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Merck's Warenlexikon für Handel, Industrie und Gewerbe

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Bibliographic data

fullscreen: Merck's Warenlexikon für Handel, Industrie und Gewerbe

Monograph

Identifikator:
895603128
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-10120
Document type:
Monograph
Author:
Merck, Klemens http://d-nb.info/gnd/1064962637
Title:
Merck's Warenlexikon für Handel, Industrie und Gewerbe
Edition:
Sechste, völlig neu bearbeitete Auflage
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
G.A. Gloeckner, Verlag für Handelswissenschaft
Year of publication:
1919
Scope:
1 Online-Ressource (IV, 555 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Merck's Warenlexikon für Handel, Industrie und Gewerbe
  • Title page
  • A
  • B
  • C
  • D
  • E
  • F
  • G
  • H
  • I
  • J
  • K
  • L
  • M
  • N
  • O
  • P
  • Q
  • R
  • S
  • T
  • U
  • V
  • W
  • X
  • Y
  • Z
  • Index

Full text

528 
obliegenden strafrechtlichen Verantwortlichkeit 
auf den Betriebsleiter bei der Steuerbehörde be 
antragen. Wird der Antrag genehmigt, so geht 
die strafrechtliche Verantwortlichkeit unbeschadet 
der im § 53 vorgesehenen VertretungsVerbind 
lichkeit des Betriebsinhabers auf den Betriebs 
leiter über. Die Genehmigung ist jederzeit wider 
ruflich. 
Gesetz über den Bicrzoll. Von 
§ 1. Die Nummer 186 des Zolltarifs vom 25.De 
zember 1902 erhält folgende Fassung: 
Bier aller Art: 
in Behältnissen bei einem Raum 
gehalte von 15 Litern oder mehr 19,35 M., 
in anderen Behältnissen 25,00 „ . 
Anmerkung, Der Bundesrat kann für Bier 
in amtlich geeichten Fässern, auf denen der 
Eichstempel, das Jahr der Eichung und der 
Auszug aus dem Weinstcuergesetz. 
Gegenstand und Höhe der Weinsteuer. 
§ 1. Wein und Traubenmost, ferner dem Weine 
ähnliche Getränke unterliegen, wenn sie zum 
Verbrauch im Inland bestimmt sind, einer in 
die Reichskasse fließenden Abgabe (Weinsteuer) 
in Höhe von zwanzig vom Hundert des steuer 
pflichtigen Wertes. Der Bundesrat ist ermäch 
tigt und auf Verlangeil des Reichstags verpflich 
tet, nach Beendigung des Krieges den Steuersatz 
für Weine im steuerpflichtigen Werte von nicht 
mehr als zwei Mark für das Liter auf fünfzehn 
vom Hundert des Wertes herabzusetzen. 
Wo in diesem Gesetze von Wein ohne nähere 
Bezeichnung die Rede ist, sind darunter die in 
Abs. t aufgeführten Erzeugnisse zu verstehen. 
Steuerpflichtige. 
§ 2. Zur Entrichtung der Steuer ist verpflichtet, 
wer Wein an einen Verbraucher abgibt, ferner 
wer unversteuerten Wein dem Verbrauch im 
eigenen Haushalt oder Betriebe zuführt, und wer 
als Verbraucher Wein aus dem Ausland bezieht. 
Als Verbraucher ist anzusehen, wer Wein be 
zieht, ohne Hersteller oder Händler zu sein. Als 
Hersteller oder Händler im Sinne dieses Ge 
setzes gilt nur, wer seinen Betrieb gemäß § 15 
angemeldet hat. Solche Wirte und Kleinver 
käufer, die lediglich inländischen Wein vom 
Faß verschänken, sind als Verbraucher im Sinne 
dieses Gesetzes anzusehen. 
§ 3. Wer Wein an einen Verbraucher abgibt, 
ist verpflichtet, dem Verbraucher den Steuer 
betrag besonders zu berechnen. Der Verbraucher 
