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Abriss einer Geschichte der Theorie von den Produktionsfaktoren

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Bibliographic data

fullscreen: Abriss einer Geschichte der Theorie von den Produktionsfaktoren

Monograph

Identifikator:
898235332
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-14541
Document type:
Monograph
Author:
Müller, Johannes http://d-nb.info/gnd/130010693
Title:
Abriss einer Geschichte der Theorie von den Produktionsfaktoren
Place of publication:
Naumburg a. d. S.
Publisher:
G. Pätz'sche Buchdr. Lippert & Co. G.m.b.H.
Year of publication:
1911
Scope:
1 Online-Ressource (53 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
VII. Rodbertus
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Der Wirtschaftskrieg
  • Title page
  • I. Österreich
  • II. Ungarn
  • III. K. u. k. Militärverwaltung in Polen
  • IV. Deutsches Reich
  • V. Kaiserlich Deutsche Zivilverwaltung für Polen links der Weichsel
  • VI. Kaiserlich Deutsche Verwaltung in Belgien
  • VII. Ottomanisches Reich
  • VIII. Königreich Belgien
  • IX. Frankreich
  • X. Französische Schutz- und Überseegebiete
  • XI. Britisches Reich
  • XII. Britische Kolonial- und Überseegebiete
  • XIII. Rußland
  • XIV. Italien
    XIV. Italien
  • XV. Japan
  • Contents

