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Volkswirtschaftliches Quellenbuch

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Bibliographic data

fullscreen: Volkswirtschaftliches Quellenbuch

Monograph

Identifikator:
890771383
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-10133
Document type:
Monograph
Author:
Mollat, Georg http://d-nb.info/gnd/139428143
Title:
Volkswirtschaftliches Quellenbuch
Edition:
Vierte, erweiterte und vermehrte Auflage
Place of publication:
Osterwieck/Harz
Publisher:
Verlag von A. W. Zickfeldt
Year of publication:
1913
Scope:
1 Online-Ressource (XXVIII, 654 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Fünfter Teil. Verkehr
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Volkswirtschaftliches Quellenbuch
  • Title page
  • Autorenverzeichnis
  • Contents
  • Erster Teil. Deutsche Volkswirte, Kaufleute und Industrielle
  • Zweiter Teil. Handel
  • Dritter Teil. Industrie
  • Vierter Teil. Weltwirtschaft und Handelspolitik
  • Fünfter Teil. Verkehr
  • Sechster Teil. Volkswirtschaftliche Zustände in den Vereinigten Staaten von Amerika
  • Index

Full text

3. Verwaltung und Betrieb der Eisenbahnen. 
545 
Übersichtlichkeit und Stetigkeit der Tarife zu erstreben. Unter dem Staatsbahn 
system ist die Feststellung der Tarife Sache der Regierung, die sich indessen zweck 
mäßigerweise des Beirats wirtschaftlicher Sachverständiger bedienen wird. Auch 
den Privatbahnen gegenüber muß sich die Regierung das Recht vorbehalten, die 
Tarife zu genehmigen und die Gewährung von geheimen Tarifbegünstigungen bei 
Strafe zu untersagen. Die Hauptgrundsätze des Eisenbahntarifwesens können durch 
Gesetz festgestellt werden, während es sich empfiehlt, der Verwaltung bei Feststellung 
der einzelnen Preise, der Güterklassifikation, der Ausnahmetarife usw. tunlichste 
Freiheit zu belassen und ihr die Möglichkeit zu gewähren, den Bedürfnissen von 
Handel und Verkehr stets zu folgen.*) 
Die Eisenbahnfinanzpolitik ist eine verschiedene bei Staatsbahnen 
und Privatbahnen. Die Staatsbahnen find gleich den übrigen staatlichen Erwerbs 
anstalten zu behandeln, d. h. die Überschüsse über die Ausgaben fließen dem Staate 
zu, etwaige Mindererträge sind aus anderen Staatsmitteln zu decken, die Einnahmen 
und Ausgaben der Eisenbahnverwaltung sind in den Staatshaushalt aufzu 
nehmen (Eisenbahnetat). Die Eisenbahnverwaltung wird dahin zu streben haben, 
daß die Einnahmen der Eisenbahnen mindestens hinreichen, um die Betriebsausgaben 
zu decken und das Anlagekapital zu verzinsen. Es wird tunlichst zu vermeiden fein, 
daß die sonstigen Staatseinnahmen zur Verzinsung des Anlagekapitals der Eisen 
bahnen oder gar zur Deckung der Betriebsausgaben mit herangezogen werden müssen. 
Ob die Verwendung von Überschüssen über die Betriebsausgaben und Zinsen des 
Anlagekapitals zu allgemeinen Staatszwecken oder zu besonderen Zwecken der 
Eisenbahn (Tilgung der Eisenbahnkapitalschuld, Bau neuer Eisenbahnen, Bildung 
besonderer Reservefonds u. dgl.) oder teils zu dem einen, teils zu dem anderen 
Zwecke zu erfolgen hat, hängt wesentlich von der allgemeinen Finanzlage des Staates 
ab. Jedenfalls empfiehlt sich, daß ein erheblicher Teil dieser Überschüsse ausschließlich 
den Zwecken der Eisenbahn dient. Werden die Überschüsse guter Jahre zurückgelegt, 
so können sie zur Ausgleichung von Mindererträgen schlechter Jahre verwendet 
werden, was u. a. auch die nützliche Folge hat, daß die Schwankungen in den Ein 
nahmen und Ausgaben der Eisenbahnen sich in dem Staatshaushalt weniger fühlbar 
machen. Eine gesetzliche Regelung dieser Frage ist versucht in dem Gesetze vom 
4. Mai 1843 für die Verwaltung der Eisenbahnen im Königreich Hannover, dem 
Badischen Gesetze vom 10. September 1842 betreffend eine Eisenbahnschuldentilgungs 
kasse, dem Preußischen Gesetze vom 27. März 1882 betr. die Verwendung der Iahres- 
überschüsie der Verwaltung der Eisenbahnangelegenheiten, ergänzt durch Gesetz vom 
3. Mai 1903 betr. Bildung eines Ausgleichsfonds für die Eisenbahnverwaltung, im 
§ 8 des Schweizerischen Gesetzes vom 15. Oktober 1897 betr. den Erwerb der Eisen 
bahnen usw. und dem Württembergischen Gesetze vom 29. Juli 1899 betr. die Ein 
richtung eines Reservefonds der Staatseisenbahnen. In den übrigen Ländern, in 
denen Staatsbahnen bestehen, wird von Fall zu Fall im Staatshaushalt über die 
Überschüsse der Eisenbahnen Bestimmung getroffen. 
Die Finanzverwaltung der Privatbahnen ist vom Staate zu beaufsichtigen. So 
weit der Staat die Privatbahnen unterstützt hat, ist es seine Aufgabe, dafür zu sorgen, 
daß seine Beihilfen verzinst, getilgt und zurückgezahlt werden. Zu diesem Zweck sind 
die Eisenbahnen zu verpflichten, dem Staate Rechnung abzulegen, Voranschläge über 
Einnahmen und Ausgaben zu unterbreiten und auf Verlangen abzuändern. Der 
Staat wird unter Umständen, um sich seine Rechte zu sichern, selbst die Verwaltung 
*) über Eisenbahntarifwesen vgl. aus der neueren Zeit z. B. Latz, Verkehrs- 
entwickelung in Deutschland 1800—1900 (fortgeführt bis zur Gegenwart.) Sechs volkstüm 
liche Vorträge. 3. Aufl. Leipzig, B. G. Teubner, 1910. S. 47—87. — @. M. 
Mollat Volkswirtschaftliches Quellenbuch. 4. Aufl. 35
	        

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Volkswirtschaftliches Quellenbuch. Verlag von A. W. Zickfeldt, 1913.
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