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Das Konkursverfahren

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Bibliographic data

fullscreen: Das Konkursverfahren

Monograph

Identifikator:
898983401
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-14637
Document type:
Monograph
Author:
Stern, Bruno http://d-nb.info/gnd/124543715
Title:
Das Konkursverfahren
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Verlag von G.A. Gloeckner
Year of publication:
1914
Scope:
1 Online-Ressource (VIII, 160 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Das Konkursverfahren
  • Title page
  • Contents
  • § 1. Wesen des Konkurses
  • § 2. Voraussetzungen der Konkurseröffnung
  • § 3. Konkursantrag
  • § 4. Die Konkurseröffnung
  • § 5. Die Konkursmasse
  • § 6. Erweiterung der Konkursmasse durch Anfechtung
  • § 7. Die Sicherung der Konkursmasse
  • § 8. Der Konkursverwalter
  • § 9. Der Gemeinschuldner
  • § 10. Wirkung der Konkurseröffnung auf einzelne wichtige bei Konkurseröffnung schwebende Rechtsverhältnisse
  • § 11. Sonderstellung einzelner Gläubiger
  • § 12. Rechtsstellung der Konkursgläubiger
  • § 13. Die Rangordnung der Konkursgläubiger, Vorrechte einzelner Konkursgläubiger
  • § 14. Gläubigerversammlung und Gläubigerausschuß
  • § 15. Die Anmeldung der Konkursforderungen
  • § 16. Die Prüfung und Feststellung der Konkursforderungen
  • § 17. Die Verteilung der Konkursmasse
  • § 18. Die Konkursbeendigung
  • § 19. Der Zwangsvergleich
  • § 20. Überblick über die Bestimmungen des Konkursstrafrechtes
  • Index

Full text

Na'ckstaßkönkurs. 140 
Vollstreckung kann abgesonderte Befriedigung nicht verlangt werden. 
Line nach dem Eintritt des Erbfalls im Wege der einstweiligen 
Verfügung erlangte Vormerkung ist unwirksam. 
Der Kreis der INasfeschulden ist gegenüber dem gewöhnlichen 
Konkurs erheblich erweitert. Als Masseschulden werden insbeson 
dere auch die Aufwendungen berücksichtigt, die der Erbe für sach 
gemäß halten durfte und die ihm deshalb zu ersetzen sind, weiter 
die Kosten der standesmäßigen Beerdigung des Erblassers, die 
Kosten der Eröffnung einer Verfügung des Erblassers von Todes 
wegen, der gerichtlichen Sicherung des Nachlasses, der Nachlaß 
pflegschaft, des Aufgebots der Nachlaßgläubiger und der Inventar- 
errichtung, dann weiter auch die aus den Nechtsgeschäften des Nach 
laßpflegers und des Testamentsvollstreckers entstandenen Verbind 
lichkeiten und gewisse weitere Verbindlichkeiten aus der Geschäfts 
führung dieser Personen, sowie des Erben, der die Erbschaft aus- 
gefchlagen hat^). Sin übrigen gelten die gleichen Bestimmungen 
über die Massekosten und Masseschulden, wie im gewöhnlichen Kon 
kurs. Strittig ist die Frage, ob aus dem Nachlaß dem Erben und 
seiner Familie eine Unterstützung durch den Verwalter und 
das Konkursgericht bzw. durch die Gläubigerversammlung bewilligt 
werden kann. Wer den Erben in dem anhängigen Konkurs 
verfahren als Gemeinschuldner behandelt, muß wohl auch folge 
richtig die dem Gemeinschuldner und seiner Familie gegenüber in 
der Konkursordnung eingeräumte Unterstützungsmöglichkeit für 
gegeben erachten. Der Umstand aber, daß keine Veranlassung 
besteht, die Unterstützung demjenigen zu gewähren, der ohne den 
Erbfall eine Unterstützung auch nicht erhalten hätte, mag in zahl 
reichen Fällen dazu führen, daß die Gewährung einer Unter 
stützung aus dem Nachlaß verweigert wird. 
Konkursgläubiger sind die Nachlaßgläubiger, also sowohl 
jene Gläubiger, deren Ansprüche bereits zu Lebzeiten des Erblassers 
in der Richtung gegen diesen entstanden waren, als auch jene Gläu 
biger, die ein Guthaben gegen den Erben als solchen haben, z. B. 
die pflichtteilsberechtigten und die mit einem Vermächtnis be 
dachten Personen. Die privatgläubiger des Erben hingegen können 
sich nicht an den Nachlaß, sondern nur an das Eigenvermögen 
des Erben halten; sie sind daher nicht berechtigt, ihr Guthaben im 
Nachlaßkonkurs geltend zu machen. 
Der Erbe kommt in seiner Erbeneigenschaft als Konkursgläu- 
’) vgl. im einzelnen § 224 KD.
	        

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Der Produktionsprozeß Des Kapitals. J. H. W. Dietz Nachf., G. m. b. H., 1928.
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