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Grundteilungsgesetz

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Bibliographic data

Full text: Grundteilungsgesetz

Monograph

Identifikator:
89109413X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-7293
Document type:
Monograph
Author:
Rauers, Friedrich http://d-nb.info/gnd/116364726
Title:
Geschichte des Bremer Binnenhandels im 19. Jahrhundert namentlich unter den alten Verkehrsformen und im Übergang
Place of publication:
Bremen
Publisher:
Verlag von Franz Leuwer
Year of publication:
1913
Scope:
1 Online-Ressource (282, 46 Seiten, [8] Blatt)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Zur allgemeinen Handelspolitik. Zollwesen
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Grundteilungsgesetz
  • Title page
  • Contents
  • Nr 035 A / Grundteilungsgesetz / Vorläufig festgestellter Bericht
  • Nr 035 B / Grundteilungsgesetz / Zusammenstellung
  • Nr 035 C / Grundteilungsgesetz / In der Kommission gestellte Anträge
  • Nr 035 D / Grundteilungsgesetz

Full text

Nr 035 A 
abgetrennter Flächen das Unschädlichkeitsattest zuzulassen. 
Er bitte um Auskunft, ob dies richtig sei. In diesem 
Falle würde das Gesetz für den Westen gar keine Bedeutung 
haben. 
Der Unterstaatssekretär ' des Justiz- 
ministeriums erwiderte, auch nach der erwähnten 
Entscheidung des Kammergerichts seien die Bestimmungen 
über das Unschädlichkeitsattest für den Westen nicht ganz 
ohne Vedeutung, denn man habe noch immer die Möglich- 
keit, mehrere grundbuchmäßig selbständige Parzellen zu 
einem Grundstück zu vereinigen. Die Staatsregierung 
sei mit der Erwägung der Frage befaßt, ob etwa gegen- 
über dieser Entscheidung des Kammergerichts etwas zu 
geschehen habe, und sie behalte sich vor, bis zur zweiten 
uz uyee das Ergebnis dieser Erwägungen Mitteilung 
zu machen. 
Das zehnte Kommissions mitglied fragte, 
was unter ,ländlichen Stellen" zu verstehen sei; er nehme 
an, daß im Sinne der Berufszählung auch ganz kleine 
Parzellen von 500 oder 600 qm als ländliche Stellen im 
Sinne dieses Gesetzes gelten könnten. 
Ein anderer, der sechzehnte Redner hielt 
die praktische Anwendung nicht für gang einfach. Nach 
dem Wortlaut werde der Grundbuchrichter prüfen müssen, 
ob der angegebene Zweck der Veräußerung, nämlich der 
der Errichtung neuer ländlicher Stellen, verfolgt werde. 
Aber diese Prüfung werde oft schwierig sein. Es wäre 
jedenfalls erwünscht, wenn durch die Ausführungs- 
bestimmungen nach dieser Richtung hin dem Grundbuch- 
richter eine gewisse Handhabe geboten würde. 
Der Berichterstatter bemerkte, die angeführte 
Entscheidung des Kammergerichts sei ihm bisher nicht 
bekannt gewesen. Er könne aus seiner Kenntnis der 
östlichen Verhältnisse nur sagen, daß die Parzellen alle 
auf einem Grundbuchblatt vereinigt seien. Wenn von 
einem Grundbuchblatt irgend ein Teil, ob eine ganze 
oder eine halbe Parzelle, abgeteilt werde, so könne das 
Unschädlichkeitsattest ausgestellt werden. 
Was die Größe der Stelle anlange, so könnten die 
Unschädlichkeitsatteste z. B. auch bei der Enteignung von 
Eisenbahnflächen oder überhaupt beim Abverkauf zu 
Eisenbahnzwecken ausgestellt werden. Es würden in der 
Praxis Tausende von Unschädlichkeitsattessten ausgestellt, 
ganz gleichgültig, wozu sie gebraucht würden. Auch wenn 
es sich nur um ein paar Quadratmeter, einen Garten 
oder dergl. handle, könne auch auf Grund der bestehenden 
Gesetzgebung bereits das Unschädlichkeitsattest angewendet 
werden. Eine Zweckbestimmung stehe dabei überhaupt 
in dem Gesetz von 1850 nicht, sondern jeder Abverkauf 
einer städtischen oder ländlichen Stelle von kleinem 
Umfange falle unter das Gesetz von 1850. | 
Auf die Frage des letzten Redners könne er mit- 
teilen, daß seiner Meinung nach der Grundbuchrichter 
dadurch in keiner Weise tangiert werde, sondern das 
Gesetz von 1850 schreibe vor, daß die ländlichen Kredit- 
anstalten oder die Generalkommisssionen zu prüfen hätten, 
ob eine kleinere Parzelle abgeschrieben werde, und ob die 
Sicherheit der Gläubiger dadurch vermindert werde. Diese 
Befugnis werde also den Kreditanstalten und den General- 
kommissionen gegeben, und diese Bestimmung habe weiter 
keinen Zweck, als das Gesetzt von 1850 in seiner An- 
wendung möglichst auszudehnen. Wenn also die land- 
schaftlichen Kreditanstalten oder die Generalkommissionen 
das Attest dem Grundbuchrichter vorlegten, daß die Sache 
unschädlich sei, dann habe dieser nichts mehr zu prüfen, 
sondern einfach abzuschreiben. 
Der dritte Redner erklärte die Ausführungen 
des Berichterstatters für zutreffend, erwiderte aber dem 
29h
	        

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Wirtschaft Als Leben. Verlag von Gustav Fischer, 1925.
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