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Es gibt heute eine Reihe von großen und mittleren Vereinen, die
den Lieferantenverkehr überhaupt nicht mehr pflegen oder noch nie
gepflegt haben, so z. B. die „Produktion" in Hamburg, der Konsum
verein Leipzig-Plagwitz, der „Vorwärts" in Dresden, der Konsum-
Verein für Düsseldorf und Umgegend. Interessant ist, wie der B a s-
l e r Konsumverein sich Schritt für Schritt von den „Marken
verträgen", wie er den Lieferantenverkehr nennt, freigemacht hat?)
Den ersten Vertrag schloß dieser Verein auf Brot im Jahre 1865 ab.
Aber schon im folgenden Jahre wurde der Vertrag infolge Errichtung
einer eigenen Bäckerei wieder aufgelöst. Es folgten dann Lieferanten
verträge für frisches Fleisch, die nach Einführung eigener Schlächterei
betriebe ebenfalls aufgelöst wurden. Alsdann entstand ein Vertrags-
Verhältnis für Lieferung von geschnittenem Buchenholz, das 1880
auf andere Brennmaterialien wie Kohlen, Koks usw. ausgedehnt
wurde. Auch darin ging man später wegen großer Klagen zur Eigen
vermittlung über. In Bier und Sodawasser abgeschlossene Markeu-
verträge wurden ebenfalls infolge Einführung „direkten Biervertriebs"
und Eigenproduktion von Mineralwasser abgeschafft. Auch in phar
mazeutischen Produkten hatte der Verein mehrere Jahre ein Vertrags
verhältnis, außerdem in Textilprodukten usw., in optischen und
elektrotechnischen Artikeln. Von alledem ist wenig übriggeblieben.
Im letzten Geschäftsbericht von 1913 wird nur noch von drei Firmen
berichtet, mit denen man Markenverträge abgeschlossen hatte. Zwei
der Verträge sind am 1. April 1914 abgelaufen, nur einer in „Mer-
cerie- und Bonneteriewaren" besteht weiter. Wie wir gesehen haben,
war es das Bestreben der Basler organisierten Konsumenten, „ihre
eigenen Geschäfte in eigene Hände zu nehmen", was zur Auflösung
der Vertragsverhältnisse beigetragen hat; daneben aber waren es die
M i ß sl ä n d e des Lieferantenverkehrs selbst, die dahin geführt haben.
„Der'") finanzielle Vorteil, den die Mitglieder durch Bezahlung mit
Konsummarken") sich erwirkten, wurde dadurch wieder aufgehoben,
9 ) Siehe: Der Allgemeine Konsumverein in Basel, Festschrift S. 85.
i°) Der Allgemeine Konsumverein in Basel, Festschrift S. 89.
u ) Hier herrscht also noch das System, daß die Mitglieder mit den vorn
Konsumverein gegen Entgelt erhaltenen Marken ihre Waren bezahlen. Früher
war das auch in Deutschland bei vielen Konsumvereinen üblich. Es wurde
aber 1896 aufgehobeu durch den § 32 des Genosseuschaftsgesetzes: Von Kon
sumvereinen oder von Gewerbetreibenden, welche mit solchen wegen Waren-
abgabe an die Mitglieder in Verbindung stehen, dürfen Marken oder sonstige
nicht auf den Namen lautende Anweisungen oder Wertzeichen, welche anstatt
baren Geldes die Mitglieder zum Warenbezug berechtigen sollen, nicht aus
gegeben werden.