Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Volkswirtschaftliches Quellenbuch

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Volkswirtschaftliches Quellenbuch

Monograph

Identifikator:
890771383
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-10133
Document type:
Monograph
Author:
Mollat, Georg http://d-nb.info/gnd/139428143
Title:
Volkswirtschaftliches Quellenbuch
Edition:
Vierte, erweiterte und vermehrte Auflage
Place of publication:
Osterwieck/Harz
Publisher:
Verlag von A. W. Zickfeldt
Year of publication:
1913
Scope:
1 Online-Ressource (XXVIII, 654 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Dritter Teil. Industrie
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Volkswirtschaftliches Quellenbuch
  • Title page
  • Autorenverzeichnis
  • Contents
  • Erster Teil. Deutsche Volkswirte, Kaufleute und Industrielle
  • Zweiter Teil. Handel
  • Dritter Teil. Industrie
  • Vierter Teil. Weltwirtschaft und Handelspolitik
  • Fünfter Teil. Verkehr
  • Sechster Teil. Volkswirtschaftliche Zustände in den Vereinigten Staaten von Amerika
  • Index

Full text

420 Dritter Teil. Industrie. HL Arbeiterschutz und Arbeiterversicherung rc. 
8ve«u1Lu§-System so gut wie ausgerottet; die Art, wie man die Heimarbeit 
bekämpft hat, verdient auch unser Interesse. Das Gesetz verpflichtet jeden Unter 
nehmer, ein Verzeichnis der Waren anzufertigen, welche für ihn außerhalb seiner 
Werkstatt hergestellt werden, und jede in Heimarbeit angefertigte Ware muß einen 
Zettel tragen, welcher angibt, in welcher Straße und in welchem Hause die Arbeit ge 
fertigt worden ist. Die Entfernung oder Verletzung des Zettels wird bestraft. Auf 
diese Weise war es nicht schwer, die sonst unbekannt bleibenden Sitze der Heimindustrie 
zu ergründen; und da bereits ein Zimmer, in welchem auch nur zwei Personen be 
schäftigt sind, als ein den Gewerbeinspektoren unterstehender Gewerbebetrieb gilt, so 
war es leicht, die Nachteile zu beseitigen. 
Hinsichtlich der Kinderarbeit ist folgendes hervorzuheben: Ein Knabe oder 
ein Mädchen unter 14 Jahren soll grundsätzlich überhaupt nicht beschäftigt werden. 
Eine Ausnahme ist nur statthaft, wenn der Generalinspektor die Genehmigung erteilt. 
Diese Erlaubnis ist aber ausgeschlossen, wenn es sich um eine Arbeitsstätte mit mehr 
als drei Arbeitern handelt. Keine Person unter 16 Jahren darf ohne besondere 
Bescheinigung, daß sie die betreffende Arbeit zu leisten imstande ist, und — neben 
anderen Erfordernissen — nicht ohne die Feststellung, daß sie eine gewisse Schulbildung 
genossen hat, beschäftigt werden. In einer ganzen Reihe von Gewerben ist die 
Anstellung von Personen unter 16, teilweise sogar unter 18 Jahren verboten. Die 
ungesetzliche Beschäftigung von jugendlichen Personen wird nicht nur an den Arbeit 
gebern, sondern auch an den Eltern bestraft. 
Während das Fabrikgesetz von 1894 eine Höchstarbeitszeit der Männer 
nicht schematisch fixiert hatte, vielmehr der Entscheidung der Schiedsgerichte überließ, 
bestimmt das herrschende Recht von 1901, daß die Höchstdauer der Arbeitszeit für 
einen Mann 48 Stunden in der Woche, und zwar nicht mehr als 8% Stunden an 
einem Tage betragen darf, wovon höchstens 3 Stunden ohne Unterbrechung gearbeitet 
werden soll, während Frauen und Kinder nur 45 Stunden in der Woche, höchstens 
8 Stunden an einem Tage und nie mehr als 4% Stunden hintereinander beschäftigt 
werden dürfen, niemals aber nach 6 Uhr abends oder vor 7% Uhr morgens. 
Sehr beachtenswert sind die Bestimmungen, welche die Überzeit für 
Frauen und Kinder betreffen. Nur unter besonderer Ermächtigung seitens 
des Inspektors ist Überzeit gestattet, keinesfalls aber länger als 3 Stunden an einem 
Tage und an nicht mehr als 2 aufeinander folgenden Tagen in der Woche oder an 
mehr als 30 Tagen in einem Jahr. Für diese Überstunden muß um Z4 höherer Lohn 
bezahlt werden; bei Löhnen, welche nicht mehr als 10 Schilling in der Woche aus 
machen, muh dieser Überstundenlohn mit mindestens 6 Pence pro Stunde in Ansatz 
gebracht werden, bei den übrigen Löhnen mit mindestens 9 Pence. Frauen und 
Kindern unter 18 Jahren muß Sonnabends von 1 Uhr ab freigegeben werden, neben 
der vollkommenen Ruhe an Sonn- und Feiertagen. 
Das neuseeländische Fabrikgesetz enthält weiter folgende Bestimmung über die 
Gewährung von Mindest löhnen: „Jede Person, welche in irgendeiner 
Eigenschaft in einer Fabrik beschäftigt wird, hat ein Anrecht auf Bezahlung ihrer 
Arbeit zu einem vereinbarten Lohnsatz: die Bezahlung soll mindestens 5 Schilling 
wöchentlich während des ersten Jahres der beruflichen Beschäftigung, 8 Schilling 
wöchentlich während des zweiten Jahres, 11 Schilling wöchentlich während des 
dritten Jahres usw., mit einer Zunahme von 3 Schilling wöchentlich für jedes weitere 
Jahr der Beschäftigung in demselben Berufe betragen, bis ein Lohn von 20 Schilling 
wöchentlich erreicht ist, und nachher wenigstens 20 Schilling wöchentlich." 
Seit Beginn der neunziger Jahre ist für früheren Ladenschluß in Neusee 
land agitiert worden. Drei Jahre hatten die Angestellten zu kämpfen, bis ihnen ein 
freier Nachmittag in der Woche zugesichert wurde. Ausgenommen sind Restaurants,
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Volkswirtschaftspolitik. Fischer, 1902.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How many letters is "Goobi"?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.