708 VIL AbjoOnitt: Einzelne Schuldverhältniffe.
Seitftung bildet, Tondern ein dauerndes Verhältnis gefchaffen wird. Val. hierüber
Düringer-Hachenhurg (1. Aufl.) Bd. 3 S. 167. Befondere Schwierigkeiten entitehen ferner
auch bei der Pfandbeitellung, vgl. hiezu Düringer-Gachenburg a. a. D. S. 168.
II. Befondere Arten des Kaufes.
Vorbemerkungen,
I. Unter diejer Neberichrift behandelt das BGB. in eigener Abteilung joldhe Formen
des Kanfvertrag8, welche durch befonbere NMebenbeftimmungen ein eigenartige$
Gehräge erhalten. Au8 diejem Gejficht3punkte find befonder8 geregelt:
1. ber Kauf nad) Probe und anf Probe (SS 494—496) ;
2, der Wiederkauf (SS 497—503);
8, der Borkanf (88 504-—514).
H. 1. In €. I 88 474, 475 (vol. M. II, 337) waren au noch bejondere Borichriftett
aufgenommen über den „Kauf mit Borbehalkt eines befieren Angebots“ (In diem addietio).
Die IL Komm. Hat nad R. II, 77 diefe zwei Paragraphen geftriden und zwar in der Er
wägung, „daß das römijchrechtlidhe Inftitut der addictio in diem im heutigen KHechtzverfeht
eine mur mehr untergeordnete Rolle {piele und deshalb alZ dem RechtSleben fremd geworben
anzufjehen jet. Hiezu komme, daß auch jdon die Vorfchläge des €, I dem Käufer nicht die
dinglidje Wirkung und ein Vorkaufsrecht, wie fie nad) tömijdem Kechte mit der addictio in
diem verbunden gewejen feien, zu gewähren gedächten“. Wenn etwas Nehnlihes8 jeßt erzielt
werben will, wie ehedem mit dem fraglidhen NRechtSinftitute, Io muß zur SFeftjeßung einer
Vertragsbedingung oder eines RücktrittZrechts gegriffen werden,
2, Wegen des Borbehalts der Mechtsverwirkung (lex commissoria) beim Kaufe,
namentlich eineS Rücktritt bei nicht rechtzeitiger Zahlung des Kanufpreifes, |. die allgemeinen
Vorichriften in 88 346 {f., inSbejondere SS 357, 358, 360, fowie aud) S 455.
8. Niht erwähnt Yt im BGB. au der Kauf zur Probe, Kür ihn gilt nicht?
Bejonderes, Denn beigefügt Ht nur der „AuZdruck eines VBeweggrundes“ (Derimann
S. 479) und der Au3[icht, daß möglicjermeife nod) mehr gekauft werden Könnte. Der Kauf
bes Probegegenftandes {ft daher ein gewöhnlicher Kauf. (Vgl. Art. 341 des früheren HB
und ferner Staub in Anm. 24—28 feines Exfurfes zu 8 382 HGB.) ,
4, Ueber Wbzahlungsgefchäfte vgl. die Bejonderheiten im Reich3gefeße vom 16. Mal
1894; über Differenzgefchäfte (Zeitfauf) |. 8 764 mit Bem. und Düringer-Hachenburg (1. Aufl.)
Bd. 3 S. 190 ff.
5. Der Erbjchaftskauf it in SS 2371—2385 bhefonder3 geregelt.
II. Die Frage, ob und inwieweit die Beitimmungen über den Kauf auch auf die
Tog. Zwangsenteignung Anwendung finden, bemikt fich nach jener Gejtaltung des ganzer
Redtsinftituts, welde dem lekteren durch die in Art. 109 ESG. borbehaltene Bandes8gefeß-
gebung zugewiejen ift. Wichtig fit die Frage namentlich in der Michtung, ob und inwie-
weit hier Don einer Haftung für Mängel im echte vder an der Sache nad Maßgabe der
Borfchriften über den Kauf die Rede jein kann. Val. hierüber die Bent, zu Art. 109 ES.
IV. Die nachfolgenden Vorichriften gelten auch für das Handelsrecht.
I, Kauf nad) Probe. Kauf auf Probe, *)
8 494.
Bei einem Kaufe nach Probe oder nach Mufter find die Eigenfchaften der
Probe oder des Multers al8 zugefichert anzufjehen.
&, I, 491; 11, 430: III, 489.
„ ..*) Spezialliteratur: Muskat, Zur Lehre vom Kaufe auf Probe (auf Beficht) nad
römijdhen und deutihem Rechte, in Gruchot, Beitr. Bd. 48 S. 205 f.; Widmann, Die
Beweislaft beint Anufe nach Probe, Berlin 1905.