Full text : Die konsumgenossenschaftliche Gütervermittlung, ihre Technik und wirtschaftliche Bedeutung

183

Es  gibt  heute  eine  Reihe  von  großen  und  mittleren  Vereinen,  die
den  Lieferantenverkehr  überhaupt  nicht  mehr  pflegen  oder  noch  nie
gepflegt  haben,  so  z.  B.  die  „Produktion"  in  Hamburg,  der  Konsumverein ­
  Leipzig-Plagwitz,  der  „Vorwärts"  in  Dresden,  der  Konsum-Verein
  für  Düsseldorf  und  Umgegend.  Interessant  ist,  wie  der  B  a  sl
  e  r  Konsumverein  sich  Schritt  für  Schritt  von  den  „Markenverträgen", ­
  wie  er  den  Lieferantenverkehr  nennt,  freigemacht  hat?)
Den  ersten  Vertrag  schloß  dieser  Verein  auf  Brot  im  Jahre  1865  ab.
Aber  schon  im  folgenden  Jahre  wurde  der  Vertrag  infolge  Errichtung
einer  eigenen  Bäckerei  wieder  aufgelöst.  Es  folgten  dann  Lieferantenverträge ­
  für  frisches  Fleisch,  die  nach  Einführung  eigener  Schlächtereibetriebe ­
  ebenfalls  aufgelöst  wurden.  Alsdann  entstand  ein  Vertrags-Verhältnis
  für  Lieferung  von  geschnittenem  Buchenholz,  das  1880
auf  andere  Brennmaterialien  wie  Kohlen,  Koks  usw.  ausgedehnt
wurde.  Auch  darin  ging  man  später  wegen  großer  Klagen  zur  Eigenvermittlung ­
  über.  In  Bier  und  Sodawasser  abgeschlossene  Markeuverträge
  wurden  ebenfalls  infolge  Einführung  „direkten  Biervertriebs"
und  Eigenproduktion  von  Mineralwasser  abgeschafft.  Auch  in  pharmazeutischen ­
  Produkten  hatte  der  Verein  mehrere  Jahre  ein  Vertragsverhältnis, ­
  außerdem  in  Textilprodukten  usw.,  in  optischen  und
elektrotechnischen  Artikeln.  Von  alledem  ist  wenig  übriggeblieben.
Im  letzten  Geschäftsbericht  von  1913  wird  nur  noch  von  drei  Firmen
berichtet,  mit  denen  man  Markenverträge  abgeschlossen  hatte.  Zwei
der  Verträge  sind  am  1.  April  1914  abgelaufen,  nur  einer  in  „Mercerie-
  und  Bonneteriewaren"  besteht  weiter.  Wie  wir  gesehen  haben,
war  es  das  Bestreben  der  Basler  organisierten  Konsumenten,  „ihre
eigenen  Geschäfte  in  eigene  Hände  zu  nehmen",  was  zur  Auflösung
der  Vertragsverhältnisse  beigetragen  hat;  daneben  aber  waren  es  die
M  i  ß  sl  ä  n  d  e  des  Lieferantenverkehrs  selbst,  die  dahin  geführt  haben.
„Der'")  finanzielle  Vorteil,  den  die  Mitglieder  durch  Bezahlung  mit
Konsummarken")  sich  erwirkten,  wurde  dadurch  wieder  aufgehoben,
9 )  Siehe:  Der  Allgemeine  Konsumverein  in  Basel,  Festschrift  S.  85.
i°)  Der  Allgemeine  Konsumverein  in  Basel,  Festschrift  S.  89.
u )  Hier  herrscht  also  noch  das  System,  daß  die  Mitglieder  mit  den  vorn
Konsumverein  gegen  Entgelt  erhaltenen  Marken  ihre  Waren  bezahlen.  Früher
war  das  auch  in  Deutschland  bei  vielen  Konsumvereinen  üblich.  Es  wurde
aber  1896  aufgehobeu  durch  den  §  32  des  Genosseuschaftsgesetzes:  Von  Konsumvereinen ­
  oder  von  Gewerbetreibenden,  welche  mit  solchen  wegen  Warenabgabe
  an  die  Mitglieder  in  Verbindung  stehen,  dürfen  Marken  oder  sonstige
nicht  auf  den  Namen  lautende  Anweisungen  oder  Wertzeichen,  welche  anstatt
baren  Geldes  die  Mitglieder  zum  Warenbezug  berechtigen  sollen,  nicht  ausgegeben ­
  werden.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.