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Merck's Warenlexikon für Handel, Industrie und Gewerbe

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Bibliographic data

fullscreen: Merck's Warenlexikon für Handel, Industrie und Gewerbe

Monograph

Identifikator:
895603128
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-10120
Document type:
Monograph
Author:
Merck, Klemens http://d-nb.info/gnd/1064962637
Title:
Merck's Warenlexikon für Handel, Industrie und Gewerbe
Edition:
Sechste, völlig neu bearbeitete Auflage
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
G.A. Gloeckner, Verlag für Handelswissenschaft
Year of publication:
1919
Scope:
1 Online-Ressource (IV, 555 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Merck's Warenlexikon für Handel, Industrie und Gewerbe
  • Title page
  • A
  • B
  • C
  • D
  • E
  • F
  • G
  • H
  • I
  • J
  • K
  • L
  • M
  • N
  • O
  • P
  • Q
  • R
  • S
  • T
  • U
  • V
  • W
  • X
  • Y
  • Z
  • Index

Full text

«MM 
529 
rungs-, Löschungs-, Einlagerungs- und sonstigen 
Spesen eingerechnet werden. 
Fälligkeit. 
§ 6. Die Steuer für Wein, der von einem Ver 
braucher aus dem Ausland bezogen wird, ist 
gleichzeitig mit dem Eingangszolle zu entrichten. 
Im übrigen wird die Steuer für die in einem 
Monat steuerpflichtig gewordenen Weinmengen 
(§ 4 Abs. i) am letzten Tage dieses Monats fällig 
und ist spätestens am fünfzehnten Tage des 
nächstfolgenden Monats bei der Hebestelle ein 
zuzahlen. 
Wird die Zahlungsfrist wiederholt versäumt 
oder liegen Gründe vor, die den Eingang der 
Steuer gefährdet .erscheinen lassen, so kann die 
Steuerbehörde die Bezahlung oder Sicherstellung 
der Steuer bei Eintritt der Steuerpflicht fordern. 
Nebengebühren, insbesondere für Quittungen 
und Bescheinigungen der, Steuerbehörden, wer 
den nicht erhoben. 
Anmeldung und Feststellung der Steuerbeträge. 
§ 7. Der Steuerpflichtige hat spätestens am 
siebenten Werktage eines jeden Monats die im 
vorhergegangenen Monate steuerpflichtig gewor 
denen Weinmengen nach näherer Bestimmung 
des Bundesrats schriftlich bei der Hebestelle 
durch eine Erklärung anzumelden, in der der 
steuerpflichtige Wert jeder einzelnen Weinabgabe 
oder Weinentnahme in Übereinstimmung mit 
den kaufmännischen Büchern ersichtlich zu 
machen ist. Für Wein, der von einem Ver 
braucher aus dem Ausland eingeführt wird, ist 
der steuerpflichtige Wert bei der Zollabfertigung 
anzumelden. 
Für Fälle des Bedürfnisses, insbesondere für 
kleine Herstellungsbetriebe, ferner für den Wein 
absatz in Schankwirtschaften oder im Kleinver 
kaufe, kann der Bundesrat abweichende Anord 
nungen treffen. 
Der Steuerbetrag wird für jede Anmeldung in 
einer Gesamtsumme festgestellt. Pfennigbeträge 
werden nur insoweit erhoben, als sie durch fünf 
teilbar sind. 
Entscheidung über die Zulänglichkeit der Wert 
anmeldung. 
§ 8. Zweifel der Hebestellen an der Zuläng 
lichkeit der Wertanmeldungen sind, wenn, sie 
nicht durch Prüfung der Geschäftsbücher be 
hoben werden können, von einem Prüfungsamte 
für Weinbewertung zu entscheiden, das minde 
stens zu zwei Dritteln mit Sachverständigen der 
beteiligten Erwerbskreise besetzt ist. Im Ein 
vernehmen mit den Landeszentralbehörden be 
stimmt der Reichskanzler die Zahl der Prüfungs 
ämter, deren Sitz. Zuständigkeit, Besetzung und 
