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Volkswirtschaftliches Quellenbuch

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Bibliographic data

fullscreen: Volkswirtschaftliches Quellenbuch

Monograph

Identifikator:
890771383
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-10133
Document type:
Monograph
Author:
Mollat, Georg http://d-nb.info/gnd/139428143
Title:
Volkswirtschaftliches Quellenbuch
Edition:
Vierte, erweiterte und vermehrte Auflage
Place of publication:
Osterwieck/Harz
Publisher:
Verlag von A. W. Zickfeldt
Year of publication:
1913
Scope:
1 Online-Ressource (XXVIII, 654 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Zweiter Teil. Handel
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Volkswirtschaftliches Quellenbuch
  • Title page
  • Autorenverzeichnis
  • Contents
  • Erster Teil. Deutsche Volkswirte, Kaufleute und Industrielle
  • Zweiter Teil. Handel
  • Dritter Teil. Industrie
  • Vierter Teil. Weltwirtschaft und Handelspolitik
  • Fünfter Teil. Verkehr
  • Sechster Teil. Volkswirtschaftliche Zustände in den Vereinigten Staaten von Amerika
  • Index

Full text

278 
Zweiter Teil. Handel. XII. Bankwesen. 
das Geld im freien Verkehr entstanden, zu einer Einrichtung geworden, die sich 
auf soziale und rechtliche Ordnungen stützt und dadurch ihr Funktion, den Kapital 
verkehr und die Abwicklung des Warenumlaufes zu erleichtern, sicherer und voll 
kommener erfüllen kann. 
3. Die Banknotenausgabe. 
Von Adolf Wagner. 
Wagner, Der Kredit und das Bankwesen. In: Handbuch der politischen Ökonomie. 
Herausgegeben von v. Schönberg. 4. Aufl. 1. Bd. Tübingen, H. Laupp, 1896. S. 471—477. 
Entwicklung der Banknote. Die Banknotenausgabe ist der theo 
retisch und praktisch streitigste Punkt des modernen Bankwesens; sie muß nach ihrer 
geschichtlichen Entwicklung und nach ihrer tatsächlichen Funktion im Verkehr zunächst 
als ein Geschäftszweig der Banken aufgefaßt werden. Das Entwicklungsprinzip 
ist dasselbe wie im Depositengeschäft. 
Schon bei den eigentlichen Hinterlege- und Girobanken können über die Depo 
siten „zur Aufbewahrung" Scheine ausgestellt werden, welche, wenn sie als Namen 
papiere durch Giro übertragbar oder Jnhaberpapiere sind und etwa auf runde, 
kleinere Beträge Geld lauten, bequem an Geldes Statt im Verkehr zu fungieren 
vermögen. Sie sind Depositenscheine, weil das Geld, auf das sie lauten, 
beim Aussteller bar vorrätig liegt oder liegen soll. 
Aus solchen Depositenscheinen werden nun Banknoten, prinzipiell in 
derselben Weise, wie aus Depositen „zur Aufbewahrung" solche „zur Benutzung", 
und, banktechnisch und bankökonomisch betrachtet, mit derselben prinzipiellen Be 
rechtigung, indem nämlich die Banknoten sich in bloße Versprechen auf sofortige 
Auszahlung von Geld auf Verlangen des Überbringers verwandeln. Die Bank 
verpflichtet sich nicht mehr, wie bei jenen Depositenscheinen, das Deckungsgeld für 
den ganzen Betrag jederzeit bar bei sich liegen zu haben, sondern sie behält sich vor, 
über den jeweilig entbehrlichen Teil dieses Geldes anderweit zu verfügen, und führt 
im übrigen ihre Geschäfte so, daß sie jeder wirklichen Anforderung um bare Einlösung 
der Noten nachzukommen vermag. So wird die Banknote ein Kreditpapier, 
das als Kredit-Umlaufsmittel an Geldes Statt oder als Geldsurrogat 
dient, welches aber das Geld nur als Umlaufsmittel ersetzt. 
Begriff, Wesen und Funktion der Banknote. Jn recht- 
l i ch e r Hinsicht ist die Note eine (schriftliche) Anweisung der Bank aus sich selbst, zahl 
bar an den Überbringer aus Sicht, gewohnheitsmäßig auf gewisse runde Beträge Geld 
(d. i. Währungsgeld) lautend. Wenn sie, normalmäßig, nicht die Eigenschaft des 
gesetzlichen Zahlungsmittels hat, so wird auch mit ihr definitiv „Zahlung" nur in 
so fern geleistet, als der Zahlungsberechtigte einwilligt, die Note statt des Geldes, 
auf das feine Forderung lautet, in Zahlung anzunehmen. Dann ist er allerdings 
nach dem Recht unserer Kulturstaaten vollständig befriedigt, hat nicht, wie beim 
Wechsel, in gewissen Fällen beim Scheck, noch Regreßansprüche gegen den, von 
welchem er die Note erhielt, auch wenn nachträglich eventuell die letztere uneingelöst 
bleiben sollte. Aber alles das verhält sich ebenso wie in anderen Fällen, wo auch 
die hier eintretende Rechtsregel gilt: satisfactio pro solutione est. Hiernach 
ist die Banknote zunächst vom rechtlichen Standpunkte nicht Geld, auch 
nicht im rechtlichen und überhaupt im wissenschaftlichen Sinn „P a p i e r g e l d", 
sondern sie ist davon prinzipiell verschieden und ist ein Geld- oder Münz- 
s u r r o g a t gleich anderen Kredit-Umlaufsmitteln (Wechseln, Anweisungen, Schecks, 
Coupons, Briefmarken, einlösbarem zwangskurslosen Staatspapiergeld u. dgl. m.)
	        

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Volkswirtschaftliches Quellenbuch. Verlag von A. W. Zickfeldt, 1913.
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