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Merck's Warenlexikon für Handel, Industrie und Gewerbe

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Bibliographic data

fullscreen: Merck's Warenlexikon für Handel, Industrie und Gewerbe

Monograph

Identifikator:
895603128
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-10120
Document type:
Monograph
Author:
Merck, Klemens http://d-nb.info/gnd/1064962637
Title:
Merck's Warenlexikon für Handel, Industrie und Gewerbe
Edition:
Sechste, völlig neu bearbeitete Auflage
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
G.A. Gloeckner, Verlag für Handelswissenschaft
Year of publication:
1919
Scope:
1 Online-Ressource (IV, 555 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Merck's Warenlexikon für Handel, Industrie und Gewerbe
  • Title page
  • A
  • B
  • C
  • D
  • E
  • F
  • G
  • H
  • I
  • J
  • K
  • L
  • M
  • N
  • O
  • P
  • Q
  • R
  • S
  • T
  • U
  • V
  • W
  • X
  • Y
  • Z
  • Index

Full text

537 
Steuerberechnung bleiben geringe Abweichungen 
von dem angemeldeten Raumgehalt der Gefäße, 
die nur auf Zufälligkeiten bei ihrer Herstellung 
beruhen, nach näherer Bestimmung des Bundes 
rats außer Betracht. Auf dem Gefäßen muß der 
Name des Herstellers der Erzeugnisse sowie der 
Ort der Herstellung angegeben sein. 
Entrichtung und Stundung der Steuer. 
§ 3. Zur Entrichtung der Steuer ist verpflichtet, 
wer steuerpflichtige Erzeugnisse herstellt und 
in Verkehr bringt oder wer sie aus dem Ausland 
einführt. Das , gewerbsmäßige Abfüllen natür 
licher Mineralwässer auf Gefäße gilt als Her 
stellung. 
Die Steuerpflicht tritt ein für inländische Er 
zeugnisse, sobald sie an Abnehmer geliefert oder 
innerhalb desHerstellungsbetriebs getrunken wer 
den; die Steuer wird fällig am letzten des fol 
genden Monats. 
Wird die Zahlungspflicht wiederholt versäumt 
oder liegen Gründe vor, die den Eingang der 
Steuer gefährdet erscheinen lassen, so kann die 
Steuerbehörde die Bezahlung oder Sicherstellung 
der Steuer bei Eintritt der Steuerpflicht fordern. 
Von der Steuer werden befreit: 
1. Erzeugnisse, welche unter Steueraufsicht aus 
geführt werden; 
2. • Erzeugnisse der im § 2 Abs. 1 Ziffer 3, 4 
bezeichneten Art, wenn sie gemäß näherer 
Bestimmung des Bundesrats unter Steuer 
aufsicht an andere zur gewerbsmäßigenHer- 
stellung steuerpflichtiger Getränke abgegeben 
werden; 
3. Erzeugnisse, welche von den bei der Her 
stellung beschäftigten Personen in den Räu 
men des Herstellungsbetriebs getrunken wer 
den. 
Die Steuerpflicht für aus dem Ausland ein 
geführte Erzeugnisse tritt ein mit der Grenz 
überschreitung; die . Steuer wird fällig, sobald 
die Erzeugnisse zum freien Verkehr abgefertigt 
sind. 
Gegen Sicherheitsleistung kann die Steuer bis 
zu drei Monaten gestundet werden. 
§ 4. Die steuerpflichtig gewordenen Erzeug 
nisse sind nach Art und Menge nach näherer 
Bestimmung des Bundesrats der Steuerbehörde 
schriftlich anzumelden. 
Verjährung der Steuer. 
§5. Ansprüche auf Zahlung oder Erstattung 
der Steuer verjähren in einem Jahre von dem 
Tage des Eintritts der Steuerpflicht oder Steuer 
entrichtung, ab. Der Arlspruch auf Nachzahlung 
eines hinterzogenen Steuerbetrags verjährt in 
drei Jahren. 
Die Verjährung wird durch jede von der zu 
ständigen Behörde zur Geltendmachung des An 
spruchs gegen den Zahlungspflichtigen gerichtete 
Handlung unterbrochen. 
Anzeigepflicht. 
