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Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Monograph

Identifikator:
89109413X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-7293
Document type:
Monograph
Author:
Rauers, Friedrich http://d-nb.info/gnd/116364726
Title:
Geschichte des Bremer Binnenhandels im 19. Jahrhundert namentlich unter den alten Verkehrsformen und im Übergang
Place of publication:
Bremen
Publisher:
Verlag von Franz Leuwer
Year of publication:
1913
Scope:
1 Online-Ressource (282, 46 Seiten, [8] Blatt)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Zur allgemeinen Handelspolitik. Zollwesen
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • II. Zivilrecht (Fortsetzung)
  • III. Strafrecht
  • IV. Öffentliches Recht
  • Namen- und Sachregister

Full text

220 
IV. ffentliches Recht. 
Im Gegensatz zu dieser ersten Kategorie der Staatenrechte weist die zweite einen 
positiven Charakter auf; die Mitglieder des Reiches begehren vom Reich ein dare 
facere praestare. Hierher gehörig: der Anspruch des Einzelstaates auf den Schutz des 
Reiches, dem Auslande gegenüber durch Anwendung der den deutschen Einzelstaaten ver— 
sagten Machtmittel des Voͤlkerrechts, anderen Einzelstaaten gegenüber durch Handhabung 
des obersten Richteramtes gemäß Art. 76 R.V.“ Ferner: Anspruch der Staaten auf 
Gewährung der ihnen zustehenden Dotationen aus der Reichskasse („Überweisungen“ 
— 
Die dritte Gruppe der Staatenrechte enthält die Mitgliedschaftsrechte der 
Einzelstaaten im engeren und eminenten Sinne (aktive Mitgliedschaftsrechte). Es zeigt 
sich hier, daß das bundesstaatliche Prinzip der Beteiligung der Einzelstaaten an der 
Bildung des Reichswillens nicht nur einerseits einen objektivrechtlichen Verfassungs⸗ 
grundsatz darstellt, sondern aüch andererseits einen Kompler subjeltiver Rechte erzeugt: 
jeder Einzelstaat hat einen Rechtsanspruch darauf, an der Bildung des Willens der Reichs⸗ 
gewalt denjenigen Anteil zu nehmen, welchen nach Art uns Maß die Reichsverfassung 
bestimmt. Individualrechtliche Analogie: die staatsbürgerlichen oder politischen Rechte der 
Einzelnen im konstitutionellen Staate. Es gehören zu der hier in Rede stehenden 
Kategorie von Staatenrechten: das Recht auf Vertretung im Bundesrate und 
dessen Ausschüssen nach Maßgabe von Art. 6 und 8 der R.V. sowie die Präsidial— 
rechte Preußens (Anrecht auf die Kaiserwürde, Vorsitz und Vetorechte im Bundesrat. 
Art. 5 Abs. 2 und 87 R.V.). 
II. Gleichberechtigung und Sonderrechte. Die ausländischen Bundesstaaten, 
Nordamerika uñd die Schweiz führen den Grundsatz der Gleichberechtigung der Staaten 
Kantone) im Verhältnis zut Bundesgewalt streng durch; anders un abweichend die 
Reichsverfassung. Nur im Bereiche der oben als zweite Gruppe der Staatenrechte aus⸗ 
zgesonderten, positiven Ansprüche der Einzelstaaten an das Reich herrscht gleiches Recht 
für alle, sofern hier wenigstens der Art nach kein Recht besteht, welches nicht jedem 
Einzelstaate zustünde. Dagegen sind im Bereiche der oben als Gruppe 1 und 83 vor— 
gestellten Rechte mannigfache Ungleichhei ten bemerkbar: der eine Slaat hat materiell 
weitergehende Rechte als ver andere. Beispielsweise erfreut sich Bayern einer größeren 
reichsfreien Sphäre als alle anderen Einzelstaaten; in diesem Staate hat die Reichsgewalt 
eine weit geringere Kompetenz als in Preußen oder Sachsen. Anderseits hat Bayern 
einen stärkeren Einfluß auf die Bildung des Reichswillens als Württemberg und Sachsen, 
und Preußen wiederum einen stärkeren Einfluß als Bayern: Bayern hat sechs Stimmen 
im Bundesrate, Preußen 17, dazu die Präsidialrechte. Es gibt also Ungleichheiten sowohl 
im Bestande der negativen wie der aktiven Staatenrechte. Aus dieser Tatsache darf 
man jedoch nicht ohne weiteres den Schluß ziehen, daß jedes Mehr an Freiheit oder 
Macht, welches ein Einzelstaat im Vergleich mit auderen besitzt, für ihn ein Priͤpi legium 
im Rechtssinne, ein Sonderrecht bedeute. Das Wesen des Sonderrechts be— 
ruht darin, daß es ein Ausnahmerecht, die Durchbrechung einer Regel darstellt. 
Die Behauptung, daß jede durch die Reichsverfassung angeordnete materielle Bevorzugung 
eines Einzelstaates vor anderen' den Gegenstand eines Sonderrechts bilde, unterstellt da⸗ 
her als allgemeine Regel des Reichsverfassungsrechts die abstrakte Gleichberechtigung aller 
Staaten, — eine, wie oben hervorgehoben, unrichtige Unterstellung. Häufig ist das, 
was objektiv als Rechtsungleichheit, als Bevorrechtung eines Staates erscheint, gerade 
kein Sonderrecht, weil damt keine Ausnahme von einer Regel statuiert, sondern vielmehr 
einer Regel Ausbrudk gegeben, ein Verfassungsprinzip nicht durchbrochen, sondern bestaätigt 
und ausgestaltet werden wollte. Dieser Gesichtspunkt trifft jedenfalls zu bei den Un— 
gleichheiten im Bestande der aktiven Mitgliedschaftsrechte, insbesondere bei der Abstufung 
des Stimmgewichts der Staaten im Bundesrat. Mit der Zuteilung einer erhöhten 
Stimmenzahl an die größeren Einzelstaaten, mit der Anordnung, daß Bayern sechs 
Stimmen hat, Lippe oder Lübeck nur eine, bewirkt die Reichsverfassung nicht eine Aus⸗ 
nahme von ver Regel, sondern sie bringt eine Regel — die nämlich, daß das Stimm—
	        

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Encyklopädie Der Rechtswissenschaft. Duncker & Humblot [u.a.], 1904.
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