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der die Wirkung eines Erziehungszolls haben würde, zu gewähren.
Heute geht man ja in der Tragung von Unkosten anderer noch viel
weiter, ohne damit Vorteile für die Gesamtheit zu erreichen.
Ein direkter Nachteil des neuen Systems würde die mit der
Gewährung verschiedener Rückvergütung verbundene Mehrarbeit
sein: Es müßte eine genaue Unkostenberechnung für die verschiedenen
Abgabestellen stattfinden, diese ist allerdings schon heute in
fast allen Vereinen durchgeführt, doch sind die Transportspesen darin
nur sehr selten berücksichtigt. Dieser Mangel in der Kalkulation, der
sich auch heute schon zuweilen-fühlbar machen dürfte, wäre also zu beseitigen.
Es müßten ferner verschiedene Marken in den verschiedenen Abgabestellen
eingeführt werden, damit eine gesonderte Rückvergütungsberechnung
stattfinden könnte. Wenn einzelne Mitglieder in mehreren
Abgabestellen Güter entnehmen, so wäre das aus den verschiedenartigen
Marken zu ersehen; die Entnahme in verschiedenen Verteilungsstellen
muß aber nicht unbedingt immer eine Erschwerung
bedeuten, da eine ganze Reihe von Berteilungsstellen einen gleich
hohen Unkostensatz hat und somit für sie auch eine gleiche Rückvergütung
in Frage käme. Im übrigen könnte in der Praxis der Unkostensatz
abgerundet werden.
Ich glaube nicht, daß die angeführten Gründe stichhaltig genug
sind, das System der ungleichen Rückvergütung bei ungleichen Unkosten
als nicht empfehlenswert zurückzuweisen. Dafür sind die Nachteile
des heutigen Systems zu groß und die Vorteile des neuen Systems
zu verlockend. Auch rechtlich kann gegen das System nichts
eingewendet werden. Der hierfür in Frage kommende § 19 des Genossenschaftsgesetzes
läßt in bezug auf die Verteilung vollständige
Freiheit, wenn nur die Verteilung nach gleichem Maßstab geschieht.^)
Daß man sich der S ch a t t e n s e i t e n des h e u t i g e n S y st e m s
wohl bewußt ist, bezeugen verschiedene Auslassungen in Geschäftsberichten
usw. Die Konsumgenossenschaft „Hoffnung" in Köln schreibt
z. B. von acht ihrer Verteilungsstellen mit niedrigem Umsatz bzw.
hohem Unkostensatz: „Die Rückvergütung für die in diesen Orten
wohnenden Mitglieder muß von den Mitgliedern der anderen Bezirke
aufgebracht werden. Dieser Umstand muß unsern Mitgliedern in den
angeführten Orten zu denken geben." Auch Holyoake weiß schon
über einen entsprechenden Fall in Rochdale zu berichten. Als dieser
Verein die erste auswärtige Abgabestelle errichten wollte, wurde von
gesetz.
bi) Vgl. P a r i s i u s und C r ü g e r, Kommentar zum Genossenschafts-