§ 6. Wer steuerpflichtige Erzeugnisse herstellen 
und in Verkehr bringen will, hat dies vor der 
Eröffnung des Betriebs unter Bezeichnung der 
Erzeugnisse, deren Herstellung beabsichtigt ist, 
der Steuerbehörde schriftlich anzuzeigen und 
gleichzeitig eine Beschreibung der Betriebs- und 
Lagerräume sowie der damit in Verbindung 
stehenden oder unmittelbar daran angrenzenden 
Räume, gegebenenfalls auch der außerhalb der 
Herstellungsbetriebe gelegenen Ausschankstätten, 
vorzulegen. Die Herstellung darf nur in den 
angemeldeten Betriebsräumen erfolgen. , 
§7. Jede Änderung in den angemeldeten Ver 
hältnissen ist der Steüerbehörde binnen einer 
Woche schriftlich anzuzeigen. 
Betriebsinhaber, die den Betrieb nicht selbst 
leiten, haben der Steuerbehörde diejenigen Per 
sonen zu bezeichnen, die als Betriebsleiter in 
ihrem Namen zu handeln befugt sind. 
Die im folgenden für den Betriebsinhaber ge 
gebenen Vorschriften gelterl mit Ausnahme der 
jenigen im § 12 Satz 2 auch für den Betriebsleiter. 
Buchführung; Lagerung. 
§8. Die Betriebsinhaber haben über den Be 
zug der zur Herstellung der steuerpflichtigen' 
Erzeugnisse benutzten Rohstoffe, über deren Ver 
wendung und über die daraus hergestellten Er 
zeugnisse und über den Absatz der Erzeugnisse 
Bücher zu führen, aus denen die einzelnen Be 
züge, ihre Verwendung und der Verbleib der her 
gestellten Erzeugnisse deutlich ersichtlich sind. 
Fertige unversteuerte Erzeugnisse dürfen nur 
in den angemeldeten Räumen gelagert und ver 
packt werden; über die Herstellung und den 
Absatz sind nach näherer Bestimmung des Bum 
desrats Anschreibungen zu führen, die der Be 
stimmung der Steuerbehörde entsprechend auf 
zubewahren und den Beamten zugänglich zu 
halten sind. 
Die Bestände sind von Zeit zu Zeit amtlich 
festzustellen und mit den Anschreibungen zu 
vergleichen. Von der Erhebung der Steuer für 
Fehlmengen ist abzusehen, wenn und soweit dar 
getan wird, daß die Fehlmengen auf Umstände 
zurückzuführen sind, die eine Steuerschuld nicht 
begründen. 
Der Bundesrat kann im Falle des Bedürfnisses 
Abweichungen von den Vorschriften in Abs. 1 
und 2 zulassen und daneben besondere Über 
wachungsmaßnahmen anordnen. 
Steueraufsicht. 
§ 9. Die Herstellungsbetriebe unterliegen der 
Steueraufsicht. Die Steuerbeamten sind befugt, 
die Betriebs- und Lagerräume, solange sie ge 
öffnet sind oder darin gearbeitet wird, zu jeder 
Zeit, andernfalls während der üblichen Geschäfts 
stunden zu besuchen. Die Aufsichtsbefugnis er 
streckt sich auf alle Räume der Betriebsanlage 
sowie auf die an diese angrenzenden oder damit 
in Verbindung stehenden Räume. Die Zeit 
beschränkung fällt weg, wenn Gefahr im Ver 
zug ist. 
§ 10. Innerhalb der der Steueraufsicht unter 
liegenden Räume dürfen keine Maßnahmen ge 
troffen werden, welche die Ausübung der gesetz 
lichen Aufsicht hindern oder erschweren. 
§11. Die Betriebsinhaber haben den Steuer 
beamten jede für die Steueraufsicht oder zu stati 
stischen Zwecken erforderliche Auskunft über 
den Betrieb zu erteilen und bei den züm Zwecke 
der Steueraufsicht stattfil^denden Amtshandlun 
gen die Hilfsmittel (Geräte, Beleuchtung usw.) 
zu stellen und die nötigen Hilfsdienste zu 
leisten.
	        

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Merck’s Warenlexikon Für Handel, Industrie Und Gewerbe. G.A. Gloeckner, Verlag für Handelswissenschaft, 1919.
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