Object : Grundteilungsgesetz

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durch das ungehinderte Vorgehen einzelner erfolgt sei.
Daher solle man auch nicht aus Pietät Zustände wieder
hett§iewes die viel Unangenehmes im Gefolge gehabt
ätten.
Der neunte Redner erklärte, er habe für Staatsnotwendigkeiten
 Verständnis, aber auch für gewisse Prinzipien.
 Zu den Prinzipien, an denen festgehalten werden
müsse, gehöre auch das der Aufrechterhaltung des Eigentumsrechts
 an privatem Besit, im Gegensat zu
den sozialistischen Tendenzen des vorliegenden Entwurfs.
Das gelte um so mehr, als die Notwendigkeit zur Einführung
 des Vorkaufsrechts noch nicht nachgewiesen worden
sei. Diese Auffassung werde gestützt durch die Ausführungen
einzelner Redner, die für ihre Provinzen die Notwendigkeit
des Gesetes verneinten. Er könne auch für Oberschlesien
erklären, daß die Besitzverteilung eine durchaus gesunde und,
soweit sie t gesund, auch nicht durch das Vorkaufsrecht
zu ändern sei.
, Daß eine Preissteigerung eintrete, sei ganz aus-Ut
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Stellen sie innere Kolonisation treiben wolle, dann werde
es durch die Nachfrage zu Preissteigerungen kommen,
während auf der anderen Seite in den Gegenden, wo die
staatliche innere Kolonisation nicht gefördert werden solle,
die Bodenpreise infolge des Mangels der Nachfrage erheblich
 sinken würden. Also eine Garantie, wie weit die Preise
heruntergehen würden, könne niemand übernehmen.
Der Vertreter des Landwirtschaftsminissteriums
 erwiderte, der Landwirtschaftsminister habe
schon bei der ersten Lesung im Plenum dagegen Einspruch
gits: es der Gesetßentwurf sozialistische Tendenzen
aben solle.
Das Güterangebot sei gewiß groß, aber die Güter, die
angeboten würden, seien zum Teil nicht geeignet, zum Teil
seien die Preise zu hoch.
Wenn ein sehr starkes Sinken des Preises herbeigeführt
werden sollte, müsse doch mit einem großen Apparat vor-Fegengen
 werden Dat tur seyls ' Une tiefes Kaptial hes
beizuschaffen, sei die Zustimmung des Landtages notwendig.
Also wenn solche Erscheinungen eintreten sollten, würde der
Landtag in der Lage sein, durch Verweigerung der Mittel
den nötigen Hemmschuh anzulegen.
Er gebe zu, daß sein Bedenken hinsichtlich des finanziellen
 Risikos der Gesellschaften beseitigt sei, wenn nach
dem Vorschlage eines der Vorredner der Regierungspräsident
 sich mit den Gesellschaften in Verbindung setze
und nur dann das Vorkaufsrecht ausübe, wenn die Gesellschaft
 sich zur Übernahme bereit erkläre. Danach solle also
dafür gesorgt werden, daß die Gesellschaft nicht allein vorgehe,
 sondern daß der Regierungspräsident auch gehört
werde. Andererseits habe aber auch die Gesellschaft das Ablehnungsrecht.
 Er bitte nun, zu erwägen, ob es in diesem
Falle wirklich notwendig jei, eine Beschwerdeinstanz einzuführen.
 Dann würde man zweimal eine Prüfung haben,
während eine genüge. Es empfehle sich mit Rücksicht auf
die Sicherheit des Verkehrs mit Grundstücken, den Zeitraum
 nicht zu lange auszudehnen.
Wenn die Erhaltung, die Sicherung vor dem Aufsaugen
 in den Gesetzentwurf hineingebracht werden solle,
so sei das etwas Neues. Wenn für die drei Provinzen
Maßnahmen in dieser Beziehung beschlossen werden sollten,
dann müsse doch ein Geldgeber da sein, der das Bauerngut
kaufe, und eine Organisation, die für die weitere Verwendung
 dieses Gutes sorge. Die Regiminalbehörden hätten
kein Geld, und die Organisation sei auch nicht vorhanden
            
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