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mit Zinseszinsen zurückgegeben werden und demnach nichts weiter
als eine uneigentliche Sparversicherung vorliegt, besteht derselbe
Zwang zum Sparen. Auch hier wird die Ungewißheit
des Sparens dadurch beseitigt, daß ein Zwang zum planmäßigen
Sparen, zur regelmäßigen Einzahlung unter Abschneidung der
Möglichkeit einer vorzeitigen Abhebung der Einlagen geschaffen
wird; mithin kann eine solche Ungewißheit der Bereitstellung
keine Grenzlinie bilden.
Es ist auch ferner zu berücksichtigen, daß bei der Ertragsversicherung
87 ) ein Bereitstellungsrisiko schwer zu
erklären ist. Denn wo es sich um die Möglichkeit eines Gewinnentgangs
handelt, — wie z. B. bei der Hagelversicherung,
— hat die Bereitstellung eines Ersatzes nur dann einen
Sinn, wenn sie billiger erfolgt als durch Sparen. Bei der
Ertragsversicherung geht daher die Absicht darauf, daß eine
Bereitstellung ohne erheblichen Aufwand beschafft wird; daß
sie zu jeder Zeit bereit sei, ergibt sich als selbstverständliche
Nebenwirkung.
Deshalb bedarf es einer scharfen Bezeichnung und festen
Umgrenzung dieses Bereitstellungsrisikos. Der heilsame Zwang
zur planmäßigen Spartätigkeit ist nur eine nicht typische Nebenwirkung
der Versicherung. Das Sparrisiko kennzeichnet sich mithin
nach der Richtung der Verwendung der Ersparnis, als
das Risiko einer unökonomischen Bereit st ellung,
nämlich, als die Möglichkeit der Nichtdeckung eines Bedarfs
(Unterbrechung der Spartätigkeit vor erreichter Deckung) oder
als die Möglichkeit der Überdeckung eines Bedarfs (Nichteintreten
des Bedarfsfalles nach erreichter Deckung). Damit ist
aber auch das Risiko der Ertragsversicherung eingeschlossen,
denn hier handelt es sich nicht um das Risiko einer Unterdeckung
eines Bedarfs oder einer sonstigen Ungewißheit der Bereitstellung,
sondern um die Möglichkeit einer unökonomischen Verwendung
der Ersparnis. Die Ungewißheit der Bereitstellung
bedeutet also nicht allein das Risiko des Nichtbereitseins einer
87 ) Über diese vergl. Lülße a. a. O. S. 549 ff.