Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

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II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik. 
nur drei Abweichungen von der Stellung des rechtsfähigen Vereins, 
nämlich die Notwendigkeit, Rechte, zu deren Erwerb die Eintragung 
in das Grundbuch erforderlich ist, auf den Namen nicht des Vereins, 
sondern der Vereinsmitglieder eintragen zu lassen, wobei aber be 
merkt werden kann, daß ihnen das Recht nur zur gesamten Hand zu 
steht, der Einzelne also nicht darüber verfügen kann; ferner die 
Haftung der Vorstandsmitglieder, welche Rechtsgeschäfte abgeschlossen 
haben, gegenüber dritten Personen mit ihrem ganzen Vermögen, end 
lich die Unfähigkeit, als Verein zu klagen. Diese Mängel der Rechts 
stellung sind mehr lästig als nachteilig, und eine unbedingte Not 
wendigkeit ist deshalb in Deutschland die Rechtsfähigkeit aus rein 
rechtlichen Erwägungen heraus nicht, so sehr auch zugegeben werden 
kann, daß sie aus anderen Gründen den Berufs vereinen erstrebens 
wert erscheint. 
Die Erlangung der Rechtsfähigkeit ist an sich nach dem BGB. 
den Berufsvereinen auch jetzt schon möglich, nämlich durch Ein 
tragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts (§ 21, 
§§ 55—79). Nur sind dabei gewisse formale Verpflichtungen zu über 
nehmen, die von den Beteiligten als lästig und als Mißbräuche er- * 
möglichend angesehen werden, wie die Verpflichtung, dem Amtsgericht 
auf dessen Verlangen jederzeit ein Mitgliederverzeichnis einzureichen 
(§ 72) in Verbindung mit der Möglichkeit für jedermann, die Einsicht 
des Vereinsregisters und der vom Verein dem Amtsgericht einge 
reichten Schriftstücke zu verlangen, die Abschrift der Eintragungen 
zu fordern usw. (§ 79). Außerdem ist durch § 61 Abs. 2 BGB. der 
Verwaltungsbehörde das Recht des Einspruches gegen die Eintragung 
des Vereins gewährt, wenn „der Verein nach dem öffentlichen Vereins 
recht unerlaubt ist oder verboten werden kann, oder wenn er einen 
politischen, sozialpolitischen oder religiösen Zweck verfolgt“. Da die 
Berufsvereine stets einen sozialpolitischen und sehr häufig einen poli 
tischen Zweck verfolgen, so ist eine umfassende Handhabung des Ein 
spruchsrechtes möglich, und sie wird von den Beteiligten auch befürchtet. 
Das Streben, das sich in zahlreichen Versammlungsbeschlüssen, 
Resolutionen und Initiativanträgen im Reichstage Ausdruck verschafft 
hat, geht dahin, die Berufsvereine von diesem Einspruchsrecht und 
von den oben erwähnten lästigen formalen Verpflichtungen zu befreien. 
Der Berufsverein soll ohne weiteres die Rechtsfähigkeit erlangen 
durch die Eintragung in das Vereinsregister, die nicht versagt wer 
den und einem Einspruchsrecht nicht unterliegen soll — abgesehen 
von der Abweisung wegen formeller Mängel —. Damit würde den 
Berufsvereinen eine bevorzugte Stellung eingeräumt gegenüber den 
sonstigen Vereinen mit politischen Zwecken. Die Sonderstellung 
würde auch bei denen, die jetzt Bedenken dagegen haben, einem Ein-
	        
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