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Das Konkursverfahren

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Bibliographic data

fullscreen: Das Konkursverfahren

Monograph

Identifikator:
898983401
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-14637
Document type:
Monograph
Author:
Stern, Bruno http://d-nb.info/gnd/124543715
Title:
Das Konkursverfahren
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Verlag von G.A. Gloeckner
Year of publication:
1914
Scope:
1 Online-Ressource (VIII, 160 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
§ 10. Wirkung der Konkurseröffnung auf einzelne wichtige bei Konkurseröffnung schwebende Rechtsverhältnisse
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Das Konkursverfahren
  • Title page
  • Contents
  • § 1. Wesen des Konkurses
  • § 2. Voraussetzungen der Konkurseröffnung
  • § 3. Konkursantrag
  • § 4. Die Konkurseröffnung
  • § 5. Die Konkursmasse
  • § 6. Erweiterung der Konkursmasse durch Anfechtung
  • § 7. Die Sicherung der Konkursmasse
  • § 8. Der Konkursverwalter
  • § 9. Der Gemeinschuldner
  • § 10. Wirkung der Konkurseröffnung auf einzelne wichtige bei Konkurseröffnung schwebende Rechtsverhältnisse
  • § 11. Sonderstellung einzelner Gläubiger
  • § 12. Rechtsstellung der Konkursgläubiger
  • § 13. Die Rangordnung der Konkursgläubiger, Vorrechte einzelner Konkursgläubiger
  • § 14. Gläubigerversammlung und Gläubigerausschuß
  • § 15. Die Anmeldung der Konkursforderungen
  • § 16. Die Prüfung und Feststellung der Konkursforderungen
  • § 17. Die Verteilung der Konkursmasse
  • § 18. Die Konkursbeendigung
  • § 19. Der Zwangsvergleich
  • § 20. Überblick über die Bestimmungen des Konkursstrafrechtes
  • Index

Full text

60 
Vas Konkursverfahren. 
i) § 22 KG. 
Verwalters erwirbt, ist zur vorzeitigen Lösung des Mietvertrags 
unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist berechtigt. Nur 
dem Erwerber, nicht aber auch dem Mieter steht, wie ausdrücklich 
betont fei, dies Recht vorzeitiger Vertragsbeendigung zu. 
Was im vorstehenden für die Miete im einzelnen dargelegt ist, 
gilt im allgemeinen auch für Pachtverhältnisse. Sowohl die 
Miete als auch die Pacht haben die zeitweise Überlassung des Ge 
brauchs oder der Benützung eines Gegenstandes gegen Entgelt zum 
Inhalt, von Miete spricht man bei der Überlassung des Gebrauchs 
oder der Benützung von Sachen, d. h. körperlichen Gegenständen, 
von Pacht auch bei Überlassung des Gebrauchs oder der Benützung 
von Rechten. Im übrigen unterscheiden sich beide in der Haupt 
sache dadurch von einander, daß die Pacht im Gegensatz zur Miete 
nicht nur die Befugnis zum Gebrauch oder zur Benützung des be 
treffenden Gegenstandes gewährt, sondern zugleich ein Recht auf 
Ziehung der Früchte gibt, welche nach den Regeln einer ordnugs- 
mäßigen Wirtschaft als Ertrag anzusehen sind. Diese Unterschei 
dung ist in einer Reihe von Fällen erheblich. Im Konkurs werden 
Miete und Pacht im wesentlichen gleich behandelt. Das spezielle 
Konkursmietrecht ist auf die Pacht entsprechend anwendbar. 
Ein anderes wichtiges Rechtsverhältnis des täglichen Lebens ist 
der Dienst vertragt). , 
Ruch für diesen gilt im allgemeinen das Wahlrecht des Verwal 
ters nach § 17 K®. Der Verwalter kann sich für Erfüllung oder 
Nichterfüllung entscheiden. Eine Besonderheit gilt nur für das 
jenige Dienstverhältnis, das im haushalte, Wirtschaftsbetriebe oder 
Erwerbsgeschäfte des Gemeinschuldners bei Konkurseröffnung be 
reits angetreten war. Die besondere Regelung kommt also für 
Dienstboten, Wirtschafterinnen, kaufmännische und gewerbliche An 
gestellte des Schuldners und ähnliche Personen in Betracht. Lin 
solches Dienstverhältnis kann von jedem Teile gekündigt werden. 
Die Kündigungsfrist ist, falls nicht eine kürzere Frist bedungen war, 
die gesetzliche. Die gesetzliche Kündigungsfrist für Dienstboten ist 
in verschiedenen Landesgesetzen verschieden geregelt' das Dienst 
verhältnis zwischen dem Gemeinschuldner und seinen Handlungs 
gehilfen kann von jedem Teile für den Schluß eines Kalenderviertel 
jahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen 
gekündigt werden. Bei dem gewerblichen Rrbeitsverhältnis ist 
die gesetzliche Kündigungsfrist die vierzehntägige' Letriebsbeamten,
	        

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Das Konkursverfahren. Verlag von G.A. Gloeckner, 1914.
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