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Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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Bibliographic data

fullscreen: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

Monograph

Identifikator:
897040368
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-15215
Document type:
Monograph
Title:
Festschrift zur Feier des 250jährigen Bestehens der Freien Baugewerks-Innung Bauhütte zu Stade
Place of publication:
Stade
Publisher:
Selbstverlag der Freien Baugewerks-Innung
Year of publication:
1913
Scope:
1 Online-Ressource (110 Seiten, 24Blatt)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen
  • Title page
  • Contents

Full text

562—563. Maßregeln zur Neb erwach un g des Verkehrs. 
393 
Diese Amtshandlungen sollen in der Regel nur an Werktagen 
nach Sonnenaufgang mtb vor Sonnenuntergang vorgenommen wer 
den. Eine Abweichung von diesem Grundsätze kann Platz greifen, 
wenn die Gewerbsansübung bei Nacht, oder an einem andern, als 
an einem Werktage stattfindet, oder, wenn der gegründete Verdacht 
einer Gefällsübertretnng oder des Versuches einer Gefällsübertre- 
tnng ill der Art vorhanden ist, daß sich zur Verhinderung oder Ent 
deckung derselben die Vornahme oder Fortsetzung der Amtshandlung 
zu einer von der obigen Bestimmung abweichenderr Zeit als erfor 
derlich darstellt. Auch soll bei diesen Amtshandlungen jede für den 
Zweck der Ueberwachnng nicht unumgänglich nothwendige Hemmung 
oder Unterbrechung der Gewerbsausübung in ihrem geordneten 
Gange sorgfältig vermieden werden. - (§. 272 Z. O.) 
Durchsuchungen in den Wohnungsbestandtbeilen oder Räumen 
er Gewerbsausnbnng, welche unter den besonderen Anordnungen 
der Controle llicht begriffeil sind, dürfen bei diesen Gewerbetreiben- 
bm mtr m ben ^ien 563 u. 564 ŖäKc» Dorne 
nommen werden 
Ş H-nSdurchsuchnngen ,m Sinne des §. } des Gesetzes 
von, 27. October 1882 (R. G. B. 
Nl. 88) smd weder diese, noch jene in der Zahl 571 berührten 
Durchsuchungen anzusehen. (mgb.iw, %. 
Sei nicht unter Aussteht gestellten Gewerbetreibenden. 
e...,., Gewerbetreibenden, deren Gewcrbsbctrieb nicht 
m cr Aufsicht gestellt est dürfen Durchsuchungen nur vorgenommen 
verdín, wenn der durch wichtige Gründe unterstützte Verdacht obwaltet, 
1. daß sie selbst oder durch andere eine GesiillSverkürrnn, 
begingen oder an einer GesällSverkürzniig Theil nahmen, oder 
2. daß bei ihnen eine Gesiillsvcrkürzung soeben vorbereitet 
oder ausgeführt werde, oder 
3. daß sich bei ihnen der Gegenstand, der Thäter, Spuren 
oder Hilfsmittel einer verübten Gefällsverkürzung vorfinden, oder endlich 
4. daß bei ihnen ein Gewerbsbetrieb, der unter Aufsicht ae- 
i%Ut i|f, nuggeiibt imb Der @emitn^ ber ^cß(í^c^örbm 
ņ )ogeu werde. 273 o ) 
Diese Durchsuchungen zu verfügen, ist in dem Sitze der die 
^cfallêsachen leitenden Bezirksbehörde der Vorsteher der Letzteren 
der dessen Vertreter in der Amtsleitnng, an anderen Orten aber 
leitende Oberbeamte eines wenigstens mit zwei Beamten be
	        

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Grundriß Des Deutschen Zollrechts. Hermes, 1927.
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