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Volkswirtschaftliches Quellenbuch

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Bibliographic data

fullscreen: Volkswirtschaftliches Quellenbuch

Monograph

Identifikator:
890771383
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-10133
Document type:
Monograph
Author:
Mollat, Georg http://d-nb.info/gnd/139428143
Title:
Volkswirtschaftliches Quellenbuch
Edition:
Vierte, erweiterte und vermehrte Auflage
Place of publication:
Osterwieck/Harz
Publisher:
Verlag von A. W. Zickfeldt
Year of publication:
1913
Scope:
1 Online-Ressource (XXVIII, 654 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Zweiter Teil. Handel
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Volkswirtschaftliches Quellenbuch
  • Title page
  • Autorenverzeichnis
  • Contents
  • Erster Teil. Deutsche Volkswirte, Kaufleute und Industrielle
  • Zweiter Teil. Handel
  • Dritter Teil. Industrie
  • Vierter Teil. Weltwirtschaft und Handelspolitik
  • Fünfter Teil. Verkehr
  • Sechster Teil. Volkswirtschaftliche Zustände in den Vereinigten Staaten von Amerika
  • Index

Full text

1. Begriff und Wefen des Geldes. 
255 
Güterübertragungen, die durch Geld am besten vermittelt werden. Es gibt viel 
mehr ganze Reihen von Güterübertragungen, die, obwohl sie Geldgebrauch er 
heischen, doch keine Tauschakte sind (Knies). — Leistung von Schadensersatz, von 
Vermögensstrafen, von Steuern, Zahlungen, die aus familienrechtlichen Beziehungen 
entspringen, Gewährung und Empfang von Darlehen, Zinsen. Das allgemeine 
Tauschmittel wird in solchen Fällen allgemeines Zahlungsmittel. 
Ebenso wie das Tauschmittel, so dient auch das Zahlungsmittel zu Wertüber 
tragungen sowohl von Person zu Person wie von Ort zu Ort. Es erscheint daher 
nicht notwendig, der Funktion des Geldes als Tausch- und Zahlungsmittel noch eine 
als Wertträger von Ort zu Ort hinzuzufügen. Jede Zahlung ist mehr oder weniger 
lokale Wertübertragung. 
Die Verwendung des Geldes, um Werte in sicherer und bequemer Weise aus 
einer Zeit in die andere zu bringen, entsteht aus der Funktion des Geldes, als 
Tausch- und Zahlungsmittel zu dienen. Weil Geld allgemeine Kauf- und Zahlungs 
fähigkeit verleiht, wird es für die Zukunft aufbewahrt, aber in mancher Beziehung 
muß diese Funktion des Geldes der als Wertaufbewahrungsmittel entgegengesetzt 
werden. 
Diese Verrichtungen des Geldes, insbesondere die des Wertmaßstabes, vermag 
nur ein Gut zu erfüllen, das in seinen Werteigenschaften den zu vergleichenden und 
auszutauschenden Gütern analog ist. Denn man kann zwei Dinge nur in so fern mit 
einander vergleichen und aneinander messen, als beide dieselben Eigenschaften haben, 
also auch Geld mit anderen Gütern, nur insofern beide Teile dieselbe Eigenschaft, 
Tauschwerte zu sein, besitzen. Man hat diese Wahrheit nicht selten in wenig glück 
licher Weise durch den Satz „Geld ist eine Ware" ausgedrückt. Der Ausdruck ist 
schlecht gewählt, denn beim Kauf pflegt man Geld der Ware entgegenzusetzen, und 
dieser Gegensatz hat auch, gerade was die Wertbestimmung des Geldes angeht, 
seine Bedeutung und Berechtigung. Die Ware muh, um ihre Besümmung zu er 
füllen, d. h. um gebraucht oder verbraucht zu werden, vom Markte verschwinden; 
Geld als Tauschmittel leistet seine Dienste, indem es ausgegeben wird und auf dem 
Markte bleibt. Das Bedürfnis an Zahlungsmitteln und somit auch die Wert 
bestimmung des Geldes unterscheidet sich aus diesem Grunde sehr wesentlich von 
dem Bedürfnis an Waren. Dazu kommt, daß die Staatsgewalt auf höheren Kultur 
stufen einen großen Einfluß sowohl auf die Wahl des Gutes, welches als Geld 
gebraucht wird, wie auf seine Ersatzmittel ausübt, während der Bedarf an Waren 
nur sehr mittelbar von staatlichen Maßregeln influiert wird. 
Denn obschon es die Bedürfnisse des Verkehrs, nicht staatliche Anordnungen ge 
wesen sind, die zur Entstehung des Geldes geführt haben, so sind diese Verhältnisse 
doch keineswegs gleichgültig für die Rechtsordnung, sondern bedürfen nach mehreren 
Seiten hin der rechtlichen Feststellung durch die Staatsgewalt. Es muß zunächst 
durch Staatsgesetz das Gut bestimmt werden, welches als allgemeines Zahlungsmittel 
dienen soll. Ein gesetzliches Zahlungsmittel ist schon deshalb Bedürfnis, weil 
der Staat eine Menge von Zahlungen anzuordnen hat (z. B. Geldbußen, Steuern 
und alle anderen aus dem Staatshaushalt entspringenden Zahlungen) und er des 
halb das Gut bestimmen muß, in dem diese Zahlungen erfolgen sollen. 
Das allgemeine Zahlungsmittel muß aber ferner auch durch Gesetz zum letzten 
Zwangsweisen Solutionsmittel für alle Obligationen gemacht werden, auch für die 
jenigen, deren Inhalt ursprünglich keine Geldschuld ist. Denn es wird bei ver- 
wickelteren Verhältnissen überaus häufig vorkommen, daß ein Schuldner einge 
gangene Verpflichtungen in der ursprünglich ausbedungenen Weise nicht erfüllen 
kann oder will, und es muß ein Gut geben, durch dessen Hingabe solche Obligationen 
endlich gelöst werden können. Der Staat erkennt, indem er zu diesem Zwecke dem
	        

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Volkswirtschaftliches Quellenbuch. Verlag von A. W. Zickfeldt, 1913.
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