fullscreen : Der Handelskauf "auf Abruf" und die Handelsbräuche darüber

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Dritter  Teil.  Der  Handelsbrauch.

Ware  nicht  Folge  leistet,  die  gesetzlichen  Folgen  des  Verzugs ­
  ein.
218.  Berlin  (Mitteil.  1913  S.  216):  Im  Zuckerhandel  erhält
hier  und  in  Stettin  der  Verkäufer  handelsüblich,  falls
Zucker  „auf  Abruf"  bestellt  ist  und  der  Abllehmer  mit
dem  Abruf  in  Verzug  kommt,  sofern  der  Verkäufer  nicht
auf  Abnahme  bestehen  will,  einen  Prolongationszuschlag
von  25  Pf.  pro  Zentner  und  Quartal.
219.  Graudenz  (Mitteil.  1912  Januar  S.  55):  Im  Handel  mit
raffiniertem  Zucker...  ist,  wenn  der  Käufer  nicht  rechtzeitig ­
  abnimmt,  üblich,  daß  ohne  weiteres  —  also  ohne
vorherige  Benachrichtigung  —  ein  Aufschlag  von  1 j 8  M
für  den  Zentner  und  je  2  Monate  zu  dem  vereinbarten
Preise  hinzutritt.
220.  Magdeburg  (Gutachten  Heft  1911  S.  18):  Im  Magdeburger
Zuckerhandel  ist  es  weder  Handelsgebrauch  noch  feststehende ­
  Bedingung  der  Zuckerraffinerie,  daß  ohne  ausdrückliche ­
  Vereinbarung  für  Zucker,  der  später  als  gehandelt ­
  abgerufen  wird,  ein  Preisaufschlag  von  1 / 8  <M  pro
Zentner  und  Monat  gefordert  werden  darf.  Doch  wird
ein  derartiger  Aufschlag  von  1 j a  M  für  je  1  oder  2  Monate ­
  sehr  häufig  ausdrücklich  vereinbart.
Tabak.
221.  Berlin  (Mitteil.  1912  S.  127):  Im  Tabakhandel  werden
nach  Handelsgebrauch  die  Zahlungsfristen  unabhängig
von  dem  Abruf  des  im  Ausland  gelagerten  Tabaks  festgesetzt; ­
  der  Abnehmer  ist  nach  Handelsgebrauch  zur  Zahlung ­
  am  Terminstage  verpflichtet,  ohne  die  Zahlung  von
der  Lieferung  abhängig  machen  zu  können.
Wein  und  Spirituosen.
222.  Graudenz  (Mitteil.  07  September  S.  21):  Der  Lieferant
war  bei  einem  Kauf  von  Wein  wegen  der  Frostgefahr
auch  ohne  Abruf  zur  Lieferung  vor  Ablauf  des  hierfür
            
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