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Merck's Warenlexikon für Handel, Industrie und Gewerbe

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Bibliographic data

fullscreen: Merck's Warenlexikon für Handel, Industrie und Gewerbe

Monograph

Identifikator:
895603128
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-10120
Document type:
Monograph
Author:
Merck, Klemens http://d-nb.info/gnd/1064962637
Title:
Merck's Warenlexikon für Handel, Industrie und Gewerbe
Edition:
Sechste, völlig neu bearbeitete Auflage
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
G.A. Gloeckner, Verlag für Handelswissenschaft
Year of publication:
1919
Scope:
1 Online-Ressource (IV, 555 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
M
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Merck's Warenlexikon für Handel, Industrie und Gewerbe
  • Title page
  • A
  • B
  • C
  • D
  • E
  • F
  • G
  • H
  • I
  • J
  • K
  • L
  • M
  • N
  • O
  • P
  • Q
  • R
  • S
  • T
  • U
  • V
  • W
  • X
  • Y
  • Z
  • Index

Full text

Margarine 
266 
Marmeladen 
sich bekanntlich beim Erhitzen bräunt und nicht 
spritzt, haben die Fabriken mannigfache Zusätze, 
wie Zucker, Eigelb oder Lezithin, versucht, über 
deren Wirksamkeit ein abschließendes Urteil 
noch nicht gefällt werden kann. Ein Erzeugnis, 
bei dessen Herstellung die Kuhmilch durch 
Mandelmilch ersetzt ist, kommt unter dem Namen 
„Sana“ in den Verkehr. Die in normaler Weise 
bereitete M. stellt zweifellos ein völlig ein 
wandfreies, billiges Volksnahrungsmittel dar. Die 
mehrfach aufgestellte Behauptung von der Ver- : 
wendung verdorbener Ausgangsmaterialien hat 
sich meist als unbegründet herausgestellt, und 
auch in bezug auf die Verdaulichkeit ist sie der 
Butter völlig gleichwertig. Die in einem Falle 
beobachtete Verarbeitung des giftigen, aus Hyd- 
nokarpusarten gewonnenen Marattifettes {Kar 
damonfett, Chaulmograsöl u. a.) ist durch Ver 
urteilung des Fabrikanten (Backa-Prozeß) alsbald 
unterbunden worden. — Wenn trotzdem der 
Verkehr mit Butter und Margarine durch ein be-: 
sonderes Gesetz geregelt wurde, so war hierfür; 
hauptsächlich das Verlangen der Landwirtschaft 
nach einem Schutze ihrer Naturbutter maß 
gebend, da die Margarine zur Verfälschung der 
letzteren außerordentlich geeignet ist und in 
Gemischen nur schwer nachgewiesen werden 
kann. — Das Gesetz vom 15. VII. 1897, das sog. 
Margarinegesetz, bestimmt zunächst, daß die 
Verkaufsräume, die Gefäße und Umhüllungen 
durch die Inschrift „Margarine“, letztere außer 
dem durch einen bandförmigen roten Streifen 
gekennzeichnet werden müssen. Im Einzelver 
kauf darf M. nur in Umhüllungen mit der glei 
chen Inschrift und bei regelmäßig geformten 
Stücken nur in Würfelform abgegeben werden. 
Die Vermischung von Butter mit M. oder an 
deren Fetten ist verboten. Weitere Vorschriften 
regeln die Trennung der Verkaufsräume und 
übertragen der Polizei das Recht der Revision. 
Der Nachweis der M. in Gemischen mit Butter 
wird durch die Bestimmung erleichtert, daß alle 
M. einen Zusatz von 10 0/0 Sesamöl erhalten 
muß, d. h. eines Fettes, welches noch in klein 
ster Menge durch eine einfache Farbe,nreaktion, 
die bei Behandlung mit Furfurol und Salzsäure 
auf tretende Rotfärbung, erkannt werden kann. 
■— Es, ist anzuerkennen, daß die M. im, allgemei 
nen den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Zu 
tadeln ist nur das mehrfach hervprgetretene Stre 
ben einiger Fabrikanten, sich durch Einverleibung 
ungebührlicher Wassermengen einen, unberech 
tigten Vorteil zu verschaffen. Nach König 
enthält die M. im Durchschnitt: 9,97%. Wasser, 
87,59% Fett, 2,15 0/0 Kochsalz und geringe , Men 
gen Kasein und Milchzucker. Ihr Wassergehalt 
ist stets geringer als derjenige der Butter ge 
wesen, und da für letztere durch Bundesrats-Ver- 
