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Dritter Teil. Der Handelsbrauch.
Ware nicht Folge leistet, die gesetzlichen Folgen des Verzugs
ein.
218. Berlin (Mitteil. 1913 S. 216): Im Zuckerhandel erhält
hier und in Stettin der Verkäufer handelsüblich, falls
Zucker „auf Abruf" bestellt ist und der Abllehmer mit
dem Abruf in Verzug kommt, sofern der Verkäufer nicht
auf Abnahme bestehen will, einen Prolongationszuschlag
von 25 Pf. pro Zentner und Quartal.
219. Graudenz (Mitteil. 1912 Januar S. 55): Im Handel mit
raffiniertem Zucker... ist, wenn der Käufer nicht rechtzeitig
abnimmt, üblich, daß ohne weiteres — also ohne
vorherige Benachrichtigung — ein Aufschlag von 1 j 8 M
für den Zentner und je 2 Monate zu dem vereinbarten
Preise hinzutritt.
220. Magdeburg (Gutachten Heft 1911 S. 18): Im Magdeburger
Zuckerhandel ist es weder Handelsgebrauch noch feststehende
Bedingung der Zuckerraffinerie, daß ohne ausdrückliche
Vereinbarung für Zucker, der später als gehandelt
abgerufen wird, ein Preisaufschlag von 1 / 8 <M pro
Zentner und Monat gefordert werden darf. Doch wird
ein derartiger Aufschlag von 1 j a M für je 1 oder 2 Monate
sehr häufig ausdrücklich vereinbart.
Tabak.
221. Berlin (Mitteil. 1912 S. 127): Im Tabakhandel werden
nach Handelsgebrauch die Zahlungsfristen unabhängig
von dem Abruf des im Ausland gelagerten Tabaks festgesetzt;
der Abnehmer ist nach Handelsgebrauch zur Zahlung
am Terminstage verpflichtet, ohne die Zahlung von
der Lieferung abhängig machen zu können.
Wein und Spirituosen.
222. Graudenz (Mitteil. 07 September S. 21): Der Lieferant
war bei einem Kauf von Wein wegen der Frostgefahr
auch ohne Abruf zur Lieferung vor Ablauf des hierfür