Geschäftsordnung und beruft nach Anhörung 
von Vertretungen des Gewerbes die Sachverstän 
digen, von denen tunlichst zwei Drittel ihre Tätig 
keit als Ehrenamt ausüben sollen. 
Die Hebestellen, welche die Entscheidung des 
Prüfungsamts anrufen, haben ihm mit der Wert 
anmeldung und ihren Unterlagen eine Probe des 
zu prüfenden Weines zu übersenden. Jeder In 
haber von Wein ist verpflichtet, der Steuer 
behörde die Entnahme einer Probe zum Zwecke 
der Prüfung zu gestatten. Für die entnommene 
Alercks Warenlexikon. 
Probe ist Vergütung nach dem angemeldeten 
Werte zu leisten. 
Das Prüfungsamt ist zu Erhebungen aller Art 
berechtigt, insbesondere zu örtlichen Besichti 
gungen und zur schriftlichen oder persönlichen 
Befragung des Abgebers und Verbrauchers über 
die näheren Umstände des Geschäftsabschlusses. 
Das Prüfungsamt ist auch befugt, sich für seine 
Ermittelungen der Handels- oder Landwirtschafts 
kammern oder der von diesen vorzuschlagenden 
Sachverständigen zu bedienen. 
§ 9. Das Prüfungsamt setzt den der Steuer 
berechnung zugrunde zu legenden Wert fest und 
teilt ihn der Hebestelle mit. Die Entscheidung 
des Prüfungsamts ist endgültig. 
Steuerbefreiungen. 
§n. Nach näherer Bestimmung des Bundes 
rats ist von der Steuer befreit: 
1. Traubenmost oder Traubenwein, hergestellt 
aus selbstgewonnenen Trauben oder aus 
Trauben oder Traubenmaische, die Wein 
bergsbesitzer zugekauft haben, sowie selbst 
gekelterte weinähnliche Getränke, zum Ver 
brauch im eigenen Haushalt und zur Ver 
abreichung an die landwirtschaftlichen Ar 
beiter des eigenen Betriebs, soweit die Ge 
tränke nicht in verschlossenen Flaschen dem 
Verbrauche zugeführt werden; 
2. bei der Kellerbehandlung oder Lagerung 
verbrauchter Wein, soweit er nicht in ver 
schlossenen Flaschen dem Verbrauche zu 
geführt wird; 
3. Wein, der unter Steueraufsicht ausgeführt 
oder vernichtet wird; 
4. Wein zur Herstellung von Schaumwein, 
Essig und Branntwein sowie von weinhal 
tigen Getränken, von entgeisteten Weinen 
und von entgeisteten, dem Weine ähnlichen 
Getränken; 
5. Wein, der zu amtlichen Untersuchungen 
oder von wissenschaftlichen Anstalten zu 
wissenschaftlichen Zwecken verwendet wird; 
6. Wein, der beim Grenzübertritte mitgeführt 
und auf Grund der zollgesetzlichen Vor 
schriften als Reisebedarf oder Schiffspro 
viant zollfrei gelassen wird; 
7. Wein, der zur Probe glasweise oder in 
Flaschen von weniger als 250 Kubikzenti 
meter Raumgehalt unentgeltlich abgegeben 
wird; 
8. Wein, der ausschließlich für gottesdienst 
liche Zwecke bestimmt ist. 
Erstattung der Steuer. 
§ 12. Eine Erstattung der Steuer kann nach 
näherer Bestimmung des Bundesrats gewährt 
werden für Wein, der vom Lieferer nachweislich 
zurückgenommen worden ist. 
Stundung. 
§ 13. Gegen Sicherheitsleistung kann die Steuer 
bis zu sechs Monaten gestundet werden. 
Verjährung. 
§ 14. Ansprüche auf Zahlung oder Erstattung 
der Steuer verjähren in einem Jahre von dem 
Tage der Fälligkeit oder Entrichtung ab. Der 
Anspruch auf Nachzahlung eines hinterzogenen 
Steuerbetrags verjährt in drei Jahren. 
34
	        

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Merck’s Warenlexikon Für Handel, Industrie Und Gewerbe. G.A. Gloeckner, Verlag für Handelswissenschaft, 1919.
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