Ein zweiter Gesetzentwurf, der unterm 28. November 
1906 dem Reichstag vorgelegt wurde, entsprach wortgetreu den Beschlüssen der vor 
erwähnten Reichstagskommission, obwohl sich die Verbündeten Regierungen der Er 
kenntnis nicht verschließen konnten, daß diese Vorschläge in ihrer von der Fassung 
der ersten Regierungsvorlage in wesentlichen Punkten abweichenden Gestalt zu einer 
vollständigen Beseitigung der hervorgetretenen übelstände kaum ausreichen würden. 
Der Entwurf beschränkt^ sich darauf, die zivilrechtlichen Folgen des Verbots des 
Börsenterminhandels in Getreide und Mühlenfabrikaten sowie in Bergwerks- und 
Fabrikanteilen in einzelnen Beziehungen abzuschwächen sowie verschiedene Aus 
nahmen von dem Rechtssatze zuzulassen, daß auch ein erlaubtes Börsentermingeschäft 
unwirksam ist, wenn nicht die beiden Vertragschließenden im Börsenregister ein 
getragen sind. 
Allerdings blieb auch dieser zweite Entwurf infolge der Reichstagsauflösung 
unerledigt. Indessen bot die veränderte Zusammensetzung des neuen Reichstags 
der Regierung Gelegenheit, den dritten Reformversuch, den sie durch ihre Vorlage 
vom 22. November 1907 machte, mit mehr Erfolg als früher zu unternehmen. Die 
Reichstagsvorlage, die sich Entwurf eines Gesetzes betreffend Änderung des Börsen 
gesetzes betitelte und sich durch die Einfachheit ihrer Vorschläge wie durch die Klar 
heit ihrer Begründung vorteilhaft von ihren beiden Vorgängern unterschied, wurde 
in erster Lesung am 12. und 13. Dezember 1907 beraten und einer Kommission von 
28 Mitgliedern überwiesen. Die Kommission beriet den Entwurf in zwei Lesungen 
und erstattete unterm 4. April 1908 einen umfangreichen von dem Abgeordneten 
Dr. Weber entworfenen Bericht. Die zweite Lesung fand sodann am 7. April, die 
dritte am 8. April 1908 statt und ergab die fast unveränderte Annahme derjenigen 
Beschlüsse, welche in der Reichstagskommission in zweiter Lesung gefaßt waren. Die 
Novelle wurde unterm 8. Mai 1908 ausgefertigt und am 18. Mai 1908 im Reichsgesetz 
blatt verkündet. Sie ist seit 1. Juni 1908 in Kraft. Durch den Artikel VI derselben 
wurde der Reichskanzler ermächtigt, den Text des Börsengesetzes, wie er sich aus
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Volkswirtschaftliches Quellenbuch. Verlag von A. W. Zickfeldt, 1913.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How many letters is "Goobi"?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.