Full text : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

Nachtrag  (12.  Dezember  1914)

ÖSTERREICH
Inhalt  im  einzelnen

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Wechsel  zu  vermerken.  Mehr  als  eine  Abschrift  des  Wechsels  darf  nicht  ausgefolgt ­
  werden.  Die  Unterschrift  der  Österreichisch-ungarischen  Bank  auf
einer  Abschrift  des  Wechsels  ersetzt  deren  Beglaubigung.
(5)  Macht  ein  Rückgriffsverpflichteter  den  Ersatz  der  von  ihm  geleisteten
Teilzahlung  gegen  die  Vormänner  oder  den  Akzeptanten  geltend,  so  ist  bei  den
im  Absatz  1  bezeichneten  Wechseln  die  Quittung  und  der  Protest  oder  die  den
Protest  ersetzende  Erklärung  (Absatz  2  bis  4)  über  die  nicht  geleistete  Teilzahlung ­
  beizubringen.
§  11.
Die  Bestimmungen  der  §§  8  bis  10  finden  auf  Scheeles  entsprechende
Anwendung.

Einfluß  der  höheren  Gewalt  auf  Wechsel  und  Schecks.
§  12.
Steht  bei  Wechseln  oder  Schecks,  ohne  Unterschied  des  Zahlungsortes
u nd  des  Ausstellungstages,  der  Präsentation  oder  der  Protesterhebung  ein  infolge
der  kriegerischen  Ereignisse  eingetretenes  unüberwindliches  Hindernis  (höhere
Gewalt)  entgegen,  so  wird  die  Zahlungszeit,  die  Frist  für  die  Präsentation  zur  Annahme ­
  oder  zur  Zahlung  und  für  die  Protesterhebung  um  so  viel  hinausgeschoben, ­
  als  erforderlich  ist,  um  nach  Wegfall  des  Hindernisses  die  wechselrechtliche ­
  Handlung  vorzunehmen,  mindestens  aber  bis  zum  Ablauf  von  10  Werka
 gen  nach  Wegfall  des  Hindernisses.  Im  Protest  ist  das  Hindernis  und  dessen
a uer,  soweit  als  tunlich,  festzustellen.
Zinsenvergütung  und  Kassaskonto.
§  13.
(1)  Für  die  Zeit,  um  die  infolge  der  Stundung  (§§  1,  3,  4,  5,  8  und  12)
r  >e  Zahlung  hinausgeschoben  wird,  sind  die  gesetzlichen  oder  die  nach  dem
ertrage  gebührenden  höheren  Zinsen  zu  entrichten.
(2)  Bei  Berechnung  des  Betrages,  der  aus  einer  gestundeten  Forderung
Hach  Ablauf  der  Stundung  zu  leisten  ist,  darf  im  Zweifel  der  Kassaskonto  nicht
abgezogen  werden.

und

Verjährungs-  und  Klagefristen.
§  14 -
Die  Dauer  der  Stundung  wird  bei  der  Berechnung  der  Verjährungsfrist
der  gesetzlichen  Fristen  zur  Erhebung  der  Klage  nicht  eingerechnet.

Kündigung  und  vereinbarte  Rechtsnachteile.
§  15.  j e  fällig  wäre,  der
Die  Kündigung  einer  Geldforderung,  ie <  , We V  s j e  am  l.  Oktober  1914
gesetzlichen  Stundung  unterläge,  ist  zu  behandeln,  a  s  August  und  dem
erklärt  worden  wäre,  wenn  die  Kündigung  zwisc  en  ^  Dezember  1914
28.  September  1914  erklärt  worden  ist,  und  als  o  sie  unc f  dem  der
erklärt  worden  wäre,  wenn  sie  zwischen  dem  29.  Sep  em  Tage  erklärt
Kundmachung  dieser  Kaiserlichen  Verordnung  voiange
            
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