Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

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II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

selbstverständliche  Konsequenz  der  wirtschaftlichen  Bewegungsfreiheit.
Die  meisten  Kulturstaaten  haben  deshalb  die  Koalitionsfreiheit  für
Arbeiter  und  Unternehmer  durch  die  Gesetzgebung  grundsätzlich  anerkannt. ­
  In  Kußland  ist  durch  das  Strafgesetzbuch  die  Koalition  der
Arbeiter,  wenn  sie  vor  Ablauf  der  ausbedungenen  Zeit,  also  unter  Vertragsbruch ­
  erfolgt,  mit  Strafe  bedroht.
Die  grundsätzliche  Anerkennung  der  Koalitionsfreiheit  in  den
meisten  Kulturstaaten  hat  nirgends  dazu  führen  können,  die  Rücksichten ­
  beiseite  zu  setzen,  die"sich  aus  der  Eigenart  des  Betriebes  ergeben. ­
  Es  liegt  in  der  Natur  der  Sache,  daß  die  Mannschaft  der
Seeschiffe  während  der  Fahrt  kein  Koalitionsrecht  ausüben  kann,
ohne  Schiff,  Ladung,  Passagiere  und  Mannschaft  in  die  größte  Gefahr
zu  bringen.  Die  deutsche  Seemannsordnung  erkennt  deshalb  ebenso
wie  die  entsprechenden  Gesetze  anderer  Staaten  das  Koalitionsrecht
der  auf  der  Fahrt  befindlichen  Seeschiffsmannschaft  nicht  an.  Es  gibt
noch  verschiedene  Betriebsarten,  bei  denen  die  Ausübung  des  Koalitionsrechtes ­
  zu  allgemeinen  Nachteilen  führen  kann,  die  weit  über  den
Kreis  der  beteiligten  Arbeitgeber  und  Arbeitnehmer  hinausgreifen.  Die
ununterbrochene  Durchführung  des  Post-  und  Telegraphen-,  sowie  des
großen  Eisenbahnverkehrs,  der  Licht-  und  Wasserversorgung  muß  im
öffentlichen  Interesse  gesichert  werden.  Bei  öffentlichen  Betrieben,
deren  ausführende  Arbeiter  eine  beamtenartige  Stellung  haben,  ist
das  auch  im  wesentlichen  der  Fall,  soweit  Störungen  durch  deren
Koalitionen  in  Frage  kommen.  Bei  denjenigen  öffentlichen  Betrieben,
bei  denen  die  Hauptmasse  des  ausführenden  Unterpersonals  nur  in
einem  gewerblichen  Arbeitsverhältnis  stellt,  und  ebenso  bei  derartigen
Privatbetrieben  ist  das  Gleiche  nicht  der  Fall,  sofern  und  soweit  die
Gesetzgebung  für  die  Arbeiter  solcher  Betriebe  überhaupt  das  Koalitionsrecht ­
  zugestanden  hat.  Die  Frage,  ob  es  aus  diesem  Grunde  der  Einschränkung ­
  oder  Aufhebung  des  Koalitionsrechtes  für  die  Arbeiter  und
Unternehmer  derartiger  Betriebe  bedürfe,  wird  gleichwohl  meist  verneint,
namentlich  aus  der  Erwägung  heraus,  daß  dann  folgerichtig  auch  [für
manchen  anderen  Berufszweig,  wie  z.  B.  für  die  Kohlenproduktion,  das
Koalitionsrecht  mit  ganz  ähnlichen  Gründen  angefochten  werden  könne.
Wenn  man  von  Ausnahmefällen  dieser  Art  und  den  noch  zu  erwähnenden, ­
  aus  der  geschichtlichen  Entwicklung  verbliebenen  einzelnen
Fällen  der  Versagung  des  Koalitionsrechtes  absieht,  so  bestehen  heute
in  den  Kulturstaaten  keine  Meinungsverschiedenheiten  darüber,  daß
für  Unternehmer  und  Arbeiter  die  Koalitionsfreiheit  nötig  ist;  über
die  Ausgestaltung  des  Koalitionsrechtes  im  einzelnen  und  insbesondere
über  die  Maßregeln  gegen  dessen  Mißbrauch  gehen  freilich  die  Ansichten ­
  noch  auseinander.
Die  Koalitionsfreiheit  ist  für  Arbeiter  und  Unternehmer  nötig.
            
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