Full text: Die konsumgenossenschaftliche Gütervermittlung, ihre Technik und wirtschaftliche Bedeutung

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Es gibt heute eine Reihe von großen und mittleren Vereinen, die 
den Lieferantenverkehr überhaupt nicht mehr pflegen oder noch nie 
gepflegt haben, so z. B. die „Produktion" in Hamburg, der Konsum 
verein Leipzig-Plagwitz, der „Vorwärts" in Dresden, der Konsum- 
Verein für Düsseldorf und Umgegend. Interessant ist, wie der B a s- 
l e r Konsumverein sich Schritt für Schritt von den „Marken 
verträgen", wie er den Lieferantenverkehr nennt, freigemacht hat?) 
Den ersten Vertrag schloß dieser Verein auf Brot im Jahre 1865 ab. 
Aber schon im folgenden Jahre wurde der Vertrag infolge Errichtung 
einer eigenen Bäckerei wieder aufgelöst. Es folgten dann Lieferanten 
verträge für frisches Fleisch, die nach Einführung eigener Schlächterei 
betriebe ebenfalls aufgelöst wurden. Alsdann entstand ein Vertrags- 
Verhältnis für Lieferung von geschnittenem Buchenholz, das 1880 
auf andere Brennmaterialien wie Kohlen, Koks usw. ausgedehnt 
wurde. Auch darin ging man später wegen großer Klagen zur Eigen 
vermittlung über. In Bier und Sodawasser abgeschlossene Markeu- 
verträge wurden ebenfalls infolge Einführung „direkten Biervertriebs" 
und Eigenproduktion von Mineralwasser abgeschafft. Auch in phar 
mazeutischen Produkten hatte der Verein mehrere Jahre ein Vertrags 
verhältnis, außerdem in Textilprodukten usw., in optischen und 
elektrotechnischen Artikeln. Von alledem ist wenig übriggeblieben. 
Im letzten Geschäftsbericht von 1913 wird nur noch von drei Firmen 
berichtet, mit denen man Markenverträge abgeschlossen hatte. Zwei 
der Verträge sind am 1. April 1914 abgelaufen, nur einer in „Mer- 
cerie- und Bonneteriewaren" besteht weiter. Wie wir gesehen haben, 
war es das Bestreben der Basler organisierten Konsumenten, „ihre 
eigenen Geschäfte in eigene Hände zu nehmen", was zur Auflösung 
der Vertragsverhältnisse beigetragen hat; daneben aber waren es die 
M i ß sl ä n d e des Lieferantenverkehrs selbst, die dahin geführt haben. 
„Der'") finanzielle Vorteil, den die Mitglieder durch Bezahlung mit 
Konsummarken") sich erwirkten, wurde dadurch wieder aufgehoben, 
9 ) Siehe: Der Allgemeine Konsumverein in Basel, Festschrift S. 85. 
i°) Der Allgemeine Konsumverein in Basel, Festschrift S. 89. 
u ) Hier herrscht also noch das System, daß die Mitglieder mit den vorn 
Konsumverein gegen Entgelt erhaltenen Marken ihre Waren bezahlen. Früher 
war das auch in Deutschland bei vielen Konsumvereinen üblich. Es wurde 
aber 1896 aufgehobeu durch den § 32 des Genosseuschaftsgesetzes: Von Kon 
sumvereinen oder von Gewerbetreibenden, welche mit solchen wegen Waren- 
abgabe an die Mitglieder in Verbindung stehen, dürfen Marken oder sonstige 
nicht auf den Namen lautende Anweisungen oder Wertzeichen, welche anstatt 
baren Geldes die Mitglieder zum Warenbezug berechtigen sollen, nicht aus 
gegeben werden.
	        
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