Full text

94 
3. Keine an den Inhaber zahlbaren Anteilscheine 
sollen während der Dauer des gegenwärtigen Krieges 
in Rücksicht auf Anteile oder Effekten, diej auf den 
Namen eines Feindes eingetragen sind, ausgegeben 
werden. 
4. Wenn eine Gesellschaft oder eine Körperschaft 
den Bestimmungen dieses Paragraphen zuwiderhan 
delt, so soll die Gesellschaft oder Körperschaft nach 
Überführung gemäß den Gesetzen, betreffend die 
Rechtsprechung im abgekürzten Verfahren, mit einer 
Geldstrafe bis zu 100 Pfund Sterling, und jeder 
Direktor, Geschäftsführer, Sekretär oder andere 
Beamte der Gesellschaft oder Körperschaft, der vor 
sätzlich an der Zuwiderhandlung teilgenommen hat, 
soll nach gleicher Überführung mit einer gleichen 
Geldstrafe oder mit Gefängnis, mit oder ohne 
Zwangsarbeit, bis zu sechs Monaten bestraft werden. 
5. Im Sinne dieses Paragraphen sind unter dein 
Ausdruck „Wertpapiere" („securüiss") Annuitäten, 
Effekten, Aktien, Schuldscheine oder Schuldverschrei 
bungen zu verstehen, die von der Regierung oder in 
deren Namen oder von einer Gemeinde- oder anderen 
Behörde oder von einer Gesellschaft oder anderen 
Körperschaft ausgegeben und in einem Register, 
Zweigregister oder anderem Buche, das in dem Ver 
einigten Königreich geführt wird, eingetragen oder 
eingeschrieben sind. 
IX. 1.Während derDauer des gegenwärtigen Krieges 
soll der Eintragungsbeamte für Aktiengesellschaften 
eine Urkunde über die Eintragung einer Gesellschaft 
als Körperschaft erst erteilen, wenn ihm eingereicht 
worden ist entweder 
a) eine statutarische Erklärung eines bei der 
Gründung einer Gesellschaft tätigen Anwalts des 
Lupreme Court oder, in Schottland, eines eingetra 
genen Rechtsanwalts (Law agent), daß die Gesell 
schaft nicht zu dem Zwecke oder mit der Absicht ge 
gründet wird, das ganze Unternehmen einer Person, 
Firma oder Gesellschaft, oder einen Teil desselben zu 
erwerben; die Bücher und Schriftstücke dieser Person, 
Firma oder Gesellschaft unterliegen laut 8 2, Abs. 2, 
des Hauptgesetzes der Einsichtnahme; oder 
b) die Urkunde über die Erlaubnis des Handels 
amts zur Erwerbung eines solchen Unternehmens 
durch die Gesellschaft. 
2. Wenn eine statutarische Erklärung eingereicht 
wird, soll es während der Dauer des gegenwärtigen 
Krieges einer Gesellschaft nicht erlaubt sein, das 
ganze Unternehmen oder einen Teil desselben ohne 
Erlaubnis des Handelsamtes zu erwerben. Tut die 
Gesellschaft dies dennoch, so soll sie, unabhängig von 
irgend einer weiteren Haftbarkeit, auf Überführung 
auf Grund der Gesetze, betreffend die Rechtsprechung 
im abgekürzten Verfahren, zu einer Geldstrafe bis zu 
100 Pfund verurteilt werden. Jeder Direktor, Ge 
schäftsführer, Sekretär oder sonstige Angestellte der 
Gesellschaft, der wissentlich mitschuldig an der Ver- 
absäumung ist, unterliegt auf die gleiche Überführung 
hin der gleichen Geldstrafe oder einer Gefängnisstrafe 
— mit oder ohne Zwangsarbeit — bis zu sechs 
Monaten. 
X. 1. 8 1 des Hauptgesetzes soll Anwendung 
finden auf eine Person, die während des gegenwärti 
gen Krieges versucht oder fic£) direkt oder indirekt er 
bietet oder den Vorschlag macht oder ihre Zustim 
mung dazu gibt, im Sinne jenes Gesetzes mit dem 
Feinde Handel zu treiben, oder solches feit dem 
4. Tage des August 1914 getan hat, und zwar in 
gleichem Maße wie auf eine Person, die Handel mit 
dem Feinde treibt oder getrieben hat. 
2. Eine Person soll des Vergehens des Handels 
mit dem Feinde schuldig erachtet werden, wenn sie 
ohne gesetzliche Genehmigung eine andere Person 
dabei unterstützt oder begünstigt — gleichviel ob sich 
diese andere Person im Vereinigten Königreich auf 
hält oder nicht — in irgend welches Geschäft sich ein 
zulassen, bezüglich desselben zu verhandeln oder es 
abzuschließen oder irgend eine Handlung zu begehen, 
die, falls sie von solcher anderen Person im Vereinig 
ten Königreiche bewirkt oder begangen worden wäre, 
ein Vergehen des Handels mit dem Feinde im Sinne 
des Hauptgesetzes darstellen würde. 
3. Eine Person soll des Vergehens des Handels 
mit dem Feinde im Sinne des Hauptgesetzes für 
schuldig erachtet werden, wenn sie ohne gesetzliche Ge 
nehmigung mit Geld oder Sicherheiten für Geld oder 
sonstigem Eigentum, welches sich in ihren Händen 
befindet oder bezüglich dessen ihr ein Anspruch oder 
Verfügungsrecht zusteht, verfährt oder zu verfahren 
versucht, sich erbietet, vorschlägt oder ihre Zustim 
mung gibt — gleichviel ob es direkt oder indirekt ge 
schieht — um es einem Feinde zu ermöglichen, dar 
auf oder dadurch Geld oder Kredit zu erlangen. 
XI. 1. In Ergänzung der Gründe, aus denen 
seitens des Handelsamtes an das Gericht der An 
trag auf Bestellung eines Kontrolleurs gemäß 8 3 
des Hauptgesetzes gestellt werden kann, kann dies auch 
geschehen, wenn das Handelsami glaubt, daß es mit 
Rücksicht auf Verhältnisse und Erwägungen, die sich 
aus dem gegenwärtigen Kriege ergeben, im öffent 
lichen Interesse geboten erscheint, einen Kontrolleur 
zu bestellen. Jener Paragraph soll entsprechende Aus 
legung finden. 
2. Der durch diesen Paragraphen ergänzte 8 3 
des Hauptgesetzes soll dahin gelten, daß es möglich 
ist, auch einen Kontrolleur für ein von einer Person 
betriebenes Geschäft zu bestellen in gleicher Weise, 
wie er auf die Bestellung eines Kontrolleurs für ein 
von einer Firma betriebenes Geschäft Anwendung 
findet. 
XII. 1. Wenn es-das Handelsamt auf Grund des 
Berichts einer zur Einsichtnahme in die Bücher und 
Schriftstücke einer Person, Firma oder Gesellschaft 
gemäß 8 2 des Hauptgesetzes bestellten Person sür 
angezeigt erachtet, das Geschäft einer häufigen Kon 
trolle oder ständiger Beaufsichtigung zu unterwerfen, 
so kann es jene zur Einsichtnahme bestellte Person
	        

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Der Wirtschaftskrieg. Verlag der Niederösterreichischen Handels- und Gewerbekammer, 1915.
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