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Zusammenfassung:
§ 51. Des besseren Verständnisses halber fassen wir die bis
herigen Erörterungen zusammen:
1. Die Unkostenbuchführung hat den Gesamtaufwand
nachzuweisen; die Materialkosten und Fabrikationslöhne können
außer Betracht bleiben. Für jeden Einzelbetrieb sind die Unkosten
gesondert zu verrechnen. In Unternehmungen mit verschiedenartigen
Spezialfabrikationen ist wegen der gerechten und richtigen Kalku
lation eines jeden Artikels für jede einzelne Werkstätte eine be
sondere Kostenberechnung aufzustellen.
Die Unkostenbuchführung hat die Betriebs- und die Vertriebs
kosten festzustellen, zu zergliedern und zu verteilen. Von Wichtigkeit
ist hier die Frage, nach welchen Grundsätzen die Verteilung der
einzelnen Unkostenarten stattfinden soll. (Vgl. § 31', Beispiele
S. 145.) Die Gliederung der Unkosten hat auf die Kalkulationsformel
Rücksicht zu nehmen.
2. Die Kalkulation eines Einzelfabrikates soll die
Selbstkosten sowie einen, vielfach nur theoretischen, Verkaufspreis
bestimmen. Als Grundlage hierfür dient die Unkostenbuchführung.
a) Wo Jdassen gleichartiger Fabrikate erzeugt werden (z. B.
in der chemischen Industrie), werden die Selbstkosten einer
Maß- und Gewichtseinheit durch Division der Gesamtkosten
(Material, Löhne, allgemeine Unkosten) durch die Produktions
menge berechnet. Zuschläge entfallen.
b) In der Kalkulation eines Spezialartikels müssen neben den
unmittelbar berechenbaren Material- und Lohnkosten noch
für allgemeine Kosten Aufschläge berechnet werden. Die Er
mittelung der Zuschläge stützt sich auf die Unkostenstatistik
(1). Die Materialunkosten belasten den Materialwert, die Lohn
unkosten die Fabrikationslöhne, die Betriebsunkosten die di
rekten Arbeitslöhne, die Handlungsunkosten hingegen den
Produktionswert, und zwar verschieden nach der Art und
Verkaufsschwierigkeit des Artikels. Die besonderen Spesen
(§ 50) sind jeder Ware einzeln und unmittelbar anzurechnen.
Die Zuschläge werden nach der Gewichts(Maß)einheit, pro
zentuell oder nach der Zeit berechnet. Beim Prozentsystem handelt
es sich darum, wie die Zuschläge zu ermitteln sind und worauf
sie sich beziehen (§ 41). Man rechnet alle Unkosten gemeinsam
oder spezialisiert einzelne Unkostenarten.
Die Zuschläge sollen für jeden Einzelbetrieb besonders ermittelt
werden. Wo die indirekten Aufwendungen der einzelnen Werkstätten
erheblich voneinander abweichen, müssen Zuschläge für jede Werk-