Full text : Bilanztechnik und Bilanzkritik

Die  Bewertung  der  Bilanzposten.

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Bewertet  werden  in  der  B.  Vermögensbestandteile  und
Schulden;  das  Reinvermögen  wird  nicht  bewertet,  sondern  berechnet. ­
  Der  Wertunterschied  zwischen  Vermögen  und  Schulden
ist  das  Reinvermögen  oder  eigene  Kapital,  dessen  Saldocharakter
wiederholt  betont  wurde  (Bd.  I,  S.  17).  Diese  Wertdifferenz
ändert  sich  während  eines  Betriebsjahres  ununterbrochen.  Ihre
Feststellung  wird  von  Zeit  zu  Zeit  versucht  werden  müssen.
Das  Inventarium  hat  den  Hauptzweck,  die  Werte  der  Vermögensteile ­
  festzustellen.  Die  Inventur-  bzw.  Bilanzwerte  sind  häufig
nur  Wahrscheinlichkeits-,  Hoffnungs-  und  Näherungswerte.
Selbst  bei  genauester  Schätzung  und  Bewertung  sind  sie  nur
annähernd  mit  größerer  oder  geringerer  Wahrscheinlichkeit  richtig, ­
  weil  stets  Vermögenswerte  vorhanden  sind,  deren  wirklicher
Wert  erst  durch  Veräußerung  bestimmt  werden  kann.  Je  weniger
Vermögensgegenstände  mit  schwankenden  Werten  vorhanden
sind,  desto  größer  ist  die  Wahrscheinlichkeit,  ein  richtiges  Biianzergebnis
  zu  erhalten.  Die  Gebrauchsgegenstände  werden  mit
ihrem  Anschaflungswert  unter  Berücksichtigung  der  Wertminderungen ­
  eingesetzt.  Damit  aber  kommt  ihre  Bedeutung
für  den  Betrieb,  ihr  „Geschäftswert“,  ihr  „Wirtschaftswert“
zahlenmäßig  .nicht  zum  Ausdruck.  Kurz,  die  Jahresschlußbilanzen ­
  operieren  teilweise  mit  Näherungswerten  und  sie  können
es,  weil  sie  im  Interesse  des  Gläubigers  festzustellen  haben,  ob
ein  entsprechender  Deckungsfonds  vorhanden  ist,  andrerseits  im
Interesse  des  Unternehmers  den  Erfolg  der  Geschäfts-  und  Wirtschaftsführung ­
  nachweisen  sollen.  Absolut  richtig  bewertet
werden  können  in  der  Regel  nur  die  Schulden.  Die  Aktiva  und
das  Kapital  in  seinen  Einzelteilen  entsprechen  ungefähr  ihrem
ln  der  B.  angegebenen  Wert.
Ereignisse  des  folgenden  Jahres  haben  auf  die  Bewertung
* n  der  Bilanz  des  abgelaufenen  Jahres  keinen  Einfluß.  Öie  B.
»oll  ein  Bild  der  Vermögenslage  am  Schluß  des  Geschäftsjahres
gewähren.  Stellt  sich  durch  Ereignisse  des  folgenden  Jahres  bis
zur  Fertigstellung  oder  der  Vorlage  der  B.  heraus,  daß  Wertansätze ­
  in  der  B.  unrichtig  waren,  wie  z.  B.  Kursrückgänge  der
Wertpapiere,  Verlust  einer  Forderung  seit  dem  Bilanztage,  dann
kann  z.  B.  die  Generalversammlung  die  Bewertung  richtigstellen,
die  Dividenden  entsprechend  verringern  oder  einen  entsprechen-4»

            
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