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Sozialismus und Regierung

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Bibliographic data

fullscreen: Sozialismus und Regierung

Monograph

Identifikator:
895241919
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-18464
Document type:
Monograph
Author:
MacDonald, J. Ramsay http://d-nb.info/gnd/118729896
Title:
Sozialismus und Regierung
Place of publication:
Jena
Publisher:
Eugen Diederichs
Year of publication:
1912
Scope:
1 Online-Ressource (XXIV, 186 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
IV. Die Partei und das Parlament
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Sozialismus und Regierung
  • Title page
  • I. Der Staat
  • II. Das Wahlrecht
  • III. Die politische Organisation des Staates
  • IV. Die Partei und das Parlament
  • V. Die Demokratie und das Imperium
  • VI. Der sozialistische Staat
  • Contents

Full text

132 
lative selbst untersucht. Im äußersten Falle wird die Legislative durch 
die Bedingungen des politischen Lebens, die sich aus einer parteiischen 
Regierung ergeben, versucht, wohlfeile und ehrlose Dinge zu tun, weil sie 
nach dem Beifall der Menge geizt. Existiert neben ihr ein Herrenhaus 1 , 
so wird sich die Mehrheit der gewählten Kammer ihrer legislativen Ver 
antwortung nicht vollkommen bewußt. Wohl weiß sie, daß das Ober 
haus bestimmte Sachen ablehnen wird; sie kann es deshalb für ihre 
eigenen Unterlassungen tadeln—Unterlassungen, um die sie manchmal 
durchaus nicht betrübt sein mag. Fiele die volle und endgültige Verant 
wortung für die Gesetzgebung einer Regierung zu, so würden die Ein 
flüsse, die die Politik zu versittlichen streben, verstärkt werden. 
Hätte die Opposition im Unterhause die volle Verantwortlichkeit 
einer Opposition zu tragen und würde sie nicht angespornt, sich nach 
wirkungsvoller Unterstützung anderweitig umzusehen, so würde sie 
auch ihre Tätigkeit mehr als modifizierende Macht in der Gesetzge 
bung ausüben und ihre Möglichkeiten als eine boshafte und obstruk 
tionslüsterne Gruppe weniger ausnützen. Weit davon entfernt, die 
Gesetzgebung zu verbessern und die verwegenen Naturen in dem auf 
Volkswahlen beruhenden Parlamente zu bändigen, hat die Verteilung 
der legislativen Verantwortlichkeiten keinen Einfluß auf die Güte der 
Statutarrechte; sie ladet die Regierung und die Opposition nur ein, un 
aufrichtig zu handeln und Obstruktion zu treiben. Wie immer auch 
eine zweite Kammer zusammengesetzt sein mag und welche Funktion 
sie auch zu erfüllen hätte, sie kann die Wahrscheinlichkeit nicht er 
höhen, daß die „rechten“ Gesetze geschaffen werden; sie kann nicht 
dafür bürgen, daß die Absichten des Volkes ausgeführt werden, auch 
kann sie die Tyrannei der Mehrheiten nicht beschränken, noch den 
Wunsch der Regierung, Ungerechtigkeiten zu begehen, mäßigen. 
Wir müssen ferner nie die Tatsache aus dem Auge verlieren, daß die 
zweite Kammer in Finanzangelegenheiten nicht zuständig und das bri 
tische Parlament gerade für seine Kompetenz in Finanzfragen so be 
rühmt ist. Unmöglich ist es auch, sich ein System der Zweigewalten im 
Finanzwesen vorzustellen. Die Finanzhoheit ist zu wichtig, ein Spiel 
1 Oder irgendeine zweite Kammer, obgleich sich die Art und Weise, wie der Ein 
wand begründet würde, darnach richtete, ob die Parteifarbe der zweiten 
Kammer der Couleur der anderen Kammer entgegengesetzt wäre oder nicht, 
und ob das Oberhaus eine dauernde Mehrheit, die zu der einen Partei gehört, 
hätte oder nicht hätte.
	        

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Sozialismus Und Regierung. Eugen Diederichs, 1912.
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