Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

1. Titel: Kauf. Zauich. SS 492, 493. 
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a. 4% Neber die Beiveisiajt, wenn Leine Gemwährfrijt vereinbart it, Se Stölzle, 
Viehlauf S. 324—325, fowie im „Recht“ 1907 S. 693, 694; 1. ferner auch ROLE. in Seuff. 
Arch. Bd. 60 S. 220 ff. 
. 5. Die 88 490, 492 {chließen die Anwendbarkeit des 8 377 HGB. aus, f. RKipr. 
5. OLG. (Gamm) Bd. 12 S. 268. 
„6. Nah Verjährung feines Wandelungs- und A fan der 
Käufer diefe Anfpriche nicht aus dem Selichtspunkte der Bereicherung mit Klage ver- 
folgen; bie gegenteilige Annahme würde gegen die hier obwaltende Abjicht des Sefep- 
ED verftoßen, Streitigkeiten aus dem KT wegen ®©ewährleiftung an möglichtt 
ze Kriten zu binden. DLSG. Nürnberg in Bl. |. RA. Bd. 74 S. 37. 
8 498. 
Die Borfchriften über die Berpflihtung des Berkäufers zur Gewährleiftung 
wegen Mängel der Sache finden auf andere Verträge, die auf Veräußerung oder 
Belajtung einer Sache gegen Entgelt gerichtet find, entiprechende Anwendung, 
&, 11, 429; II, 490. 
, £, Die auf die ganze Baragraphenreihe von 459 bis 492 fidh be 
ztehende Befitimmung Go Blank und Dertmann mit Recht gegen Endemann I & 161 
Anm. 23) entfpridht dem & 445; val. die Bem, zu 8 445. 
, Sn Betracht kommen alle Verträge, melde die Veräußerung oder VBelaftung 
einer Sache gegen Entgelt zum SGegenftande haben (vgl. hiezu Düringer-Hachenburg 
ıL. Yufl.] Bd. 3 S. 123 und 166 ff.) 
a) BVeräußerungsberträge [ind foldde Verträge, die auf Nebertragung 
des Ei SE gerichtet jind. Die Veräußerung muß aber Ale 
gegen Entgelt erfolgen, d. h. das Vermögen des Veräußerers muß um 
pin Aitivum vermehrt oder um ein Bafjfivum vermindert 
werden vagl. NOS. Bd. 27 S. 134, Bd. 29 S. 300). Wenn das 7 
nicht in einer Geldleiftung befteht, fo muß e& nach $ 473 in Geld veranfchlagt 
werden (Düringer-SGachenburg a. a, O.). , 
QU8 Gauptanwendungsfälle kommen im allgemeinen in Betracht: 
Taufh 4. S 515), die Getellichaft (88 705 ff.), der Vergleich al. 
& 779 und NOE. Bd. 54 S. 165 ff), die Hingabe des Sadhdarlehens 
(8 607), die uneigentlidhe Bermahrung S 700), die GemeinfdhHafts- 
teilung, foweit dabei das Eigentum an Sachen Köerfnnem wird, fowie 
die Bahlung an Erfüllung? Statt S 365, f. unten Bem. 2). 
Die Belafjtungsverträge find foldhe, modurch ein Recht an einer Sache 
gegen Entgelt begründet wird. Das Hauptbeifpiel bildet der (obligatorifche) 
Berpfändungsvertrag. Der Begriff der Entgeltlichkeit ilt hier freilich 
jhwerer feitzulegen. Sn der II. Komm. beanügte man ich zu Konftatieren 
(vgl. %. IL, 489): „Die Frage, ob der Verpfändungsverirag als entgeltlicher 
Veräußerungsvertrag aufzufahjen jet, lajfe ih nicht generell, fondern nur 
an der Hand des einzelnen vn enticheiden.“ Düringer-Gachenburg a. a. D. 
ampfehlen mit Recht, die Entfheidung im Hinblick auf die Akzefjorietät des 
Piandrecht8 von der Entgeltlihkeit oder Unentgeltlichkeit des Hauptver- 
bindlichkeit abhängig zu machen (da3 fir eine DarlehenSforderung gewährte 
Pfand ift entgeltlich, das für ein gültiges Schenkungsverfprechen gegebene 
dagegen unentgeltlich), Bal. hiezu auch KOES. Bd. 9 S. 100, Bd. 29 ©. 300. 
. 2, Befondere Einzelvorfriften werden vom Gefeße jelbit gegeben Cool. die 
Zufammenftellung bei Neumann in Bem. 2 zu 8 493) in 8 365 Gingabe an Erfüllungs 
Statt), 8 524 (Schenkung), 8 757 (Gemeinfchaftsteilung), S 1477 (Auseinanderfebung bei 
Sütergemeinfdhaft), S 1624 Abi. 2 (Kindesausitattung), S 2183 a 
8 2376 Uof. 2 (ErbfjhaftSkauf), $ 2385 Ubl. 1 Weiterveräußerung einer xbfdhaft). 
Eine völlige Sonderregelung befteht ferner bei der Miete und Pacht 
auf Grund der SS 537 ff, beim Werkvertrage nah SS 633 ff. und beim Werk- 
fieferungsvertrage gemäß $ 651. 
Eine Gewährleiftungspfliht der Chefran HinfidhtlidH bes eingebradhten 
Sute8 befteht nach 8 1363 nicht (Bem. 8 zu 8 1363). 
3. Bu beachten ijt, daß die Unmendung immer nur eine entfprechende fein Kann, 
da ja Die vorgehenden Beftimmungen {peziell auf das Raufgefhäft zugefnitten find. 
En bietet die Unwendung der Gewährleiftungsanfprücdhe insbejondere hei dem 
Sefellihaftsvertrage, da hier das Entgelt nicht eine einmalige und einheitliche 
45%
	        
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