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Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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Bibliographic data

fullscreen: Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

Monograph

Identifikator:
890892032
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-34137
Document type:
Monograph
Author:
Waha, Raymund de http://d-nb.info/gnd/117560855
Title:
Die Nationalökonomie in Frankreich
Place of publication:
Stuttgart
Publisher:
Verlag von Ferdinand Enke
Year of publication:
1910
Scope:
1 Online-Ressource (XIX, 540 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Einleitung
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit
  • Title page
  • Contents
  • Einleitung
  • Bergregal und Bergbaufreiheit im Griechischen und Römischen Rechte
  • Verhältnis des Römischen zum Deutschen Bergrecht
  • Die Bergbaufreiheit und die Allmende
  • Die Bergwerksabgaben
  • Waren die Bergwerke im Mittelalter ein rechtliches Zubehör zu Grund und Boden ?
  • Begriff der Regalien
  • Begriff des Bergregals
  • Begriff der Bergbaufreiheit
  • Über das Alter des Bergregals
  • Über den Beweis der Regalität der Bergwerke
  • Das Ungarische (Schemnitzer) Bergrecht
  • Das Böhmisch-Mährische Bergrecht
  • Das Sächsische (Freiberger) Bergrecht
  • Die schlesischen Goldrechte
    Die schlesischen Goldrechte
  • Die Tyrolischen Bergwerksordnungen
  • Die Harzer Bergordnungen
  • Die Bergwerksordnungen für Admont
  • Bergregal und Bergbaufreiheit im Sachsen- und Schwabenspiegel
  • Bergregal und Bergbaufreiheit in England
  • Die Berggewohnheiten in der Grafschaft Derbyshire
  • Die rechtlichen Verhältnisse der Salinen im Mittelalter
  • Die Urkunden bei Böhlau, betreffend das Salzregal bis zum Jahre 1300
  • Ergebnis aus den in § 22 aufgeführten Urkunden
  • Die Urkunden, betreffend das Metallregal bis zum Jahre 1300
  • Ergebnis aus dem im § 24 besprochenen Urkunden
  • Das Bergregal, die Bergbaufreiheit und die Altgermanische Agrarverfassung
  • Die Fortentwicklung des Bergregals und der Bergbaufreiheit vom 14. bis gegen Ende des 18. Jahrhunderts
  • Die Bergbaufreiheit, das Erstfinderrecht, der bergrechtliche Fund und die bergrechtliche Mutung im Verhältnisse zum Bergregale
  • Die rechtliche Natur der regalen Mineralien vor und nach der Verleihung. Das Bergwerkseigentum
  • Bergregal und Bergbaufreiheit im heutigen Recht

Full text

13 
in Raten gezahlt werden. Außerdem mußte er eine Abgabe, vectigai 
(s. hierzu Ulpian in D. 50, 16, lex 17, 41), zahlen und den Schacht in 
ununterbrochenem Betrieb halten. Geschieht dies nicht, so verliert er 
sein Recht und jeder andere kann den fertigen Schacht okkupieren. 
Der Betreiber muß das gewonnene Mineral auf seine Kosten zu den 
fiskalischen officinae bringen. Nur auf diesen durfte es verhüttet 
werden. Das Ganze, auch die Gesellschaftsform der Kolonen, die mit 
den Pächtern bzw. Besitzern der Oberfläche keineswegs identisch waren 
(denn der Okkupator bzw. Usurpator konnte, wen und wieviel er wollte, 
als Mitgesellschafter annehmen), bildete keine römisch-rechtliche societas, 
sondern eine griechische Koinonia, die etwa dem deutschrechtlichen 
Miteigentum zur gesamten Hand entspricht. Auf der Okkupation oder 
Usurpation, wir würden sagen, dem Finderrecht, im Zusammenhang 
mit dem Verkauf der Schächte beruhte die ganze Ausbeutung der im 
fiskalischen Eigentum stehenden (und bleibenden) Bergwerke. Jeder 
Beliebige, nicht etwa der Kolon der Oberfläche, durfte okkupieren. Die 
Okkupation bzw. Usurpation hat sich kosten- und formlos vollzogen, 
um dem Fiskus die von Zufällen abhängige und kostspielige Arbeit 
des Schürfens abzunehmen. Die Gesellschaft der Bergbaubetreibenden 
entspricht unserer Gewerkschaft, wie diese ist sie unabhängig vom 
Wechsel der Gewerken und kennt bei Verzug mit Zahlung der Beiträge 
das Kaduzierungs-(Verfall-)Verfahren. Waren die Bergwerke um Vipaska 
pars fundi gewesen, so hätten sie ohne weiteres zur Verfügung der Ober 
flächenmitbenutzungsberechtigten gestanden; der Fiskus konnte sie nicht 
jedermann zur Okkupation gegen Abgabe an sich freigeben, so konnten 
ferner die Bergbaubetreiber nicht jeden beliebigen (Nichtoberflächenbesitzer) 
zum socius annehmen. Die Bergwerke waren ungeheuer tief und groß, 
einzelne Strecken oft zwei Kilometer (nach Mispoulet). Wer wußte über 
haupt, unter welchem Ackerstück sie lagen? Wenn Völkel(Zeitschrift für 
Bergrecht Bd. 55 k c.) eine grundsätzliche Verschiedenheit vom deutschen 
(warum nicht auch englischen, massitanischen usw.) mittelalterlichen Berg 
recht darin sehen will, daß die Erztafel von Vipaska nicht wie diese das 
Erstfinderrecht als Grundlage des Bergrechts hinstellt, so ist anzu 
führen, daß das Erstfinderrecht bei Salzwerken nie gegolten und sich bei 
Erzgruben nur auf die Fundgrube erstreckte, während die übrigen Gruben 
felder an jeden verliehen werden konnten. Das Wesentliche ist, daß 
nach dem Recht von Vipaska wie nach allen mittelalterlichen Berg 
ordnungen alles Recht vom Verleiher (dem Staat) ausging. Wie 
dieser seine Befugnisse (am vorteilhaftesten für sich und die Sache) 
ausübte, war „selon les lieux et circonstances“, wie Mispoulet p. 83 sagt,
	        

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Zur Geschichte Und Theorie Des Bergregals Und Der Bergbaufreiheit. J. Bielefelds Verlag, 1916.
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