L54
ERSTER TEIL
Die Pfleglinge von Privatanstalten können gleichfalls von der Ver-
sicherung befreit werden. Die Befreiung wird vom Gemeinderat, vor-
behaltlich der Genehmigung durch den Staatsrat, ausgeprochen.
KANTON THURGAU
(Gesetz vom 24, April 1926)
Der Pflichtversicherung gegen Krankheit und Unfall (wenn eine andere
Versicherung das Unfallrisiko trägt, nur gegen Krankheit) unterliegen :
l. die sogenannten „Aufenthalter‘‘ männlichen und weiblichen Ge-
schlechts ;
2, die männlichen und weiblichen ‚Niedergelassenen‘“ und „Ortsbür-
ger‘, die zur Steuer aus Einkommen oder Vermögen herangezogen werden
und zwar:
a) für ein Vermögen von mindestens 15.000 Fr., wenn sie ein steuer-
pflichtiges Einkommen nicht haben ;
bh} für ein Einkommen von mindestens 2.500 Fr., wenn ihr Vermögen
10.000 Fr. nicht übersteigt ;
für ein Einkommen von 2.500-3.500 Fr., wenn ihr Vermögen 5.000 Fr.
nicht übersteigt.
Minderjährige wie volljährige, im Haushalt der Eltern lebende Kinder
;hne eigenes Einkommen sowie verheiratete Frauen unterliegen nicht
der Versicherungspflicht, wenn das Familienoberhaupt für einen höheren
als den oben unter a, b, und c angeführten Betrag zur Steuer herangezogen
wird.
Die Versicherungspflicht beginnt mit dem Kalenderjahr, in dem der
Versicherungspflichtige in sein 15. Lebensjahr eintritt; sie erlischt mit
der Zurücklegung des 60. Lebensjahres.
Personen, welche beim Eintritt in das 60. Jahr pflichtversichert waren,
bleiben es weiter.
Die Gemeindebehörden sind ermächtigt, die Pflichtversicherung auch
auf andere als im Kantonsgesetz bezeichnete Bevölkerungsgruppen zu
erstrecken.
Von der Versicherung befreit sind. Personen, die wegen körperlicher
oder geistiger Gebrechen dauernd ausserstande sind, ihren Lebensunter-
halt zu erwerben. Die Versicherungskassen können die Aufnahme von
Personen mit Krankheiten oder Gebrechen, welche sofort oder alsbald
Kassenhilfe notwendig machen würden, ablehnen, solange die Krankheit
oder das Gebrechen besteht. Sie können ferner Pflichtversicherte ausschlies-
sen, welche Missbrauch mit den Leistungen treiben oder wiederholt gegen
die Kassenordnung verstossen oder durch die Art ihrer Lebensführung
ihre Gesundheit gefährden.
Versicherungspflichtige Insassen von Armenhäusern, Besserungsanstal-
ten, Arbeitshäusern und Strafanstalten haben während ihres Aufenthalts
oder während ihrer Einschliessung weder Beiträge zu zahlen noch Anspruch
auf Leistungen.
ne)