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Wirtschaftsgeschichte der deutschen Kolonien

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Bibliographic data

fullscreen: Wirtschaftsgeschichte der deutschen Kolonien

Monograph

Identifikator:
897232399
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-12062
Document type:
Monograph
Author:
Krag, Wilhelm http://d-nb.info/gnd/11637523X
Title:
Die Paumgartner von Nürnberg und Augsburg
Place of publication:
München
Publisher:
Verlag von Duncker & Humblot
Year of publication:
1919
Scope:
1 Online-Ressource (VIII, 135 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
I. Die Paumgartner von Nürnberg
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Wirtschaftsgeschichte der deutschen Kolonien
  • Title page
  • Erster Abschnitt. Die Schutzgebiete unter deutscher Verwaltung
  • Zweiter Abschnitt. Die einzelnen Schutzgebiete und ihre Entwicklung
  • Dritter Abschnitt. Die Schutzgebiete im Weltkriege
  • Vierter Abschnitt. Die Schutzgebiete unter Mandatsverwaltung
  • Fünfter Abschnitt. Anerkennungen der deutschen Kolonialbetätigung aus Feindesmund
  • Sechster Abschnitt. Stimmen Eingeborener der deutschen Kolonien
  • Ausblick

Full text

5. Kapitel. Träger und Organe der Sozialpolitik. 
73 
Vorschriften verstößt und trotz Einspruchs des zuständigen Ministers 
dabei verharrt. Jede Kammer besteht je zur Hälfte aus Arbeitern 
und Arbeitgebern. Das Wahlrecht haben niederländische Staatsan 
gehörige beiderlei Geschlechts von mindestens 25 Jahren, die in einem 
von der Kammer vertretenen Gewerbe während des letzten Kalender 
jahres im Kammerbezirk tätig gewesen sind. Die Wählbarkeit steht 
den Wahlberechtigten im Alter von mindestens 30 Jahren zu. Aktives 
und passives Wahlrecht geht mit der Aberkennung der bürgerlichen 
Kechte oder der Verfügungsfreiheit über das Vermögen oder mit 
der Verurteilung zu mindestens sechsmonatlicher Gefängnis- oder 
Haftstrafe für die Dauer der Aberkennung oder der Strafe verloren. 
Die Wahlen erfolgen auf 5 Jahre. Die Zahl der Mitglieder wird 
in der Errichtungsverordnung festgesetzt und beträgt in der Regel 10. 
Der Vorstand der Kammer besteht aus den beiden Vorsitzenden, die 
von den Arbeitern und den Arbeitgebern aus ihrer Mitte gewählt 
werden und abwechselnd je ein halbes Jahr amtieren, und aus zwei 
weiteren Mitgliedern, ebenfalls je 1 Arbeiter und Arbeitgeber. Auf 
Vorschlag des Vorstandes wird ein Sekretär ernannt. Der Vorstand 
versammelt sich, so oft es der Vorsitzende für nötig hält oder ein 
Mitglied unter Angabe von Gründen beantragt. Die Kammer selbst 
versammelt sich mindestens 4 mal im Jahre und im übrigen so oft, 
als der Vorsitzende es für nötig hält oder die beiden anderen Vor 
standsmitglieder oder ein Drittel der Kammermitglieder es unter An 
gabe von Gründen schriftlich verlangen. Die Sitzungen sind nicht 
öffentlich. Reisekosten und Schadloshaltung für die Teilnahme an den 
Sitzungen werden den Mitgliedern und dem Sekretär nach näheren 
Bestimmungen der Errichtungsverordnung gewährt. Die Kosten der 
Kammer trägt der Staat. Die durch das Wahlgeschäft entstehenden 
Kosten hat die Gemeinde zu übernehmen. Diese stellt auch die nötigen 
Räume unentgeltlich zur Verfügung. 
Nach den Berichten der Arbeitskammern für 1902 sind errichtet 
1898 . 
.... 30 Arbeitskaramern 
1899 . 
.... 30 
55 
1900 . 
.... 19 
5) 
1901 . 
. . . . 7 
1902 . 
.... 10 
Im ganzen sind 96 Kammern gebildet, wovon 9 wieder aufgehoben 
worden sind, sodaß Ende 1902 noch 87 in Tätigkeit waren. Von diesen 
87 Kammern befinden sich in Amsterdam 10, in Rotterdam 9, in Haar 
lem 5, in Utrecht 5, im Haag 5, in Leiden 3, in Schiedam 3, in Gro 
ningen 3 usw., eine Erscheinung, die mit der Trennung der einzelnen 
Berufsgruppen zusammenhängt. Um einen Zusammenhang unter den 
einzelnen Kammern herzustellen, sind mehrfach Zusammenkünfte der
	        

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Grundzüge Der Sozialpolitik. Verlag von C. L. Hirschfeld, 1904.
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