Object: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Zu Ziffer XV der Anleitung Anni. 3. 
(Prinzipal) in dessen Handelsgewerbe als seine Gehilfen angestellt und beauf 
tragt sind, Kunden aufzusuchen und mit diesen Namens des Prinzipals zu ver 
handeln, geeignetenfalls auch ans Grund ertheilter Vollmacht verbindliche 
Rechtshandlungen vorzunehmen. 
Ferner rechtfertigt die Bestimmung des §, 14 Abs. 2 der Geiverbeordnung 
und ihre Stellung in dem mit der Ueberschrift „Stehender Gewerbebetrieb" 
versehenen Titel II nicht die Annahme, daß dieses Gesetz die Vermittelung 
von Versicherungen für Mobiliar- oder Jmmobiliar-Feuerversicherung-Anstalten 
unter allen Umständen als einen selbstständigen Gewerbebetrieb ansieht. Man 
hat vielmehr den bezeichneten Paragraphen, in dessen erstem Absatz die Anzeige 
pflicht aller selbstständigen Gewerbetreibenden behandelt wird, für geeignet 
gehalten, auch die besondere Anzeigepflicht bestimmter Klassen von Personen 
anzuordnen, die stets Platz greifen soll, mögen diese Personen ihr Gewerbe 
selbstständig betreiben oder nicht. 
Ebensowenig wie aus den Bestimmungen der genannten beiden Gesetze 
läßt sich sonst aus dem geltenden Recht, wie es in der Rechtsprechung der 
höchsten Gerichte und in der Fachliteratur zum Ausdruck gelangt ist, ein über 
zeugender Beweis dafür entnehmen, daß die „Agenten" im Allgemeinen und 
die Versicherungsagenten im Besonderen überall und stets als selbstständig 
erwerbsthätige Personen anzusehen seien. Wie schon im gewöhnlichen Sprach 
gebrauch mit der Bezeichnung eines „Agenten" kein ein für alle Mal feststehender 
Begriff verbunden wird, so hat auch die civilrechtliche Stellung des Agenten 
gegenüber dem Prinzipal, für welchen er thätig ist, je nach den besonderen 
Verhältnissen eine verschiedene Beurtheilung erfahren, indem sie bald für die 
eines selbstständigen Geschäftsvermittlers, bald für die eines im fremden 
Handelsgewerbe angestellten Gehilfen oder Beamten erachtet worden ist (zu 
vergleichen Endemann, Handbuch des Handelsrechts I. Band §. 27 Seite 140, 
auch III. Band §. 407 Seite 758). Gerade die letztere Auffassung wird besonders 
häufig für die Unter- (Spezial-) Agenten der Feuerversicherungsgesellschaften 
vertreten, welche von den sogenannten Haupt- oder Generalagenten beziehungs 
weise Subdirektionen für einen bestimmten geographischen Bezirk znr Empfehlung 
des Unternehmens und zum Verkehr mit dem Publikum und den Versicherungs 
nehmern bestellt werden (zu vergleichen Dernburg, Lehrbuch des preußischen 
Privatrechts II. Band §. 232 Ziffer 1, 3. Auflage Seite 680). 
Im Uebrigen bietet die Anschauung des Civilrechts für die versicherungs 
rechtliche Beurtheilung eines Verhältnisses zwar beachtenswerthe Anhaltspunkte, 
sie ist für dieselbe aber keineswegs bindend. Auf dem Gebiete des staatlichen 
Versicherungsrechts findet vielmehr im Allgemeinen eine selbstständige Beurtheilung 
statt, bei der vorzugsweise wirthschaftliche und soziale Gesichtspunkte in Betracht 
kommen. Dementsprechend wird hier, wo die Mannigfaltigkeit des Verkehrs 
eine allgemeine und grundsätzliche Stellungnahme unmöglich macht, von Fall 
zu Fall zu prüfen sein, welcher Art die Stellung der Agenten nach Maßgabe 
der zwischen ihnen und ihrer Versicherungsgesellschaft getroffenen besonderen 
Vereinbarungen und thatsächlich bestehenden Beziehungen ist. Ergiebt diese 
Prüfung, daß der „Agent" zur freien Bethätigung seines Willens bei der Er 
ledigung der Versicherungsgeschäfte einen gewissen Spielraum hat, wie er bei 
der Ausübung eines selbstständigen Geiverbes gewöhnlich besteht, so wird man 
ihn, zumal wenn er nach seiner sonstigen Berufsstellung und vermöge seiner 
sozialen Verhältnisse der Klasse der Kaufleute oder Unternehmer zuzurechnen ist, 
hinsichtlich der Agenturgeschäfte als einen angestellten Gehilfen oder Beamten 
nicht ansehen dürfen; ist er dagegen den Anweisungen und der Aufsicht der 
Organe der Versicherungsgesellschaft bis ins Einzelne unterstellt und in seiner 
sonstigen Thätigkeit nicht selbstständiger Geschäftsmann, so unterliegt er ebenso 
der Versicherungspflicht nach §. 1 Ziffer 2 des I. u. A.P.G., wie ein Kommis 
oder ein Geschäftsreisender.
	        
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