Full text : Die konsumgenossenschaftliche Gütervermittlung, ihre Technik und wirtschaftliche Bedeutung

Zweites  Kapitel.
Die  Güterbeschaffung  -er  Konsumgenossenschaften

I.  Der  konsumgenossenschaftliche  Einkäufer  und  die
Lieferanten  der  Konsumvereine.
Als  konsumgenossenschaftlicher  Einkäufer  fungiert  in  den
kleineren  Vereinen  der  erste  Vorstandsbeamte.  Er  kauft  ein  nach
vorheriger  Beratung  mit  den  anderen  Vorstandsmitgliedern;  eine  Vorberatung ­
  wird  allerdings  nicht  immer  möglich  und  auch  nicht  immer
nötig  sein.  In  größeren  Vereinen  beteiligen  sich  auch  vielfach  die
andern  Vorstandsbeamten  am  Einkauf  selbst,  und  zwar  kaufen  sie  entweder ­
  alles  gemeinsam,  oder  es  tritt  eine  Arbeitsteilung  nach  Warengattungen ­
  resp.  Branchen  ein.  Von  einer  Schwerfälligkeit  der  Konsumvereine ­
  beim  Einkauf,  wie  Kritiker  der  Konsumvereine  behauptet
haben,  kann  kaum  die  Rede  sein.  Der  schnelle  Konjunkturwechsel
bedingt,  daß  nicht  jedem  Einkauf  lange  Vorstandssitzungen  vorausgehen
können.  So  kam  es  denn  von  selbst,  daß  die  konsnmgenossenschaftlichen
Einkäufer  als  solche  eine  gewisse  Selbständigkeit  innerhalb  des  Vorstandes ­
  erlangten.  Dasselbe  trifft  zu  auf  die  Stellung  der  Einkäufer
gegenüber  den  anderen  Organen.  Nach  8  27  des  Genossenschaftsgesetzes ­
  ist  es  möglich,  dem  Vorstand  Beschränkungen  in  der  Geschäftsführung, ­
  also  auch  beim  Einkauf,  aufzuerlegen.  In  den  Statuten
der  Konsumvereine  geschieht  das  auch  insofern,  als  für  den  Einkauf
eines  Warenpostens  Maximalbeträge  je  nach  der  Größe  der  Genossenschaft ­
  festgesetzt  werden.  Einkäufe,  die  diese  Beträge  überschreiten, ­
  unterliegen  der  gemeinsamen  Zuständigkeit  von  Vorstand
und  Aufsichtsrat.  Nach  §  30  des  vom  Zentralverbande  herausgegebenen ­
  Musterstatuts  ist  die  Zuständigkeit  beider  Organe  beim  Einkauf
in  folgenden  Fällen  nötig:
1.  bei  Einführung  neuer  oder  länger  als  ein  Jahr  nicht  geführter
Bedarfsgegenstände;
2.  bei  Einkäufen  von  Bedarfsgütern,  wenn  die  Beträge  für  die
zu  beschaffenden  Posten  und  deren  Vorräte  zusammen  den  halbjährlichen ­
  Durchschnittserlös  daraus  übersteigen.
Schloesser,  Die  konsumgenossenschaftliche  Gütervermittlung.

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