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Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Bibliographic data

fullscreen: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

Monograph

Identifikator:
893136298
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-77125
Document type:
Monograph
Author:
Preisigke, Friedrich http://d-nb.info/gnd/116281871
Title:
Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens
Place of publication:
Strassburg im Elsass
Publisher:
Verlag von Schlesier & Schweikhardt
Year of publication:
1910
Scope:
1 Online-Ressource (XVI, 575 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens
  • Title page
  • Contents

Full text

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J-r n i 
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*:air 
Abschn. 2. Geldwirtschaft und Naturalwirtschaft. 
sich mit dem Kaufmanne. Diese Leute können daher sehr leicht 
ihre Zahlungen durch Hergabe von Bargeld leisten. Anders ist 
es mit dem Land manne. Seine Arbeit besteht im Bestellen des 
Ackers, und in Ägypten war es das Korn und wiederum das Korn, 
das in der Volkswirtschaft eine Rolle spielte. Ist nun der Land 
mann ein Pächter, sei es Privatpächter oder Staatspächter, so müßte 
er zuvor die Ernte seines Ackers verkaufen, wenn er den Pacht 
zins in Bargeld zu zahlen hätte. Da die Zahlungen vielfach an 
bestimmte Fristen gebunden sind, müßte er auf jeden Fall ver 
kaufen, um Bargeld zu erlangen. Ein Verkaufen auf jeden Fall 
ist aber wirtschaftlich von Nachteil, zumal wenn Unterhändler die 
Not des Landmannes sich zunutze machen. Ist dagegen ausgemacht 
worden, daß die Zahlung zur Zeit der Ernte in Getreide zu er 
folgen habe, so ist der Pächter jeder Sorge wegen des Verkaufs 
überhoben; er nimmt von dem Getreide, das er soeben geerntet 
hat, die nötige Menge und gibt sie hin als Pachtzins. Doch nicht 
für den Pächter allein ist dieses Verfahren von Vorteil, sondern 
auch für den Verpächter. Ist zwar der Verpächter ein Mann, der 
nichts mehr mit der Landwirtschaft zu tun hat, sondern etwa als 
Rentner lebt, so kann er freilich kein Korn als Pachtzins gebrauchen; 
darum finden sich auch Fälle, in denen der Pachtzins in Geld zahl 
bar ist. In zahlreichen Fällen aber ist der Verpächter ein Groß 
grundbesitzer, der nur einen Teil seiner Liegenschaften ver 
pachtet, den Rest selber bewirtschaftet oder bewirtschaften läßt, 
oder der Verpächter ist eine Genossenschaft, eine Priesterschaft, 
eine Tempelverwaltung usw., alles Fälle, in denen der Verpächter 
gewöhnlich auch selber noch Befassung mit dem Getreide wesen 
hat; hier ist nichts einfacher, als daß der Verpächter den Pacht 
zins in Korn sich zahlen läßt, weil er dieses Korn zusammen mit 
dem selbsterzeugten Korne zur Verfrachtung nach Alexandreia 
bezw. zur Ausfuhr in das Ausland oder zum Verkauf an einen 
Großhändler bringen kann. Die Pachtzahlung in Korn bringt 
solchem Verpächter noch den Vorteil, daß er die günstigste Zeit 
zum Verkaufe ab warten kann. Auf diese Weise erwächst also nicht 
bloß dem kleinen Pächter, sondern auch dem großen Verpächter 
aus der Kornzahlung ein wirtschaftlich hoch anzuschlagender 
Vorteil. 
Was ferner den ägyptischen Staat betrifft, so darf man 
ihn mit unseren heutigen Staaten nicht vergleichen. Die heutigen 
Staaten brauchen nur Geld ; der ägyptische Staat war Großkaufmann
	        

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Girowesen Im Griechischen Ägypten, Enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat Mit Einschluss Des Archivwesens. Verlag von Schlesier & Schweikhardt, 1910.
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