ordnung eine Höchstgrenze . von 16% vor 
geschrieben worden ist, muß die gleiche Forde 
rung zum. mindesten für M. aufgestellt werden. 
Erzeugnisse mit mehr als 20% Wasser, wie, sie 
bisweilen im Handel aufgetaucht sind, müssen 
unter allen Umständen auf Grund des Nahrungs 
mittelgesetzes ,(s. d.) beanstandet werden, auch ist 
für die Kriegsdauer ein höherer Wassergehalt 
ausdrücklich verboten worden Wünschenswert 
zur Fernhaltung verdorbener M. ist es, daß der 
von einigen Fabriken eingeführte Gebrauch des 
Datumsstempels auf den Originalpackungen all 
gemeine Anwendung findet. — Die später ein 
geführten butterähnlichen Zubereitungen, welche 
lediglich aus künstlich gelb gefärbtem Kokos 
fett bestehen, sind als M. aufzufassep und unter 
liegen den für letztere erlassenen gesetzlichen Be 
stimmungen. 
Margosaöl (Nimöl), das fette Öl aus den 
Fruchtkernen von Azadirachta indica, 
einem zur Familie der Meliazeen gehörigen, in 
Ostindien einheimischen Baume, hat ein spez. 
Gew. von 0,915, wird bei -)- to° trübe und er 
starrt bei -j-7 0 zu einer festen Masse, ohne 
jedoch seine Durchsichtigkeit zu verlieren. Es 
hat in dicken Schichten bei durchfallendem 
Lichte eine grünliche Farbe, schmeckt sehr 
bitter und riecht stark knoblauchartig, verliert 
den bitteren Geschmack und den Geruch aber 
beim Schütteln mit absolutem Alkohol. Das M. 
wird in Indien medizinisch verwandt. — Die 
Rinde desselben Baumes, die Margosgrinde, 
die in den Vereinigten Staaten als' Cortcx inär- 
gosä offizinell ist, enthält einen Bitterstoff und 
wird als Wurmmittel verwandt. : 
Mariendistelsamen (lat. Semen cardui mariae, 
frz. Semences : de chardon, engl. Blessed seeds), 
die glatten, graubräunlichen und fein schwärzlich 
gestreiften Früchte der Frauendistel oder 
Mariendistel, Sylibum marianum, einer in 
Südeuropa wild wachsenden, bei uns zuweilen in 
Gärten angebauten Komposite, schmecken bitter 
und herbe. Sie wurden früher medizinisch ver 
wandt, sind aber jetzt nur noch selten im,Drogen 
handel anzutreffen. 
Marineblau ist der Handelsname für ein Ge 
misch von Methylviolett und Methylenblau. 
Marmeladen (Konfitüren, Jams) nennt man 
Erzeugnisse, welche durch Einkochen .frischer 
Früchte mit Rohrzucker bis zur breiartigen Kon 
sistenz oder durch kaltes Vermischen des zerklei 
nerten (passierten) Fruchtmarks mit Zucker her 
gestellt werden und je nach der Art d ir benutz 
ten Fruchtsorte die Bezeichnung: Himbeer-M., 
Erdbeer-M., Johannisbeer-M., Orangen-M. 
u. a. führen. Bestimmte Vorschriften über die 
Menge der einzelnen Bestandteile, besonders die 
PlöhedesZuckerzusatzes, lassen sich nicht machen, 
da diese nach dem Säure- und Pektingehalt der 
Früchte verschieden gewählt werden. Jedoch 
kann man im allgemeinen annehmen, daß un 
gefähr gleiche Teile Frucht und Zucker zur 
Verwendung gelangen. Die Herstellung der 
M. wurde ursprünglich besonders in England 
betrieben, hat aber auch in Deutschland großen 
Umfang angenommen, und ihre weitere Aus 
dehnung ist im volkswirtschaftlichen Interesse, 
besonders zur Hebung des deutschen Obstbaues 
dringend erwünscht. Leider haben sich im 
Laufe der Zeit vielfache Verfälschungen her 
ausgebildet. Zusätze von Konservierungsmitteln, 
organischen Säuren, künstlichen Aromastoffen, 
Agar-Agar und Gelatine, fremden Farbstoffen 
und Stärkesirup sind angetrofien worden. Viel 
fach werden wertvollere Früchte durch minder 
wertvolle, besonders Äpfel, ersetzt; andere Her 
steller setzen die Preßrückstände von der Frucht 
saftfabrikation, oft nach völligem Auslaugen mit 
Wasser hinzu, ja es sind völlige Kunsterzeug* 
nisse im Handel yorgefunden, die nahezu gänz*
	        

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Grundsätze Der Volkswirtschaftslehre. Herder, 1896.
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