Full text: Nationalökonomie (Teil 1)

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Deutsche 
Bankgesetz- 
gebung., 
der Konstituierung des deutschen Reiches energisch in Angriff genom- 
men wurde, und durch das deutsche Bankgesetz vom 14. März 1875 
ine feste Form gewann. In jenem Momente bestanden 33 Notenbanken, 
leren Privilegien vielfach noch tief in das 20, Jahrhundert hineingehen. 
Die gesamte Notenemission derselben belief sich Ende 1873 auf 1352 
Mill. Mk. bei einer Bardeckung von 925 Mill., so daß 427 Mill. un- 
zedeckter Noten in Umlauf waren. 1867 war der Betrag nur 202,3 
Mill. gewesen. Die Preußische Bank allein hatte einen Notenumlauf 
von. 898 Mill., eine Bardeckung von 703 Mill., also 195 Mill. unge- 
deckte Noten. Sie war bei weitem die bedeutendste Bank, hatte aber 
den Notenumlauf nur mit großer Vorsicht behandelt, was man von 
einer ganzen Anzahl anderer Banken nicht sagen konnte. Die Braun- 
schweigische Bank z. B. hatte bei einem Barvorrat von nur 4,3 Mill. 
Mk. 13,5 Mill. Noten in Umlauf, die mitteldeutsche Kreditbank 
24 Müll. bei nur 8,5 Mill. Barvorrat, also nur eine Dritteldeckung. 
Dasselbe war bei der Privatbank in Gotha der Fall. Bei der Anhalt- 
Dessauischen Landesbank war noch nicht der vierte Teil bar gedeckt 
and nicht viel stärker war die Deckung der Thüringischen und Geraer 
Bank. Neben diesem starken Notenumlauf zirkulierten über 180 Mill. 
Mk. an Papiergeld, teils bekanntlich in Kreuzer- und Gulden-, teils 
in Thalerwährung. Neben dem Uebergang zur Gjoldwährung und der 
Markmünze fand dann, wie schon erwähnt, die Reduktion des Papier- 
zeldumlaufes auf 120 Mill, statt und die Umgestaltung der preußischen 
Bank in die deutsche Reichsbank, während die übrigen Notenbanken 
zunächst ihr Privilegium behielten, aber einer bestimmten gesetzlichen 
Norm unterworfen wurden. Die Hauptbestimmungen des Gesetzes, 
welche für uns hier von Interesse sind, sind die folgenden: 
Der Gesamtbetrag an ungedeckten Noten wurde kontingentiert 
auf 385 Mill., von denen ursprünglich 250 Mill. auf die Reichsbank 
Gelen, während der übrige Betrag nach ihrer bisherigen Geschäftsaus- 
jehnung auf die einzelnen Banken verteilt wurde. Der geringste 
Betrag war‘ 159000 Mk., welcher auf die landgräflich-hessische Landes- 
vank fiel. Die nach der Reichsbank größte war die bayrische Bank 
mit 32 Mill. Verzichtete eine Bank auf das Privilegium oder verlor 
eine dasselbe, so fiel der Betrag der Reichsbank zu, welche auf diese 
Weise ein Kontingent von 293,4 Mill. erlangt hatte, bis das Gesetz des 
letzten Jahres es auf 450 Mill. Mk. erhöhte. Den noch bestehenden 
Banken sind daher noch 91,6 Mill. verblieben. HErstreckt sich der Noten- 
amlauf über diese Summe hinaus, so ist dafür eine Steuer von 5%, 
zu zahlen, 
Die Notenbanken sind folgenden Beschränkungen unterworfen: 
Banknoten dürfen nur auf Beträge von 100, 200, 500 und 1000 Mk., oder 
3inem Vielfachen von 1000 Mk. ausgefertigt werden. Den Banken, welche Noten 
ausgeben, ist nicht gestattet 1. Wechsel zu acceptieren, 2. Waren- oder kurshabende 
Papiere für eigene oder für fremde Rechnung auf Zeit zu kaufen, oder auf Zeit 
zu verkaufen, oder für die Erfüllung solcher Kaufs- oder Verkaufsgeschäfte 
Bürgschaft zu übernehmen. Sie haben den Stand ihrer Aktiva und Passiva vier- 
mal im Monate zu publizieren und spätestens drei Monate nach dem Schlusse jedes 
(Geschäftsjahres eine genaue Bilanz ihrer Aktiva und Passiva, sowie den ‚Jahres- 
abschluß des Gewinn- und Verlustkontos zu publizieren. Den Banken, welche sich 
diesen Bestimmungen nicht unterwerfen wollten, konnte das von der Regierung 
yewährte Privilegium nicht willkürlich entzogen werden, Dafür aber wurde ihr 
Notenumlauf dann auf das Territorium beschränkt, für welches ihr Privilegium 
'autete: und da dieses bei den Privatbanken meistens zu klein war, um eine ange- 
messene Thätigkeit zu entfalten, so unterwarfen sich sämtliche, die überhaupt
	        
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