Object : Grundzüge der Sozialpolitik

244

II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

bisher  zu  ermöglichen.  Das  neue  Gesetz  ist  dem  nicht  gefolgt  und
hat  dadurch  eine  Maßregel  vermieden,  die  der  praktischen  Bedeutung
der  Gewerbegerichte  nicht  förderlich  gewesen  wäre.  Die  Berufung
kann  nur  an  die  ordentlichen  Gerichte  gehen;  sie  unterwirft  also
Streitigkeiten,  für  die  eine  fachmännische  Beurteilung  von  besonderer
Bedeutung  ist  und  die  gerade  deshalb  den  Fachgerichten  zugewiesen
sind,  doch  wieder  den  ordentlichen  Gerichten.  Das  kann  nur  unbedenklich ­
  sein,  wenn  es  sich  um  bedeutendere  Streitobjekte  handelt.  Kleinere
Streitigkeiten  einem  zweistufigen  Instanzenzuge  zu  unterwerfen,  heißt
den  Streit  verlängern  und  dadurch  die  Gegensätze,  auf  deren  Überbrückung ­
  die  Fachgerichtsbarkeit  hinwirken  soll,  verschärfen.  Bei
unbedeutenden  Streitigkeiten  bieten  fachmännisch  zusammengesetzte
und  unparteiisch  geleitete  Gerichte  eine  völlig  ausreichende  Gewähr
für  sachgemäße  Erledigung.  Überdies  führt  die  Ausdehnung  der  Berufungsfähigkeit ­
  auf  kleinere  Streitobjekte  dazu,  daß  die  Parteien  oder
eine  von  ihnen  der  gütlichen  Ausgleichung  im  Sühneverfahren  weniger
geneigt  sind,  weil  sie  annehmen,  daß  sie  im  Berufungsverfahren  ihrem
Standpunkte  vollständig  Geltung  werden  verschaffen  können.  Gerade
die  versöhnende  und  ausgleichende  Arbeit  der  Gewerbegerichte,  also
das  Wertvollste,  was  sie  in  praktischer  Beziehung  leisten,  würde  dadurch ­
  beeinträchtigt  werden.
Die  prinzipielle  Bedeutung  der  Gewerbegerichtsorganisation  liegt
darin,  daß  sie  den  Grundsatz  der  Gleichwertigkeit  der  Arbeiter  bei
Lösung  öffentlicher  Aufgaben,  den  die  reichsgesetzliche  Arbeiterversicherung ­
  in  unser  öffentliches  Leben  eingeführt  hat,  weiter  ausdehnt
und  auf  ein  neues  Gebiet  überträgt.  Die  Arbeiterversicherung  hat
bei  der  Verwaltung  ihrer  Organisationen  und  bei  der  Erledigung  der
ihrem  Sondergebiet  angehörenden  Streitigkeiten,  also  bei  der  sozialpolitischen ­
  Rechtsprechung  im  engeren  Sinne,  die  Arbeiter  als  einen
unentbehrlichen  und  in  dieser  Beziehung  den  Unternehmern  gleichwertigen ­
  Faktor  anerkannt.  Das  Gewerbegerichtsgesetz  hat  der  Mitwirkung ­
  der  Arbeiter  auch  ein  wichtiges  Stück  zivilrechtlicher  Rechtsprechung ­
  erschlossen.  Darin  liegt  der  Ausdruck  eines  großen
Zutrauens  zur  Reife  und  Einsicht  der  Arbeiterklasse  und  eine  Hebung
ihrer  rechtlichen  und  sozialen  Stellung  im  öffentlichen  Leben,  die  —
richtig  aufgefaßt  —  auch  an  ihrem  Teile  auf  die  Dauer  zur  Verminderung ­
  der  Klassengegensätze  beitragen  wird,  weil  sie  die  einenden ­
  und  verbindenden  Interessenberührungen  von  Arbeitgebern  und
Arbeitnehmern  deutlich  und  ständig  zum  Ausdruck  bringt.
Diese  prinzipielle  Bedeutung  wird  dadurch  nicht  beseitigt,  daß  es
noch  nicht  möglich  gewesen  ist,  die  Gewerbegerichte  ganz  den  Strömungen ­
  und  Parteiungen  des  politischen  Lebens  zu  entziehen.  Man
darf  wohl  erwarten,  daß  mehr  und  mehr  auch  die  Arbeiterkreise  den
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.