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VIEL AbjOnitt: Einzelne Schuldverhältniffe.
Keinen Borbehalt für die Landesgefebgebung, fondern eine Ergänzung des
S 835 enthält €®. Art. 72; hienach finden die DBorfchriften des 8 835, wenn in Unfehung
eine8 Orundftücs ein zeitlich nicht begrenztes NMußungsSrecht beitebt, ‚mit der
Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle des Cigentümer8 der Nußungsberechtigte tritt
(vgl. die Bem. hiezu im Bd. VD.
15. Buftändigkfeit. Nach GVG. 8 23 it für Streitigfeiten wegen Wildichadens,
lofern. fie auf dem Rechtsweg auSzutragen find, obne Mückficht auf den Wert des Streit»
nn \ Amtsgericht fachlich zuijtändig. Ueber die örtlidhe Buftändigkeit
. oben Bem. 13, a.
8 836,*)
Wird durch den Einfturz eines Gebäudes oder eines anderen mit einem
Srundjtüce verbundenen Werkes oder durch die Ablöfung von Theilen des Ge-
bäudes oder des Werkes ein MenfchH getödtet, der Körper oder die GefundhHeit
eines Menfchen verlegt oder eine Sache beihäbigt, {0 ift der Befiger des Grund-
Its, fofern der Einfturz oder die Ablöfung die Folge fehlerhafter Errichtung
oder mangelhafter Unterhaltung it, verpflichtet, dem Verleßten den daraus ent-
Itehenden Schaden zu erfjeken. Die Srjagpflicht tritt nicht ein, wenn der Be:
iger zum, Zwede der Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorg:
falt beobachtet hat, .
Ein früherer Befiger des Srundfticks it für den Schaden verantwortlich,
wenn der Einjturz oder die Ablöfung innerhalb eines Sahres nach der Beendigung
eines Befige8 eintritt, e& jei denn, daß er während feines Befiges die im Ver:
feOr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat oder ein jpäterer Befißer durch Be-
obachtung diefer Sorgfalt die Gefahr hätte abwenden können.
DBefiber im Sinne diefer VBorfchriften ft der Eigenbefiger.
E. I, 735 26f. 1; Il, 759; IL 820,
. ı. Früheres Recht. Nach gemeinem Rechte beitand eine Verpflichtung zum Er-
jaße des durch Ieblofe Sachen angerichteten Schaden8 nur im Halle pojitiver f6uLobafter
Tätigkeit (actio legis Aquiliae), Dies galt auch für den Schaden, der durch fehlerhafte
Befchaffenheit eines GOrundftücs oder der darauf befindlichen Anlagen, inSbefondere durch
Einiturz eines Gebäudes, verurfacht worden it. Einen gewijlen Crjab gewährte die fog.
cautio damni infecti, mit welcher das BVeriprechen des Eriaßes für etwaigen Schaden,
der einem Örundfticke durch die Be[dhaffenheit eines anderen Srundfticks roßie eventuell
Befibeinweifung erlangt werden Konnte (Windfheidb-Kipp, Band. Bd. 2 €. 991 {f.). Weiter
ti Beftimmungen enthielten die meilten neueren Kechte, {. RLR. TI. 1 Tit. 8 $$ 37 ff.,
BER. ZU IV cap. 16 8 10, cod. civ. art 1386, Täc]. ©B. S 351; über andere Nechte
iM. 1, 815 ff; vgl. auch bayr. Oberit. LG. Bd. 3 S. 183 f., Bd. 4 S. 792 ff, Bd. 9
S. 185 {f., Bl. f. KU. Bd. 39 S. 409 ff.
2, Grundfäglide Regelung. Nach € 1 follte der Befiber eines Grundftücks
verpflichtet fein, unter Unmendung der Sorgfalt eine8 ordentlichen Hausvater3 dafür zu
Jorgen, daß ein auf dem Grundnücke befindliches Sebäude oder Tonftiges Werk nicht
a fehlerhafter Errichtung oder infolge mangelhafter Unterhaltung einftürzt, und nur
dei Verlegung diefer Pflicht für den Schaden Dollen, der einem Dritten auS dem dadurch
verurfachten Einfturz entfianden ijt (M. 11, 817 ff. 36. II, 416 ff.; Sacıubezky, Bem.
©. 175). Den gegen diele Negelung erbobenen Einwendungen hat die IL. Komm. infofern
Rechnung getragen, als fie die Beweislait zugunften des Bejchäbigten umkehrte. (SB. I, 653).
Ein in der NeichStagsfomm. geftellter Antrag, wonach der Beliber des Srundftüds erfaß-
pilichtig fein follte, auch menn er zum CA der Abwendung der Gefahr die im Verkehr
erforderliche Sorgfalt beobachtet habe, fand keine Annahme CKEK. 107 ff).
8 836 enthält alio nicht (mie die 88 829, 833 CSaß 1, 835) eine NuSnahme vom
Verfhuldungsprinzip, ftellt vielmehr eine Dur Gegenbeweis widerlegbare
i i ‚Diff ; liu8
*) Zr. Zaun, Haftung für Hauzeinfturz, Erl. Inaug.:Difi., Berlin 1899; $. De $
Ueber de alone A Einfturz von Gebäuden und anderen Werken, Göttinger Inaug.=
Difi, Ößttinaen 1900.