Full text : Die konsumgenossenschaftliche Gütervermittlung, ihre Technik und wirtschaftliche Bedeutung

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glteber  des  Vorstandes  und  des  Aufsichtsrats  sowie  die  Wahl  der  Bevollmächtigten ­
  zur  Führung  von  Prozessen  gegen  die  Mitglieder  des  Aufsichtsrats; ­
  7.  Einsetzung  der  statutarisch  vorgesehenen  Revisionskommissionen  und
Wahl  ihrer  Mitglieder;  8.  Bestimmung  des  Höchstbetrags,  den  sämtliche  die
Genossenschaft  belastenden  Anleihen  und  Spareinlagen  zusammen  nicht  überschreiten ­
  dürfen;  9.  Bewilligungen  von  Vergütungen  für  den  Genossenschaftsrat ­
  und  Aufsichtsrat.  (§  19.)
-  VII.  Genossenschaftsrat.
Der  Genossenschaftsrat  besteht  aus  dreimal  so  viel  Vertretern  der
Genossen,  als  die  Genossenschaft  Vertriebsstellen  hat,  und  zwar  werden  für
jede  Vertriebsstelle  aus  den  in  derem  Bezirke  wohnenden  Genossen  drei  Vertreter ­
  in  besonderen  Bezirksversammlungen  auf  drei  Jahre  gewählt.  (§  20.)
Die  regelmäßigen  Versammlungen  des.Genossenschaftsrats  finden
allvierteljährlich  statt  und  werden  von  dessen  erstem  oder  zweitem  Vorsitzenden ­
  einberufen.  Weitere  Versammlungen  des  Genossenschaftsrats  können  von
dem  Vorstand  und  dem  Anfsichtsrate  der  Genossenschaft,'  sowie  von  den  Vorsitzenden ­
  des  Genossenschaftsrats  einberufen  werden.  Zu  allen  Versammlungen
des  Genossenschaftsrats  sind  die  Mitglieder  des  Vorstandes  und  des  Aufsichtsrats ­
  der  Genossenschaft  einzuladen.  (§  23.)
In  allen  den  Angelegenheiten  der  Genossenschaft,  die  nicht  durch  gesetzliche ­
  oder  statutarische  Bestimmungen  der  Generalversammlung  der  Genossenschaft ­
  zur  Beschlußfassung  zugewiesen  sind,  bildet  der  Genossenschaftsrat  die
o  b  e  r  st  e  I  n  st  a  n  z.  Er  beschließt  insbesondere  über  die  Berufungen  nicht
aufgenommener  und  ausgeschlossener  Genossen  und  über  Beschwerden  gegen
die  Geschäftsführung  des  Vorstandes  und  die  Beschlüsse  des  Aufsichtsrats.
Der  Genossenschastsrat  beschließt  ferner  auf  A  n  t  r  a  g  d  e  s  A  u  f  s  i  ch  t  sr
  a  t  s  über  die  Bestellung  und  Kündigung  von  Mitgliedern  des  Vorstandes
und  die  Genehmigung  der  mit  diesen  zu  schließenden  Anstellungsverträge  sowie ­
  auf  gemeinschaftlichen  Antrag  des  Vorstandes  und  des  Aufsichtsrats:
1.  über  Erwerb,  Belastung  und  Veräußerung  von  Grundeigentum;
2.  über  Ausgaben  für  Baulichkeiten  und  Betriebseinrichtungen  von  über
Mark;
3.  über  Einführung  neuer  Betriebszweige,  für  die  besondere  Herstellungsräume ­
  erforderlich  werden;
4.  über  Aufhebung  bestehender  Betriebszweige  und  Veräußerung  von  Betriebseinrichtungen ­
  im  Werte  von  über  Mark;
5.  über  die  Genehmigung  und  Aenderung  der  Sparordnung  und  der
Sterbeunterstützungsordnung.  (§  24.)
Alle  Angelegenheiten,  über  die  nach  den  gesetzlichen  und  statutarischen
Bestimmungen  die  Generalversammlung  der  Genossenschaft  zu  beschließen  hat,
sind  dem  Genossenschaftsrat  zur  Vorberatung  zu  unterbreiten.
Für  die  Wahlen  der  Mitglieder  des  A  u  f  s  i  ch  t  s  r  a  t  s  hat  der  Genossenschaftsrat ­
  der  Generalversammlung  der  Genossenschaft  geeignete  Vorschläge ­
  zu  machen.  (8  25.)
Die  Mitglieder  des  Vorstandes  und  des  Aufsichtsrats  der  Genossenschaft
sind  berechtigt,  ohne  Stimmrecht  beratend  an  allen  Verhandlungen  des  Genossenschaftsrats ­
  teilzunehmen.  (8  26.)
Die  Mitglieder  des  Genossenschastsrats  sind  verpflichtet,  an  allen  Generalversammlungen ­
  der  Genossenschaft  und  an  den  Versammlungen  ihres
            
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