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Volkswirtschaftliches Quellenbuch

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Bibliographic data

fullscreen: Volkswirtschaftliches Quellenbuch

Monograph

Identifikator:
890771383
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-10133
Document type:
Monograph
Author:
Mollat, Georg http://d-nb.info/gnd/139428143
Title:
Volkswirtschaftliches Quellenbuch
Edition:
Vierte, erweiterte und vermehrte Auflage
Place of publication:
Osterwieck/Harz
Publisher:
Verlag von A. W. Zickfeldt
Year of publication:
1913
Scope:
1 Online-Ressource (XXVIII, 654 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Zweiter Teil. Handel
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Volkswirtschaftliches Quellenbuch
  • Title page
  • Autorenverzeichnis
  • Contents
  • Erster Teil. Deutsche Volkswirte, Kaufleute und Industrielle
  • Zweiter Teil. Handel
  • Dritter Teil. Industrie
  • Vierter Teil. Weltwirtschaft und Handelspolitik
  • Fünfter Teil. Verkehr
  • Sechster Teil. Volkswirtschaftliche Zustände in den Vereinigten Staaten von Amerika
  • Index

Full text

296 
Zweiter Teil. Handel. XII. Bankwesen. 
guthaben und die Leistung von baren Auszahlungen aus den Guthaben sowie Ver 
rechnungen aller Art — aktiv und passiv — mit den Konteninhabern. 
Die Übertragung größerer Summen in den Büchern der Bank hat große Vor 
züge vor der Barzahlung. Die Mühe der Prüfung und des Zählens, die Gefahr 
und die Kosten des Transports von Bargeld kommen in Wegfall. Die geschehene 
Zahlung ist durch die Übertragung in den Büchern der Bank sicher beurkundet. Die 
Abnutzung, welche bei dem umlaufenden Geld unvermeidlich ist, wird erspart, wenn 
das Geld ruhig in der Bank liegt, und ebenso der Verlust an Zinsen während eines 
Geldtransports. 
Diese Vorteile erfahren eine wesentliche Steigerung durch den Umstand, daß, 
nachdem sich der Giroverkehr einmal eingebürgert hat, die Möglichkeit einer Zurück 
ziehung der sämtlichen Guthaben völlig ausgeschlossen ist, weil die Geschäftswelt 
auch in kritischen Zeiten die Erleichterungen des Giroverkehrs nicht entbehren und 
deshalb ihre Giroguthaben nicht vollständig abheben kann. Infolgedessen kann die 
Bank die Giroguthaben benutzen, um kurzfristigen Kredit zu gewähren. Dadurch 
wird eine weitere sehr bedeutende Ersparnis von Bargeld herbeigeführt. Die Giro 
guthaben werden zum Teil dem freien Verkehr im Wege der Kreditgewährung wieder 
zur Verfügung gestellt, zum Teil werden sie selbst erst im Wege der Kreditgewährung 
geschaffen. 
Der Giroverkehr hat nun zur Voraussetzung, daß der Konteninhaber jederzeit 
durch bare Abhebung über sein Guthaben verfügen kann. Die Girogelder sind deshalb 
täglich fällige Verbindlichkeiten und bankpolitisch ähnlich zu behandeln wie die Bank 
noten. Schon infolge dieser Gleichartigkeit eignet sich die Pflege des Girogeschäfts 
in besonderem Maße für Notenbanken. Die Vorteile der Kombination von Noten 
ausgabe und Giroverkehr treten besonders darin in die Erscheinung, daß das den 
Notenbanken im Wege des Giroverkehrs zufließende Bargeld ihren ungedeckten Noten 
umlauf verringert. 
Die Einrichtung des Giroverkehrs ist in ihren wesentlichen Zügen die folgende: 
Die Grundlage bildet die zum Zeichen des Vertragsabschlusses erforderliche 
Vollziehung der gedruckten „Bestimmungen für den Giroverkehr der Reichsbank" durch 
den Konteninhaber. Die Eröffnung des Kontos erfolgt durch Einlage eines Bar 
betrags als „Guthaben". Dieses erfährt einen Zuwachs durch bare Einzahlungen, 
durch Übertragung von anderen Girokonten und durch Verrechnung zwischen der 
Bank und dem Konteninhaber (Gutschrift von diskontierten Wechseln, gewährten 
Lombarddarlehnen rc.). Die Verfügung über das Guthaben findet statt durch bare 
Abhebung, Übertragung auf andere Girokonten und durch Verrechnung zwischen 
der Bank und dem Konteninhaber (Belastung der vom Konteninhaber bei der Bank 
zahlbar gestellten Wechsel, fälliger Lombarddarlehne rc.). 
Für die Übertragung von Konto zu Konto wurde der rote Scheck eingeführt, 
der die eigentliche Giroanweisung darstellt. Zur Abhebung von Bargeld aus einem 
Guthaben und zur Verrechnung mit der Bank dienen die weißen Schecks. Der rote 
Scheck lautet auf den Namen und kann nicht auf Dritte übertragen werden. Der 
weiße Scheck dagegen wird auf den Namen mit dem Zusatze „oder Überbringer" 
gestellt. Für die Zahlungsleistung im Fernverkehr kommt praktisch fast nur der rote 
Scheck, also die Übertragung von Konto zu Konto, in Betracht, da die Barzahlung 
aus einem Guthaben auf Grund eines weißen Schecks an einem andern Platze nur 
gegen Entrichtung einer Gebühr und erst dann erfolgen kann, wenn das Vorhanden 
sein des Guthabens bei der das Konto führenden Zweiganstalt festgestellt ist. 
Die Giroeinrichtung der Reichsbank ist allen Klassen der Bevölkerung zugänglich, 
ebenso wie Anstalten und Behörden. Die Bank eröffnet jedem ein Konto, welcher 
das für den Giroverkehr nötige Vertrauen genießt. Sie erwartet, daß der Inhaber
	        

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Volkswirtschaftliches Quellenbuch. Verlag von A. W. Zickfeldt, 1913.
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