fullscreen: Die obligatorische Krankenversicherung

L54 
ERSTER TEIL 
Die Pfleglinge von Privatanstalten können gleichfalls von der Ver- 
sicherung befreit werden. Die Befreiung wird vom Gemeinderat, vor- 
behaltlich der Genehmigung durch den Staatsrat, ausgeprochen. 
KANTON THURGAU 
(Gesetz vom 24, April 1926) 
Der Pflichtversicherung gegen Krankheit und Unfall (wenn eine andere 
Versicherung das Unfallrisiko trägt, nur gegen Krankheit) unterliegen : 
l. die sogenannten „Aufenthalter‘‘ männlichen und weiblichen Ge- 
schlechts ; 
2, die männlichen und weiblichen ‚Niedergelassenen‘“ und „Ortsbür- 
ger‘, die zur Steuer aus Einkommen oder Vermögen herangezogen werden 
und zwar: 
a) für ein Vermögen von mindestens 15.000 Fr., wenn sie ein steuer- 
pflichtiges Einkommen nicht haben ; 
bh} für ein Einkommen von mindestens 2.500 Fr., wenn ihr Vermögen 
10.000 Fr. nicht übersteigt ; 
für ein Einkommen von 2.500-3.500 Fr., wenn ihr Vermögen 5.000 Fr. 
nicht übersteigt. 
Minderjährige wie volljährige, im Haushalt der Eltern lebende Kinder 
;hne eigenes Einkommen sowie verheiratete Frauen unterliegen nicht 
der Versicherungspflicht, wenn das Familienoberhaupt für einen höheren 
als den oben unter a, b, und c angeführten Betrag zur Steuer herangezogen 
wird. 
Die Versicherungspflicht beginnt mit dem Kalenderjahr, in dem der 
Versicherungspflichtige in sein 15. Lebensjahr eintritt; sie erlischt mit 
der Zurücklegung des 60. Lebensjahres. 
Personen, welche beim Eintritt in das 60. Jahr pflichtversichert waren, 
bleiben es weiter. 
Die Gemeindebehörden sind ermächtigt, die Pflichtversicherung auch 
auf andere als im Kantonsgesetz bezeichnete Bevölkerungsgruppen zu 
erstrecken. 
Von der Versicherung befreit sind. Personen, die wegen körperlicher 
oder geistiger Gebrechen dauernd ausserstande sind, ihren Lebensunter- 
halt zu erwerben. Die Versicherungskassen können die Aufnahme von 
Personen mit Krankheiten oder Gebrechen, welche sofort oder alsbald 
Kassenhilfe notwendig machen würden, ablehnen, solange die Krankheit 
oder das Gebrechen besteht. Sie können ferner Pflichtversicherte ausschlies- 
sen, welche Missbrauch mit den Leistungen treiben oder wiederholt gegen 
die Kassenordnung verstossen oder durch die Art ihrer Lebensführung 
ihre Gesundheit gefährden. 
Versicherungspflichtige Insassen von Armenhäusern, Besserungsanstal- 
ten, Arbeitshäusern und Strafanstalten haben während ihres Aufenthalts 
oder während ihrer Einschliessung weder Beiträge zu zahlen noch Anspruch 
auf Leistungen. 
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