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Volkswirtschaftliches Quellenbuch

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Bibliographic data

fullscreen: Volkswirtschaftliches Quellenbuch

Monograph

Identifikator:
890771383
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-10133
Document type:
Monograph
Author:
Mollat, Georg http://d-nb.info/gnd/139428143
Title:
Volkswirtschaftliches Quellenbuch
Edition:
Vierte, erweiterte und vermehrte Auflage
Place of publication:
Osterwieck/Harz
Publisher:
Verlag von A. W. Zickfeldt
Year of publication:
1913
Scope:
1 Online-Ressource (XXVIII, 654 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Dritter Teil. Industrie
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Volkswirtschaftliches Quellenbuch
  • Title page
  • Autorenverzeichnis
  • Contents
  • Erster Teil. Deutsche Volkswirte, Kaufleute und Industrielle
  • Zweiter Teil. Handel
  • Dritter Teil. Industrie
  • Vierter Teil. Weltwirtschaft und Handelspolitik
  • Fünfter Teil. Verkehr
  • Sechster Teil. Volkswirtschaftliche Zustände in den Vereinigten Staaten von Amerika
  • Index

Full text

2. über Arbeiterschutzgesetzgebung. 
415 
zu unterbieten in bezug auf die Regelung der Arbeitszeit, die Entlohnungsweise und 
die allgemeinen Werkstättenverhältnisse, sie schützt den Arbeiter, der seine Kinder der 
Schule erhalten und selbst für sie sorgen will, vor demjenigen, der bereit wäre, seine 
Kinder der Fabrik anzubieten, und deshalb mit geringerem Lohne sich begnügen 
würde. Und wie diese Gesetzgebung den unlauteren Wettbewerb unter den Arbeitern 
selbst, so sucht sie ihn auch auf seiten der Unternehmer zu bekämpfen. Sie gestattet 
nicht, daß die rücksichtslose, unmenschliche Habgier der einen den guten Willen der 
andern lahmlegt, wenn sie eine Verschlechterung der Arbeitsverhältnisse vermeiden 
oder eine Verbesserung durchführen wollen. 
Andrerseits können Einschränkungen der Kinder- und Frauenarbeit in der 
Übergangszeit nicht allein von dem Unternehmer, sondern auch von manchen Arbeiter 
familien, deren Verhältnisse sich nun einmal auf Grundlage des Kinder- und Frauen 
verdienstes entwickelt haben, empfindliche Opfer erfordern. Man sollte sich deshalb 
hüten, den Arbeiterschutz, wie es so häufig geschieht, lediglich aus dem Gesichtspunkte 
einer Wohltat, welche dem Arbeiter erwiesen wird, zu beurteilen. Er ist vielmehr in 
wichtigen Beziehungen eine im Interesse der ganzen Nation unternommene Reform, 
deren Lasten nicht allein auf die Unternehmer, sondern unter Umständen in noch 
empfindlicherer Weise auf die Arbeiter selbst fallen. 
Die Arbeiterschutzgesetzgebung findet ihre Begründung darin, daß erfahrungs 
gemäß weder die Unternehmer noch die Arbeiter irgendwo imstande gewesen sind, 
aus eigener Kraft, durch freie private Vereinbarungen, auch nur die schlimmsten Miß 
bräuche in bezug auf Kinder- und Frauenarbeit, in bezug auf Warenzahlung und 
Arbeitszeit, in bezug auf Arbeitsordnungen und Gesundheitsschädlichkeit der Arbeits 
prozesse in nennenswertem Umfange abzustellen. Dieser Einrichtung hat sich kein 
Land mit industrieller Entwicklung entziehen können. Keine Reform hat deshalb 
auch ein so weites Geltungsbereich erlangt wie die Arbeiterschutzgesetzgebung. Von 
England ausgehend, hat der Gedanke des gesetzlichen Arbeiterschutzes heute nicht nur 
in sämtlichen europäischen Ländern (ausgenommen Serbien und Türkei), sondern 
auch in den englischen Kolonien (Kanada, Indien, Australien) und in mehreren nord 
amerikanischen Staaten Geltung erlangt. 
Wenn die Schädigungen der Arbeiter, welche der Arbeiterschutz bekämpfen will, 
auch keineswegs auf die Fabrikarbeiter beschränkt sind, so hat die Gesetzgebung doch 
in der Regel zuerst nur Fabriken und Bergwerke in Betracht gezogen. Die Betriebs 
stätten der Hausindustrie und des Handwerkes den gleichen oder sinngemäß veränder 
ten Anforderungen zu unterwerfen, scheut man sich, teils wegen des Eindringens in 
häusliche und familiäre Verhältnisse, das dann notwendig werden würde, teils aber 
auch im Hinblicke auf die großen Schwierigkeiten, welche die wirksame Kontrolle einer 
Unzahl kleiner Betriebe einschließt. Und wenn selbst die Kontrolle gelingt, so gestattet 
die Armut der Hausindustriellen und Handwerker oft nicht, wesentliche Verbesserungen 
der Werkstättenverhältnisse zu erzwingen. Die Bestimmungen der Fabrikgesetzgebung 
auf diese Betriebsformen ausdehnen, das bedeutet also in manchen Fällen geradezu 
ihre Vernichtung. Und das ist ein so radikaler Schritt, daß er heute noch nicht leicht 
gewagt wird.*) 
Indes auch dann, wenn die Gesetzgebung von vornherein nur Fabrikverhältnisse 
regulieren soll, kann bei dem schwankenden Charakter des Fabrikbegriffes 
ihr Geltungsbereich sehr verschieden ausfallen. Nach der reichsdeutschen Gesetzgebung 
erstreckt sich der Arbeiterschutz auf alle Werkstätten, in welchen regelmäßig Dampfkraft 
benutzt wird; ferner auf Hüttenwerke, Zimmerplätze und andere Bauhöfe, Werften 
*) Vgl. jetzt für das Deutsche Reich: Hausarbeitgesetz vom 20. Dezember 191t 
(R.G.Bl. S. 976—985). — G- M.
	        

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Volkswirtschaftliches Quellenbuch. Verlag von A. W. Zickfeldt, 1913.
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