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Volkswirtschaftliches Quellenbuch

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Bibliographic data

fullscreen: Volkswirtschaftliches Quellenbuch

Monograph

Identifikator:
890771383
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-10133
Document type:
Monograph
Author:
Mollat, Georg http://d-nb.info/gnd/139428143
Title:
Volkswirtschaftliches Quellenbuch
Edition:
Vierte, erweiterte und vermehrte Auflage
Place of publication:
Osterwieck/Harz
Publisher:
Verlag von A. W. Zickfeldt
Year of publication:
1913
Scope:
1 Online-Ressource (XXVIII, 654 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Zweiter Teil. Handel
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Volkswirtschaftliches Quellenbuch
  • Title page
  • Autorenverzeichnis
  • Contents
  • Erster Teil. Deutsche Volkswirte, Kaufleute und Industrielle
  • Zweiter Teil. Handel
  • Dritter Teil. Industrie
  • Vierter Teil. Weltwirtschaft und Handelspolitik
  • Fünfter Teil. Verkehr
  • Sechster Teil. Volkswirtschaftliche Zustände in den Vereinigten Staaten von Amerika
  • Index

Full text

6. Die Reichsbank. 
289 
gegen die Gefahren, welche häufig genug für große Notenbanken aus einer zu engen 
Verbindung mit der Finanzverwaltung des Staates hervorgegangen find. 
Die Anteilseigner üben die ihnen zustehende Beteiligung an der Verwaltung 
der Reichsbank aus durch die Generalversammlung und einen aus der Mitte der 
selben gewählten Zentralausschuß. 
Nach dem „Statut" der Reichsbank findet die Generalversammlung der An 
teilseigner alljährlich im März zu Berlin statt, kann aber auch jederzeit außer 
ordentlich berufen werden. Sie empfängt jährlich den Verwaltungsbericht nebst der 
Bilanz und Gewinnberechnung und wählt die Mitglieder des Zentralausschusses: sie 
hat ferner über die Erhöhung des Grundkapitals und über Abänderungen des 
Statuts zu beschließen. 
Der Zentralausschuß ist die ständige Vertretung der Anteilseigner gegenüber 
der Verwaltung. Er besteht aus fünfzehn Mitgliedern. Sämtliche Mitglieder müssen 
im Reichsgebiet und mindestens neun von ihnen in Berlin ihren Wohnsitz haben. 
Der Zentralausschuß versammelt sich mindestens einmal monatlich unter dem 
Vorsitze des Präsidenten des Reichsbankdirektoriums; es werden ihm allmonatlich 
Nachweisungen über den gesamten Geschäftsgang vorgelegt und die Ansichten des 
Direktoriums über die allgemeine Geschäftslage und Vorschläge über die etwa er 
forderlichen Maßregeln mitgeteilt. In einer Reihe von Fragen ist der Zentralaus 
schuß gutachtlich zu hören, so namentlich über die Festsetzung des Diskontsatzes und 
über den Höchstbetrag, bis zu welchem die Mittel der Bank zu Lombarddarlehnen 
verwendet werden können. Der Ankauf von Effekten für Rechnung der Bank kann 
nur erfolgen, nachdem die Höhe des Betrages, bis zu welcher die Fonds der Bank zu 
diesem Zwecke verwendet werden können, zuvor mit Zustimmung des Zentralaus 
schusses festgesetzt ist. 
Die fortlaufende spezielle Kontrolle über die Verwaltung der Reichsbank üben 
drei von dem Zentralausschuß aus dem Kreise seiner Mitglieder auf ein Jahr ge 
wählte Deputierte. Diese sind berechtigt, allen Sitzungen des Direktoriums mit 
beratender Stimme beizuwohnen und die Bücher der Bank einzusehen. Geschäfte mtt 
der Finanzverwaltung des Reichs oder deutscher Bundesstaaten, für welche andere 
als die allgemein geltenden Bedingungen des Bankverkehrs in Anwendung kommen 
sollen, müssen vor ihrem Abschluß zur Kenntnis der Deputierten gebracht und auf 
Antrag auch nur eines von ihnen dem Zentralausschuß vorgelegt werden; sie müssen 
unterbleiben, falls sich dieser nicht mit Stimmenmehrheit für die Zulässigkeit ausspricht. 
In ähnlicher Weise wie beim Reichsbankdirektorium in Berlin stellt das Bank- 
gesetz auch den Vorstandsbeamten der in größeren Plätzen außerhalb Berlins zu 
errichtenden Reichsbankhauptstellen eine Vertretung von Anteilseignern zur Seite, 
und zwar in den Bezirksausschüssen, deren Mitglieder vom Reichskanzler aus dem 
Kreise der am Sitze der Hauptstelle oder in dessen unmittelbarer Nähe wohnenden 
Anteilseigner ausgewählt werden. Den Bezirksausschüssen werden in monatlichen 
Sitzungen die Übersichten über die Geschäfte der Hauptstelle vorgelegt. Zwei bis 
drei vom Bezirksausschuß aus seiner Mitte gewählte Beigeordnete üben eine fort 
laufende spezielle Kontrolle über den Geschäftsgang bei den Hauptstellen aus. 
Durch das Zusammenwirken der die Reichsbank leitenden Behörde, deren Mit 
glieder an den finanziellen Erträgnissen der Bank nicht interessiert sind, mit den im 
praktischen Erwerbsleben stehenden Vertretern der privaten Anteilseigner wird eine 
dem allgemeinen Interesse Rechnung tragende Verwaltung der Bank gewährleistet, 
und gleichzeitig wird die Erfahrung und Geschäftskenntnis der an dem Gedeihen der 
Bank finanziell interessierten Anteilseigner der Bankleitung dienstbar gemacht. Diese 
Bankverfassung, welche die Mitte hält zwischen einer reinen Staatsbank und einer 
reinen Privatbank, hat sich in der Erfahrung der meisten Länder Europas als das 
Mollar, Volkswirtschaftliches Quellenbuch. 4. Aufl. ' 19
	        

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Volkswirtschaftliches Quellenbuch. Verlag von A. W. Zickfeldt, 1913.
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