hat die Zahlung an den Abgeber zu leisten. Eine 
Berufung darauf, daß die Steuer gemäß § 13 dem 
Abgeber gestundet sei, ist unzulässig. 
Eintritt der Steuerpflicht. 
§ 4. Die Steuerpflicht tritt ein bei Wein, der 
an einen Verbraucher abgegeben wird, mit dem 
Zeitpunkt der Absendung oder, wenn eine solche 
nicht stattfindet, mit dem Zeitpunkt der Aus 
händigung an diesen, bei unversteuertem Weine, 
der zum Verbrauch im eigenen Haushalt oder 
Betriebe bestimmt wird, mit dem Zeitpunkt der 
Entnahme aus den Lagervorräten, und bei Wein, I 
26. Juli 1918. (R.-G.-BI. S. 885.) 
Raumgehalt nach Litern deutlich und dauerhaft 
angegeben sind, wenn der Raumgehalt 15 Liter 
oder mehr beträgt und seit der Eichung nicht 
mehr als fünf Jahre verflossen sind, die Ver 
zollung nach dem Raumgehalte der Fässer zum 
Zollsatz von 25,40 Mark für ein Hektoliter zu 
lassen. 
§ 2. Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1918 in 
Kraft. 
Vom 26. Juii 1918. (R.-G.-Bl. S. 831.) 
den ein Verbraucher aus dem Ausland bezieht, 
mit dem Zeitpunkt des Überganges über die 
Zollgrenze. 
Wer Wein gegen Entgelt im Inland an einen 
Verbraucher abgibt, hat diesem eine Rechnung 
auszustellen, aus der Name und Wohnort des 
Abgebenden und des Beziehers, der Tag der Ab 
gabe, die Art, Bezeichnung und Menge des 
Weines sowie dessen steuerpflichtiger Wert (§ 5) 
und der Steuerbetrag ersichtlich sind. Der Bun 
desrat kann Erleichterungen zulassen. 
Der steuerpflichtige Wein haftet ohne Rück 
sicht auf die Rechte Dritter für den Betrag der 
darauf ruhenden Abgabe und kann, solange 
deren Entrichtung nicht erfolgt ist, von der 
Steuerbehörde mit Beschlag belegt werden. 
Steuerpflichtiger Wert. 
§ 5. Als steuerpflichtiger Wert gilt bei Wein, 
der gegen Entgelt an einen Verbraucher ab 
gegeben wird, der diesem in Rechnung gestellte 
Preis, wobei Rabatt, Zinsvergütungen, Zahlungs 
abzüge und dergleichen unberücksichtigt blei 
ben. Zum steuerpflichtigen Werte gehören nicht 
der Wert der unmittelbaren Umschließungen, 
soweit diese gesondert und zu angemessenen 
Beträgen in Rechnung gestellt werden, und der 
Wert der äußeren Verpackungsmittel. Die bis 
zum Zeitpunkt der Lieferung entstandenen Neben 
kosten für Lagerung, Behandlung, Abfüllung, 
Ausstattung, Fracht, Versicherung, Kommission 
und dergleichen sind in den steuerpflichtigen 
Wert einzurechnen. 
Wein, der unentgeltlich an Verbraucher ab 
gegeben oder der dem Verbrauch im eigenen 
Haushalt oder Betriebe zugeführt wird, ist nach 
dem Werte zu versteuern, der sich zur Zeit der 
Abgabe oder Zuführung für gleiche oder gleich 
artige Weine für den Fall ihrer Abgabe gegen 
Entgelt nach Abs. 1 ergeben würde. 
Für die Verwertung von Wein, der von einem 
Verbraucher aus dem Ausland eingeführt wird, 
gelten die Grundsätze des Abs. 1 mit der Maß 
gabe, daß in den steuerpflichtigen Wert der 
Eingangszoll sowie die bis zum Übergang über 
die Zollgrenze entstandenen Fracht-, Versiehe-
	        

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Merck’s Warenlexikon Für Handel, Industrie Und Gewerbe. G.A. Gloeckner, Verlag für Handelswissenschaft, 1919.
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