Full text : Die deutsche Hausindustrie

Anlagen

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Für  die  Beiträge,  die  der  Hausgewerbetreibende  für  fich  und  feine  hausgewerblich ­
  Befchäftigten  zu  leiften  hat,  gelten  die  allgemeinen  Vorfchriften  über  die  Beiträge ­
  entfprechend.
§  482.  Als  Krankenhilfe  wird  neben  der  Krankenpflege  ein  Krankengeld  gewährt. ­

Seine  Höhe  richtet  fich  nach  dem  Betrage  der  dem  Hausgewerbetreibenden  gutgefchriebenen
  Auftraggeberzufchüffe.  Dabei  verhält  fich  das  Krankengeld,  wenn  die
Satzung  nichts  anderes  beftimmt,  zum  gefetzlichen  Krankengelde  wie  der  Betrag  der
im  letzten  Gefchäftsjahr  dem  Hausgewerbetreibenden  gutgefchriebenen  Zufchüffe
zu  dem  aller  Beiträge,  die  der  Hausgewerbetreibende  für  diefe  Zeit  gezahlt  hat;  höhere
als  die  fatzungsmäjzigen  Leiftungen  werden  nicht  gewährt.
Beftand  die  Verficherung  erft  kürzere  Zeit,  fo  werden  nur  die  Beiträge  diefer
Zeit  der  Berechnung  zugrunde  gelegt.
§  483.  Die  Satzung  kann  mit  Zuftimmung  des  Oberverficherungsamts  beftimmen,
wieweit  das  Krankengeld  gekürzt  oder  einbehalten  wird,  wenn  der  Hausgewerbetreibende
mit  feinen  Beiträgen  im  Rückftande  ift.
§  484-  Was  für  das  Krankengeld  gilt,  gilt  auch  für  die  andern  Barleiftungen  der
Kaffe  mit  Ausnahme  des  Sterbegeldes.
Die  Satzung  kann  mit  Zuftimmung  des  Oberverficherungsamts  das  Sterbegeld
entfprechend  dem  §  482  Abf.  2,  3  abftufen.
§  485.  Die  Kaffe  hat  dem  Hausgewerbetreibenden  auf  feinen  Antrag  zu  geftatten,
da|z  er  die  Beiträge  in  doppeltem  Betrage  einzahlt.  Die  Satzung  kann  näher  beftimmen,
wann  er  den  Antrag  ftellen  und  zurückziehen  darf.  Der  Beitragsteil  feiner  hausgewerblich ­
  Befchäftigten  wird  dadurch  nicht  geändert.
In  diefem  Falle  werden  dem  Hausgewerbetreibenden  die  für  ihn  einkommenden
Zufchüffe  ausgezahlt  oder  verrechnet.  Er  und  feine  verficherungspflichtig  Befchäftigten ­
  haben  Anfpruch  auf  die  vollen  Leiftungen,  welche  die  Satzung  für  hausgewerbliche ­
  Verficherte  vorfchreibt.
Die  Zufchüffe  werden  auch  Hausgewerbetreibenden  ausgezahlt  oder  verrechnet,
die  wegen  anderer  verficherungspflichtiger  Befchäftigung  verfichert  find.
§  486.  Sind  Hausgewerbetreibende  dauernd  nur  für  denfelben  Auftraggeber  befchäftigt,
  fo  kann  er,  wenn  fie  zuftimmen,  auch  ihre  Beiträge  einzahlen.
Er  kann  dann  die  Beiträge  vom  Hausgewerbetreibenden  in  der  gleichen  Weife
einziehen  wie  ein  Arbeitgeber  den  Beitragsteil  vom  Verficherten.  Die  Zahlung  des
Entgelts  fteht  dabei  der  Lohnzahlung  gleich.
§  487-  Die  §§  426—432,  451  gelten  entfprechend.
§  488.  Ift  für  einen  Bezirk  und  ein  Gewerbe  bei  Verkündung  diefes  Gefetzes  die
Verficherung  der  Hausgewerbetreibenden  bereits  durch  ftatutarifche  Beftimmung
geregelt,  fo  kann  die  oberfte  Verwaltungsbehörde  auf  Antrag  der  beteiligten  Gemeinden
oder  des  beteiligten  Gemeindeverbandes  genehmigen,  da|z  die  ftatutarifche  Beftimmung
in  Geltung  bleibt.  v
Vorausfetzung  der  Genehmigung  ift,  da(z  der  Auftraggeber  und  Hausgewerbetreibende ­
  im  Bezirke  des  Verficherungsamts  oder  in  dem  von  der  oberften  Verwaltungsbehörde ­
  nach  örtlichem  Bedürfnis  beftimmten  gröfzern  Bezirke  ihren  Betriebfitz
haben,  und  dafz  die  den  Hausgewerbetreibenden  zugebilligten  Leiftungen  denen  diefes
Gefetzes  mindeftens  gleichwertig  find.
Änderungen  der  ftatutarifchen  Beftimmung  bedürfen  der  Genehmigung  der  oberften
Verwaltungsbehörde.
Zufchüffe,  die  für  einen  folchen  Hausgewerbetreibenden  von  andern  Auftraggebern
eingehen,  werden  ihm  ausgezahlt  oder  verrechnet.
§  489-  Oer  Gemeindeverband  kann  durch  Statut  die  hausgewerblichen  Ver-
            
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