280
II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.
nur drei Abweichungen von der Stellung des rechtsfähigen Vereins,
nämlich die Notwendigkeit, Rechte, zu deren Erwerb die Eintragung
in das Grundbuch erforderlich ist, auf den Namen nicht des Vereins,
sondern der Vereinsmitglieder eintragen zu lassen, wobei aber be
merkt werden kann, daß ihnen das Recht nur zur gesamten Hand zu
steht, der Einzelne also nicht darüber verfügen kann; ferner die
Haftung der Vorstandsmitglieder, welche Rechtsgeschäfte abgeschlossen
haben, gegenüber dritten Personen mit ihrem ganzen Vermögen, end
lich die Unfähigkeit, als Verein zu klagen. Diese Mängel der Rechts
stellung sind mehr lästig als nachteilig, und eine unbedingte Not
wendigkeit ist deshalb in Deutschland die Rechtsfähigkeit aus rein
rechtlichen Erwägungen heraus nicht, so sehr auch zugegeben werden
kann, daß sie aus anderen Gründen den Berufs vereinen erstrebens
wert erscheint.
Die Erlangung der Rechtsfähigkeit ist an sich nach dem BGB.
den Berufsvereinen auch jetzt schon möglich, nämlich durch Ein
tragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts (§ 21,
§§ 55—79). Nur sind dabei gewisse formale Verpflichtungen zu über
nehmen, die von den Beteiligten als lästig und als Mißbräuche er- *
möglichend angesehen werden, wie die Verpflichtung, dem Amtsgericht
auf dessen Verlangen jederzeit ein Mitgliederverzeichnis einzureichen
(§ 72) in Verbindung mit der Möglichkeit für jedermann, die Einsicht
des Vereinsregisters und der vom Verein dem Amtsgericht einge
reichten Schriftstücke zu verlangen, die Abschrift der Eintragungen
zu fordern usw. (§ 79). Außerdem ist durch § 61 Abs. 2 BGB. der
Verwaltungsbehörde das Recht des Einspruches gegen die Eintragung
des Vereins gewährt, wenn „der Verein nach dem öffentlichen Vereins
recht unerlaubt ist oder verboten werden kann, oder wenn er einen
politischen, sozialpolitischen oder religiösen Zweck verfolgt“. Da die
Berufsvereine stets einen sozialpolitischen und sehr häufig einen poli
tischen Zweck verfolgen, so ist eine umfassende Handhabung des Ein
spruchsrechtes möglich, und sie wird von den Beteiligten auch befürchtet.
Das Streben, das sich in zahlreichen Versammlungsbeschlüssen,
Resolutionen und Initiativanträgen im Reichstage Ausdruck verschafft
hat, geht dahin, die Berufsvereine von diesem Einspruchsrecht und
von den oben erwähnten lästigen formalen Verpflichtungen zu befreien.
Der Berufsverein soll ohne weiteres die Rechtsfähigkeit erlangen
durch die Eintragung in das Vereinsregister, die nicht versagt wer
den und einem Einspruchsrecht nicht unterliegen soll — abgesehen
von der Abweisung wegen formeller Mängel —. Damit würde den
Berufsvereinen eine bevorzugte Stellung eingeräumt gegenüber den
sonstigen Vereinen mit politischen Zwecken. Die Sonderstellung
würde auch bei denen, die jetzt Bedenken dagegen haben, einem Ein-