728 BI. Arbeitsschutzbestimmungen der GO. (Titel VII)J)
(4139 0) im Wege der Verfügung für einzelne Betriebe
die Übertragung oder Uberweisung solcher Arbeit ent—
prechend den ngen des Abs. 2 beschränken oder
von besonderen Bedingungen abhängig machen. Vor Er—⸗
laß solcher Versügungen hat der Gewerbeaufsichtsbeamte
beteiligten Arbeitgebern und Arbeitern, wo siändige Ar—
beiterausschüsse (jetzt Betriebsvertretungen) bestehen,
diesen Gelegenheit zu geben, sich zu äußern.
Gegen die Verfügung der Polizeibehörde steht dem
Gewerbeunternehmer binnen zwei Wochen die Beschwerde
an die höhere Verwaltungsbehörde zu. Gegen die Ent—
heiduns der höheren Verwaltungsbehörde ist binnen vier
Wochen die Beschwerde an die Zentralbehoͤrde zulässig;
diese entscheidet endgültig.
Anmerkung:
Der 8 1374 GO. soll ersetzt werden durch 89 Abs. 2 des
Arbeitsschuützgesetzes (vergl. Teil D).
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Sollen Arbeiterinnen oder jugendliche Arbeiter be—
schästigt werden, so hat der Arbeitgeber vor dem Beginne
er Beschäftigung der Ortspolizeibehörde eine Viich
Anzeige zu machen. In der Anzeige sind der Be rieb, die
Wochentage, an welchen die Beschäftigung stattfinden soll,
Beginn und Ende der Arbeitszeit und der Popen sowie die
Art der atigune anzugeben. Eine Anderung hierin
darf, abgesehen von Verschiebungen, welche durch Er—
setzung behinderter Arbeiter für einzelne Arbeitsschichten
notwendig werden, nicht erfolgen, bevor eine entsprechende
weitere Anzeige der Behörde gemacht ist.
In jedem Betriebe hat der Ärbeitgeber dafür zu
gSę daß in denjenigen Räumen, in welchen jugendliche
rbeiter beschäftigi werden, an einer in die Augen fallen—
den Stelle ein Verzeichnis der jugendlichen Arbeiter unter
Angabe ihrer Arbeitslage sowie des Beginus und Endes
ihrer Arbeitszeit und der Pausen ausgehängt ist. Ebenso
hat er dafür zu sorgen, daß in den betreffenden Raͤumen
eine Tafel ausgehängt ist, welche in der von der Zentral—
behörde zu bestimimenden Fassung und in deutlicher Sgst
einen Auszug aus den Bestimmungen über die Beschãf⸗
sigung der Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeiter ent⸗
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