159
arbeit er, wieder — die dritte Hauptgruppe, die in der Eigenproduktion
beschäftigten Arbeiter, lernten wir schon früher kennen.
Alles Prinzipielle zu den Tarifen der Konsumgenossenschaften ist
schon früher gesagt worden. Im einzelnen sind auch hier
bessere Löhne, kürzere Arbeitszeit, längere Ferien als in den
Privatbetrieben, selbst dort, wo Gewerkschaftstarife bestehen, zu konstatieren.
Der folgende Ausdruck von Franz Feuer st ein sagt am
besten, wie es damit steht: „Die beteiligten Gewerkschaftsorganisationen
haben ein gerüttelt Maß von Arbeit, wenn sie in den nächsten
fünf Jahren (der vereinbarten Geltungsdauer des Tarifs) durch Abschluß
ausgedehnter Tarifverträge mit gleichen Bedingungen die ungünstigen
Konkurrenzverhältnisse für die Konsumvereine von ihrer
Seite her günstiger gestalten wollen?)
Auf das immer wieder auftauchende Märchen der schlechten Arbeitsverhältnisse
in Konsumgenossenschaften brauche ich wohl kaum
einzugehen, nachdem wir die Tarife, die nicht Ausnahmetarife einzelner
Vereine sind, sondern deshalb eine so große Bedeutung haben,
weil sie sich auf das ganze Reich erstrecken, kennen gelernt haben. Man
könnte aber noch die Frage auswerfen, ab die vom Zentralverband abgeschlossenen
Tarife auch von den einzelnen Vereinen eingehalten
werden. Im Jahresbericht des Zentralverbandess) finden wir darüber
u. a. folgende Angaben: Von 199 Genossenschaften inkl. der Großeinkaufsgesellschaft
und der Verlagsgesellschaft, die sämtlich Transportarbeiter
beschäftigen, haben im Jahre 1913 177 Vereine den Tarif
anerkannt, bei drei Vereinen kam es zu Sondertarifen und bei 19
Vereinen führten die bezüglich eines Tarifs gepflogenen Verhandlungen
zu keinem Ergebnis; diese Vereine gelten somit als tarifuntreu.
Die tariftreuen Vereine beschäftigten Ende 1913 ca. 3000 Transportarbeiter.
IX. Der verkehr zwischen verteilungsstelle und Entnehmer.
Entnehmer von Bedarfsgütern in Konsumgenossenschaften, soweit
es sich nach der Definition des § 1 Nr. 5 des Genossenschaftsgesetzes
um Vereine mit dem Zwecke des „gemeinschaftlichen Einkaufs
von Lebens- und Wirtschaftsbedürfnissen im großen und
Ablaß im kleinen" handelt, können nach § 8 Abs. 4 des Genossenschaftsgesetzes
nur Mitglieder oder deren Vertreter sein. Die
Abgabe an Nichtmitglieder ist durch § 152 des Genossen-H
Feuerstein, a. a. O. S. 687.
s) 1913 S. 603.
11*