Object: Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)

728 BI. Arbeitsschutzbestimmungen der GO. (Titel VII)J) 
(4139 0) im Wege der Verfügung für einzelne Betriebe 
die Übertragung oder Uberweisung solcher Arbeit ent— 
prechend den ngen des Abs. 2 beschränken oder 
von besonderen Bedingungen abhängig machen. Vor Er—⸗ 
laß solcher Versügungen hat der Gewerbeaufsichtsbeamte 
beteiligten Arbeitgebern und Arbeitern, wo siändige Ar— 
beiterausschüsse (jetzt Betriebsvertretungen) bestehen, 
diesen Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. 
Gegen die Verfügung der Polizeibehörde steht dem 
Gewerbeunternehmer binnen zwei Wochen die Beschwerde 
an die höhere Verwaltungsbehörde zu. Gegen die Ent— 
heiduns der höheren Verwaltungsbehörde ist binnen vier 
Wochen die Beschwerde an die Zentralbehoͤrde zulässig; 
diese entscheidet endgültig. 
Anmerkung: 
Der 8 1374 GO. soll ersetzt werden durch 89 Abs. 2 des 
Arbeitsschuützgesetzes (vergl. Teil D). 
8 138 
Sollen Arbeiterinnen oder jugendliche Arbeiter be— 
schästigt werden, so hat der Arbeitgeber vor dem Beginne 
er Beschäftigung der Ortspolizeibehörde eine Viich 
Anzeige zu machen. In der Anzeige sind der Be rieb, die 
Wochentage, an welchen die Beschäftigung stattfinden soll, 
Beginn und Ende der Arbeitszeit und der Popen sowie die 
Art der atigune anzugeben. Eine Anderung hierin 
darf, abgesehen von Verschiebungen, welche durch Er— 
setzung behinderter Arbeiter für einzelne Arbeitsschichten 
notwendig werden, nicht erfolgen, bevor eine entsprechende 
weitere Anzeige der Behörde gemacht ist. 
In jedem Betriebe hat der Ärbeitgeber dafür zu 
gSę daß in denjenigen Räumen, in welchen jugendliche 
rbeiter beschäftigi werden, an einer in die Augen fallen— 
den Stelle ein Verzeichnis der jugendlichen Arbeiter unter 
Angabe ihrer Arbeitslage sowie des Beginus und Endes 
ihrer Arbeitszeit und der Pausen ausgehängt ist. Ebenso 
hat er dafür zu sorgen, daß in den betreffenden Raͤumen 
eine Tafel ausgehängt ist, welche in der von der Zentral— 
behörde zu bestimimenden Fassung und in deutlicher Sgst 
einen Auszug aus den Bestimmungen über die Beschãf⸗ 
sigung der Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeiter ent⸗ 
d *
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.