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DAS ANWENDUNGSGEBIET 
153 
KANTON ST. GALLEN 
( Gesetz vom 28. Mai 1914, abgeändert durch das Gesetz vom 28. November 1919) 
Für den Fall der Krankheit sind pflichtversichert (Art. 1 des Gesetzes) : 
1. die „Aufenthalter““ beiderlei Geschlechtes ; 
2. Kinder, die nach dem Gesetz über die Versorgung und Erziehung 
armer Kinder und Waisen im Haushalt von fremden Privatpersonen 
erzogen werden ; 
die übrigen männlichen und weiblichen Einwohner der Gemeinde, 
die nach den staatlichen Steuerrollen. nicht vermögenssteuer- 
pflichtig sind, und deren steuerpflichtiges Einkommen 300 Fr. 
U en sofern sie zu Beginn des bürgerlichen Jahres über 
ahre alt waren. 
Söhne und Töchter, die im gemeinsamen Haushalt mit ihren. beiden 
Eltern oder mit dem Vater oder der Mutter leben, unterliegen nicht der 
Versicherung, wenn ihre Eltern in der Staatssteuerrolle mit einem steuer- 
a oder mit | steuerpflichtigen Einkommen von 
S . eingetragen sind. 
Söhne und Töchter, welche an sich nach den vorstehenden Vor- 
schriften. von der Versicherungspflicht befreit waren, unterliegen trotzdem 
solange der Versicherungspflicht, als sie in einem kaufmännischen oder 
gewerblichen Unternehmen eines Dritten beschäftigt sind. 
Die Versicherungspflicht erlischt mit der Vollendung des 60. Lebens- 
jahres. Wer bei Vollendung des 60. Lebensjahres pflichtversichert ist 
bleibt es weiterhin, solange er Aufenthalter gemäss Ziff, 1 ist, bzw. die in 
elte 3 DOES, Voraussetzungen auf ihn zutreffen. Diese Vorschriften 
n aue ann, wenn der Beteiligte i hal i 
meins in eine andere verzieht (Art. a alb_ des Kantons von einer 
je Gemeinden sind berechtigt, die Pflichtversicherun; 
VD 8 auf andere 
Bevölkerungsgruppen auszudehnen. Diese Ausdehnun un durch di 
Volksversammlung beschlosse: d d jer Sn 
Bundesrat genehrsigt werden n und durch den Regierungsrat und den 
Yon den Gemeindekrankenkassen sind ausgeschlossen (Art. 20): 
Nsassen der Straf- und Zwai i ; 
Insassen öffentlicher m oc tsanstalt 
Selina iq Hop und öffentlichen Asyle; 
s nen, die zur Zeit der Einreich ih: ) 
WE E9- Tebensj ahr bereits überschritten Hallen Aubslmagesches 
‚emeinde wohnende Personen, die bei ei 
A ) en, C einer andern aner- 
E 5 eitsfalle die « i i 
Yährenden Kasse  gemirber sind Smatlichen Fflichtleistungen. ge- 
Srsonen, die von einer Krankenkasse we ih . 
wegen betrügerischer Ausnützung ihr See h u Demaweien onler 
werden : g ıhrer Ansprüche ausgeschlossen 
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bzw an Bin InSelE örporlicher oder geistiger Gebrechen hilflos 
ZW. er i 
die Kassen tilte sofern Saar a holten derart behaftet sind, dass 
Personen, die im Krankhei zer Frist notwendig wird; 
ainen Gewinn ziehen le aus ihrer Kassenmitgliedschaft 
Die Ausschliessungsgrü ; 
Personen nicht SC a unter Nr. 4 und Nr. 7 können gegenüber 
Üb ertritts von. einer an Sch werden, die von dem Recht es freien 
von einer Gemeindekasse annten privaten Kasse zu einer andern oder 
Von der Versiche Zu einer andern Gemeindekasse Gebrauch machen 
fänger und Anst Tee Umgspflicht können befreit werden Ruhegehaltsem . 
Betriebe, welche die fleglinge sowie Angestellte und Arbeiter olcher 
genden Leistungen En nein ckran sense im Krankheitsfalle oblie- 
ihrer Pflichten hinreiche en Se übernehmen und für die Erfüllung 
Antrag der Beteiligten Ed icherheit geben. Diese Befreiung wird auf 
Aurch den Staatareı ac bh eutachtlicher Äusserung des Gemeinderats 
3.
	        
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