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Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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Bibliographic data

fullscreen: Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

Monograph

Identifikator:
1687964882
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-102973
Document type:
Monograph
Author:
Pabst, Richard
Niederlein, Gustav http://d-nb.info/gnd/1051326508
Title:
Die technischen Hilfsmittel für den Transport zu Wasser und zu Lande von Fleisch in gekühltem und gefrorenem Zustande
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Deutsch-Argentin. Centralverband
Year of publication:
(1913)
Scope:
47 S.
Ill., graph. Darst.
Digitisation:
2020
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Entwicklung des Ackerbaus und seiner Verarbeitungs-Industrien
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit
  • Title page
  • Contents
  • Einleitung
  • Bergregal und Bergbaufreiheit im Griechischen und Römischen Rechte
  • Verhältnis des Römischen zum Deutschen Bergrecht
  • Die Bergbaufreiheit und die Allmende
  • Die Bergwerksabgaben
  • Waren die Bergwerke im Mittelalter ein rechtliches Zubehör zu Grund und Boden ?
  • Begriff der Regalien
  • Begriff des Bergregals
  • Begriff der Bergbaufreiheit
  • Über das Alter des Bergregals
  • Über den Beweis der Regalität der Bergwerke
  • Das Ungarische (Schemnitzer) Bergrecht
  • Das Böhmisch-Mährische Bergrecht
  • Das Sächsische (Freiberger) Bergrecht
  • Die schlesischen Goldrechte
  • Die Tyrolischen Bergwerksordnungen
  • Die Harzer Bergordnungen
  • Die Bergwerksordnungen für Admont
  • Bergregal und Bergbaufreiheit im Sachsen- und Schwabenspiegel
  • Bergregal und Bergbaufreiheit in England
  • Die Berggewohnheiten in der Grafschaft Derbyshire
  • Die rechtlichen Verhältnisse der Salinen im Mittelalter
  • Die Urkunden bei Böhlau, betreffend das Salzregal bis zum Jahre 1300
  • Ergebnis aus den in § 22 aufgeführten Urkunden
  • Die Urkunden, betreffend das Metallregal bis zum Jahre 1300
  • Ergebnis aus dem im § 24 besprochenen Urkunden
  • Das Bergregal, die Bergbaufreiheit und die Altgermanische Agrarverfassung
  • Die Fortentwicklung des Bergregals und der Bergbaufreiheit vom 14. bis gegen Ende des 18. Jahrhunderts
  • Die Bergbaufreiheit, das Erstfinderrecht, der bergrechtliche Fund und die bergrechtliche Mutung im Verhältnisse zum Bergregale
  • Die rechtliche Natur der regalen Mineralien vor und nach der Verleihung. Das Bergwerkseigentum
  • Bergregal und Bergbaufreiheit im heutigen Recht

Full text

62 
Die einzelnen Kampfmittel. 
nicht zollamtlich abgefertigt waren, mit Beschlag belegt und zugunsten 
des Staates verkauft. Die Zwangsverwaltung feindlichen Eigen 
tums nimmt von der Praxis des Präsidenten des Zivilgerichtes von 
Le Havre (Beschluß vom 2. Oktober 1914) ihren Ausgang, nach der 
die Beschlagnahme von Waren einer französischen, aber mit deutschem 
Kapital arbeitenden Firma im Interesse der nationalen Verteidigung zu 
lässig ist. Im Wege der Billigung dieses Vorgehens durch mehrere Rund 
schreiben des Justizministers ist die Sequestration feindlichen Eigentums 
immer mehr ausgebaut und durch das Gesetz vom 22. Januar 1916 legali 
siert worden. Dies bedeutete jedoch keine Enteignung; der Justizminister 
bezeichnete im Erlasse vom 14. November 1914 die Sequestration als eine 
erhaltende Maßregel (mesure conservatoire), die sich nur auf das 
Inkasso der Außenstände und die Begleichung von Schulden erstrecken 
solle; nur bei verderblichen Waren oder der Notwendigkeit, Barmittel 
herbeizuschaffen, könne mit Erlaubnis des Gerichtspräsidenten zum Ver 
kaufe einzelner Vermögensgegenstände geschritten werden. Derart wurden 
in Frankreich alle Gesellschaften, die bloße Zweigniederlassungen feind 
licher Unternehmungen waren, sequestriert; ja selbst die nach französi 
schem Kechte begründeten und eingetragenen blieben nicht verschont, 
wenn sie überwiegend mit deutschem Kapital arbeiteten oder fast aus 
schließlich unter deutscher Leitung standen. Bei überwiegenden Anteilen 
der Franzosen, Verbündeten oder Neutralen wurde die Sequestration der 
feindlichen Anteile für ausreichend erachtet.. 
Nach dem Dekret Italiens vom 8. August 1916 verfielen feind 
liche Betriebe der Kegierungsaufsicht (sindacato), unter Umständen der 
Zwangsverwaltung (sequestrazione), und wenn besondere Gründe Vor 
lagen, der Zwangsauflösung (liquidazione). 
In Kußland gestattete bereits der Belagerungszustand die Be 
schlagnahme von beweglichen und die Zwangsverwaltung unbeweglichen 
Eigentums im Interesse des Staates und der öffentlichen Ordnung. Das 
wirtschaftliche Kampfrecht Kußlands kannte die Kegierungsauf 
sicht über die Heereslieferungen vom 17./30. Oktober 1914, die Zah 
lungen an das Ausland vom 15./28. November 1914 und die Handels- und 
Industrieunternehmungen vom 16./29. März 1915. Die nächste Stufe 
bildete die Übernahme eines Betriebes in zeitweilige Verwaltung unter 
Ausschluß des Verfügungsrechtes des Besitzers, aber ohne Gefährdung des 
Betriebes, was der Sequestration entspricht. Sie wurde nach der bisherigen 
Praxis über unbewegliche Güter und seit dem Gesetze vom 12./25. Januar 
1916 auch über Handels- und Industriebetriebe verhängt. Die schärfste 
Maßnahme der Liquidation wurde durch die Gesetze vom 11 ,/24. Januar 
und 17./30. Dezember 1915 geregelt. Die Zwangsverwaltung über rus 
sische Aktiengesellschaften mit feindlichem Kapital führte das Gesetz 
vom 1./14. Juli 1915 ein und ließ gleichzeitig auch die zwangsweise Über
	        

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Russlands Bankerott. Plutus Verlag, 1906.
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