Object: Finanzen und Steuern im In- und Ausland

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In den obengenannten Beträgen der Kriegsversorgung sind nicht enthalten die Unter- 
stützungen an das invalide ausgeschiedene Arbeiterpersonal früherer Heeres- und Marine- 
betriebe und die Versorgungsgebührnisse infolge Abtretung von Gebieten usw. Außerdem 
zahlt das Reich noch jährlich 3,5 Mill, Z.4 an die Länder und Gemeinden als Verwaltungs- 
kostenentschädigung für die Feststellung und Auszahlung der Zusatzrenten, Die gesamten 
Ausgaben für die Kriegsversorgung betrugen im Rechnungsjahr 1925/26: 1 427,2 Mill. AM, 
im Rechnungsjahr 1926/27: 1 486,0 Mill. 2.4 undim Rechnungsjahr 1927/28: 1 616,4 Mill. AA. 
Die Speziellen Deckungsmittel sind bei diesem Aufgabengebiet naturgemäß nur gering 
and spielen, gemessen an den Ausgaben, gar keine Rolle. Fast die gesamten Ausgaben sind 
daher aus Allgemeinen Deckungsmitteln (Steuern usw.) zu bestreiten. 
Im Gegensatz zu den äußeren Kriegslasten und den sonstigen inneren Kriegslasten finden 
Wir den Posten »Kriegsversorgung« auch schon in der Vorkriegszeit, Es handelt sich hier um 
die Versorgungsgebührnisse usw. infolge der Kriege 1864, 1866 und 1870/71 ‚und infolge der 
Expedition nach Ostasien, Im Rechnungsjahr 1913/14 betrugen die gesamten Ausgaben 
für Kriegsversorgung 62,5 Mill. 1). Von diesen waren aber 21,2 Mill. X durch die von 
China zu zahlende Entschädigung gedeckt, so daß an allgemeinen Mitteln für die Kriegs- 
lasten im Rechnungsjahr 1913/14 nur 41.3 Mill. ‚X benötigt wurden. 
2. Die äußeren Kriegslasten 
a. Das Londoner Ultimatum 
Die Deutschland durch den Versailler Vertrag grundsätzlich auferlegte Verpflichtung 
Zur »Reparation« ist von der Reparationskommission ziffernmäßig auf 132 Mrd. Gold- 
Mark festgesetzt worden. 
Der im Londoner Ultimatum vom 5. Mai 1921 eingefügte Entwurf eines Zahlungsplanes 
3ah für diesen Betrag die Zerlegung in 3 Klassen von Bonds vor: 
A Bonds 7° "Ird, A, 4 
B 
ZUSAMMEN „... = 
€ 
Hinzu trat noch die Verpflichtung zur Tilgung der belgischen Kriegsschuld an die 
alliierten Mächte, die (mit etwa 5,6 Mrd.6./) auf Grund des Artikels 232 des Versailler Ver- 
tages Deutschland auferlert wurde. 
b. Der Dawesplan 
Der Sachverständigenplan (Dawesplan), der am 1. September 1924 in Kraft trat, setzte 
Unter Gewährung einer vierjährigen Schonfrist, während der nur reduzierte Annuitäten zu 
Zahlen waren, den Umfang der jährlichen Leistungen auf 2,5 Mrd. GC. ohne zeitliche Be- 
STenzung fest. Die Annuität des ersten Dawesjahres*) von 1 Mrd. G.X wurde zum Teil aus 
“Mer internationalen Anleihe im Betrage von 800 Mill. GA gedeckt, die bis zum Jahre 1949 
Setülgt sein soll. 
Die Annuitätenzahlungen sollten vom 5. Jahre (1928/29) ab, das als Normaljahr gelten 
Sollte, aus folgenden Quellen in dem angegebenen Betrage bestritten werden: 
U. Beitrag aus dem ordentlichen Staatshaushalt........ . 1250 Mil. GA 
3. Beförderungssteuer, die der Reichsbahn auferlegt wurde ............ 290 » » 
3. Der Jährliche Zins- und Tilgungsdienst auf die Reichsbahnschuldver- 
Schreibungen, mit denen die Reichsbahngesellschaft in Höhe von 11 Mrd. 
GM belastet wurde....... ... ... 
Der jährliche Zins- und Tilgungsdienst auf die Industrieschuldverschrei- 
bungen, mit denen in Höhe von 5 Mrd. C.A die deutsche Industrie be- 
lastet; wurde 
300 » >» 
Summe .... 2500 Mill. GA 
Sa 
Megerechnet auf den Gebietsstand von 1925. — %) Das Dawesjahr lief vom 1. September his zum folzenden 31. August.
	        
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