Full text : Die obligatorische Krankenversicherung

L56

ERSTER TEIL

der nichtautomatischen Versicherung dem Versicherten, bei der
automatischen dem Versicherungsträger unvermeidbar ein Schaden.
Der letzte muss nämlich die Versicherungsleistungen gewähren,
obwohl er von der Existenz des Versicherten nichts wusste, bzw.
für ihn die Beiträge nicht erhielt, die ihm als Gegenleistung für
seine Verpflichtungen geschuldet waren.
Die Vorschriften über die Anmeldung der Versicherungspflichtigen
 beim Versicherungsträger, über die Gestaltung der Einnahmen,
 über die Erhebung der Versicherungsbeiträge sowie
über das Strafverfahren bei Verletzung der gesetzlichen Vorschriften
 werden in den Kapiteln über die Versicherungseinrichtungen,
 die Verwaltung des Versicherungsvermögens und die
Strafen. im einzelnen näher betrachtet werden. Hier sollen nur
die sich aus dem Grundgedanken der verschiedenen Systeme ergebenden
 Regeln für den Beitritt zu den Versicherungseinrichtungen,
 die Beitragsentrichtung und die Anmeldepflicht dargestellt
werden. Dann folgt eine Schilderung der automatischen Versicherung
 mit der sich aus ihr ergebenden zivilrechtlichen Haftung.
Weiter sind die Rechtsnachteile und zivilrechtlichen Haftungen,
die bei den Systemen der nichtautomatischen Versicherung entstehen.
 können, zu entwickeln. Endlich sollen zwei Abschnitte den
besonderen Eigentümlichkeiten der Versicherung der unständigen
Arbeiter und der Rolle der Versicherungspflicht in der Volksversicherung
 gewidmet werden.

&$ 1. — Die Anmeldung beim Versicherungsträger
und die Beitragsentrichtung

Die‘ Versicherungseinrichtung kann ihre Verpflichtungen nur
einhalten, wenn die den Versicherten und ihren Arbeitgebern
obliegenden. Gegenleistungen erfüllt werden. Sie muss daher die
Erfüllung vom Beginn der Versicherungspflicht an überwachen
können.
Die Gesetzgebung hat daher:
L. Anmeldebestimmungen zu erlassen, nach denen der Zeitpunkt
 des Inkrafttretens und der Beendigung des die Versicherungspflicht
 begründenden Arbeitsvertrags den Versicherungsträgern.
 bekannt zu geben ist;
2, Die Art und Weise der Beitragserhebung sowie die beitragspflichtigen
 Personen zu bestimmen ;
            
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